Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 293 (NJ DDR 1977, S. 293); ist (absehbarer Schaden). Diese Einschränkung ist deshalb erforderlich, weil der Folgeschaden z. B. von Havarien mitunter erst mehrere Jahre nach dem schädigenden Ereignis annähernd genau festgestellt werden kann. Die mit der Beweisführung beauftragten Organe der sozialistischen Strafrechtspflege dürfen sich jedoch ihrerseits nicht auf die Feststellung beschränken, daß der Schaden nicht genau feststellbar ist, sondern müssen alle Anstrengungen unternehmen, um den Umfang des Schadens möglichst konkret zu bestimmen. Nach dem Grundsatz der Unvoreingenommenheit der Beweisführung muß aber in den Fällen, in denen noch nicht der genaue Umfang der Folgen bestimmt werden kann, von der den Beschuldigten bzw. Angeklagten am wenigsten belastenden Variante also dem Mindestmaß der entstehenden Folgen ausgegangen werden. Das entspricht dem Grundsatz, daß im Zweifelsfall zugmisten des Angeklagten zu entscheiden ist. Zu den schädigenden Folgen, die in der Beweisführung festgestellt werden müssen, gehören auch Gefahren bzw. Gefahrenzustände und mögliche Folgen, deren Eintritt unter den gegebenen Umständen objektiv möglich war, die jedoch auf Grund zufälliger, für den Angeklagten nicht voraussehbarer Umstände nicht eingetreten sind. Die konkreten Zusammenhänge zwischen der Handlung und den Folgen müssen bewiesen werden. 4. Die Persönlichkeit des Beschuldigten bzw. Angeklagten Unter der Aufgabenstellung des Strafverfahrens lassen sich die notwendigen Feststellungen zur Person des Täters in zweierlei Hinsicht kennzeichnen: Sie müssen einerseits dazu dienen, die Frage nach der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung, nach den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beantworten und so die für die Feststellung der Art und Schwere der Schuld wesentlichen Elemente der Persönlichkeit erfassen. Andererseits müssen sie die Einstellungen und Überzeugungen des Beschuldigten bzw. Angeklagten aufdecken, auf deren Veränderung mit den Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hingewirkt werden muß./4/ Grundlage für die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über die Persönlichkeit, insbesondere über ihre Einstellungen zur Tat und zur sozialistischen Gesellschaft, ist in jedem Fall das konkrete Verhalten des Beschuldigten bzw. Angeklagten, das sich in verschiedenen einzelnen Handlungen zeigt. In §§101 Abs. 2 Satz 1, 222 Abs. 1 StPO ist ausdrücklich das Verhalten des Täters vor und nach der Tat als Objekt der Beweisführung genannt. Aus dem Verhalten des Täters insbesondere nach der Tat können wichtige Schlußfolgerungen auf seine Einstellung zur Straftat und damit auf seine Persönlichkeit gezogen werden. Solche Schlußfolgerungen sind z. B. möglich, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Aufklärung der Straftat den durch die Straftat entstandenen Schaden bereits wiedergutgemacht hat oder wenn er aktiv an der Aufklärung der Straftat mitwirkt. 5 5. Die Art und Schwere der Schuld Unter dem Aspekt der Beweisführung geht es hier vor allem darum, alle Erkenntnisse zu gewinnen, die für die Bestimmung der Schuldarten (§§ 6 fE. StGB) und der Schwere der Schuld erforderlich sind./5/ Dazu gehören: das Ziel, das der Täter mit seiner Handlung anstrebte, die bestehenden Rechtspflichten des Täters, die Kenntnis oder Unkenntnis dieser Pflichten, Hl Vgl. G. Wendland, „Uber die staatsanwaltschaftllche Leitung des Ermittlungsverfahrens“, NJ 1977 S. 9. /5/ Zur Schuld im sozialistischen Strafrecht, vgL Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Benin 1976, S. 269 ff. die Möglichkeit oder Unmöglichkeit zur Einhaltung der Pflichten, der Grund für die Nichteinhaltung der Pflichten. Aus diesen Erkenntnissen sind richtige Schlußfolgerungen über die durch die Handlung des Täters entstandenen Beziehungen zwischen Täter, Tat und der sozialistischen Gesellschaft abzuleiten. Die Wahrheit dieser Erkenntnisse muß bewiesen werden. Bestimmung des konkreten Gegenstands der Beweisführung Mit den Elementen des Gegenstands der Beweisführung ist zugleich der allgemeine Erkenntnisgegenstand des Strafverfahrens eingegrenzt. Aus der Relation zwischen dem konkreten Sachverhalt, den genannten Elementen des Gegenstands der Beweisführung und den Tatbestandsmerkmalen derjenigen Strafrechtsnorm, deren Anwendung zu erwägen ist, ergibt sich der konkrete Erkenntnisgegenstand des jeweiligen Strafverfahrens. Der in der StPO allgemein beschriebene Kreis zu beweisender Erkenntnisse wird also konkretisiert durch den jeweiligen Tatbestand des Besonderen Teils des StGB, dessen Anwendung in der Strafsache zu prüfen ist, und durch die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des StGB über die Voraüssetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Strafverfolgung, die Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Anwendung der unterschiedlichen Maßnahmen der strafrechtlichen Verant-wortlichkeit./,6/ Aus dieser Relation ist zu Beginn des Strafverfahrens der konkrete Gegenstand der Beweisführung zu bestimmen und entsprechend den konkreten Erkenntnissen, die gewonnen wurden, im weiteren Verlauf des Verfahrens zu präzisieren. Damit kann einerseits die Effektivität der Beweisführung erhöht werden, da das Strafverfahren von Anfang an auf das Wesentliche konzentriert wird. Zum anderen wird damit vermieden, daß Umstände der Straftat, die zur Erreichung des Ziels der Beweisführung erkannt und bewie- ' sen werden müssen, dem Prozeß der Beweisführung entgehen, weil sie entweder bei der Ermittlung, Sicherung und Überprüfung der Beweismittel im Ermittlungsverfahren nicht beachtet wurden oder weil darüber in der gerichtlichen Hauptverhandlung kein Beweis erhoben wurde. Zum Umfang der Beweisführung Die Beweisführung muß genau den Umfang haben, der es ermöglicht, über alle Elemente des Gegenstands der Beweisführung in kürzester Zeit mit dem gesellschaftlich erforderlichen Aufwand wahre Erkenntnisse zu gewinnen und deren Wahrheitswert mit Gewißheit zu bestimmen. Aus dieser allgemeinen Definition lassen sich weitere konkrete Anforderungen an den Umfang der Beweisführung im Strafverfahren ableiten. Um über die strafrechtliche Verantwortlichkeit entscheiden zu können, ist es unbedingt erforderlich, alle belastenden und entlastenden Umstände im Strafverfahren festzustellen (§ 22 StPO). Eine Einschränkung der Beweisführung auf die belastenden Umstände führt im Erkenntnisprozeß zu einer einseitigen Betrachtung der Handlung und der Person des Täters und so zu mehr oder weniger falschen Erkenntnissen über die gesamte Straftat. In Strafverfahren gegen Jugendliche sind dabei auch die in § 69 StPO bezeichneten Umstände aufzuklären. Allseitigkeit der Beweisführung i. S. der §§ 101 und 222 StPO Die Allseitigkeit der Beweisführung wird durch den konkreten Gegenstand der Beweisführung im Strafverfahren begrenzt. § 8 StPO legt dazu fest, daß wahre Erkenntnisse /6/ Vgl. K.-H. Beyer, „Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens“, NJ 1971 S. 284 ff. 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 293 (NJ DDR 1977, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 293 (NJ DDR 1977, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Sicherheitserfordernissen der sozialistischen Gesellschaft und der Sicher- heitspolitik der Partei ergebende generelle Anforderung an die Arbeit Staatssicherheit . Diese generelle Anforderung besteht in der Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und der politischen, ökonomischen und sozialen Erfordernisse der ist es objektiv notwendig, alle eingewiesenen Antragsteller auf ständige Wohnsitznahme umfassend und allseitig zu überprüfen, politisch verantwortungsbewußt entsprechend den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Bc? Sie haben den Staatsanwalt sofort zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für Untersuchungshaft weggefallen sind. Der Staatsanwalt hat seinerseits wiederum iiT! Rahmer; seiner Aufsicht stets zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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