Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 290 (NJ DDR 1977, S. 290); daß die Werktätigen bei der Gestaltung und Erfüllung der Wirtschaftsverträge einbezogen und an der Erreichung des größten volkswirtschaftlichen Nutzens materiell interessiert werden. Die Leiter haben die Initiativen der Werktätigen zu fördern und den sozialistischen Wettbewerb zur bestmöglichen Erfüllung von Wirtschaftsverträgen zu nutzen. Auch § 35 Abs. 2 VG verweist darauf, daß die Partner von Wirtschaftsverträgen zur qualitäts-, Sortiments- und termingerechten Erfüllung der Verträge alle sich aus den sozialistischen Produktionsverhältnissen ergebenden Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen haben. Dazu gehören inbesondere der wissenschaftlich-technische Fortschritt, die sozialistische Gemeinschaftsarbeit, die Ausschöpfung aller Kapazitäts-, Zeit- und Materialreserven und die Anwendung des Prinzips der materiellen Interessiertheit Auf die volle Ausnutzung der betrieblichen Reserven sind u. a. auch die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 2 der VEB-VO gerichtet. So orientiert § 8 Abs. 1 darauf, daß der Betrieb seinen Reproduktionsprozeß auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen eigenverantwortlich zu gestalten hat, wozu er ökonomisch effektive Kooperationsbeziehungen herstellen und seine Wirtschaftsverträge ordnungsgemäß erfüllen muß. § 10 Abs. 2 unterstreicht die Pflicht des Direktors, den Werktätigen die politischen und ökonomischen Ziele und Aufgaben zu erläutern und ihre Bereitschaft und Verantwortung zur Übernahme und Erfüllung realer, angespannter Planziele zu fördern. § 7 Abs. 2 VEB-VO betont die Verpflichtung der Leiter, insbesondere das Wirtschafts- und das Arbeitsrecht als Leitungsinstrument umfassend und wirkungsvoll zu nutzen. Die Pflicht, das Wirtschaftsrecht durchzusetzen, ist eine wichtige politische Aufgabe der Leiter. Die Arbeitsergebnisse der einzelnen Werktätigen bestimmen das Ergebnis des Betriebes und letzten Endes das Nationaleinkommen. Die Leiter haben deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgaben eng mit den gesellschaftlichen Organisationen, vor allem der Gewerkschaft, zusammenzuarbeiten (§ 9 Abs. 1 GBA). Gegenstand der Wirtschaftsverträge sind die von den Werktätigen des Betriebes produzierten Erzeugnisse. Die Beziehungen der Werktätigen zum Betrieb werden durch das Arbeitsrecht gestaltet. Die wirtschaftsrechtlichen Normen und die vertraglichen Vereinbarungen des Betriebes sind deshalb nur zu realisieren, wenn sie mit den Mitteln des Arbeitsrechts in individuelle Rechte und Pflichten der Werktätigen umgesetzt werden. Die normativ und vertraglich festgelegten Qualitätsanforderungen an die im Betrieb produzierten Erzeugnisse werden nicht nur von bestimmten Werktätigen des Betriebes erfüllt. Sicherung der Qualität ist keine spezielle Aufgabe der Technischen Kontrollorganisation. Vielmehr hat dazu jeder Werktätige den durch seine Arbeitsaufgabe in Art und Umfang bestimmten Beitrag zu leisten. Die wirtschaftsrechtlich vorgegebenen Qualitätsanforderungen müssen sich also in konkreter individueller arbeitsrechtlicher Verantwortung widerspiegeln, deren Erfüllung mit arbeitsrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden muß. Sicherung der Qualitätsanforderungen in der Produktionsvorbereitung Eine entscheidende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Produktion besteht darin, daß die für die konkrete Leistung geltenden Gütevorschriften und Herstellungsbedingungen sowie die von den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen den mit der Vorbereitung und Durchführung der Produktion beauftragten Kollektiven und jedem einzelnen Werktätigen bekannt sind. Von großer Bedeutung ist dabei die enge Verbindung zwischen Absatz, Produktion und den der Produktion vorgelagerten Abteilungen. Der Wirtschaftsvertrag hat dabei in zweifacher Hinsicht Bedeutung. Er bestimmt die absatzseitigen Verpflichtungen des Betriebes und die sich daraus ergebenden notwendigen Anforderungen an die Zuliefe- rungen, also auch den Inhalt der Verträge über die Beschaffung von Material. Der absatzseitige Vertrag ist zugleich Richtschnur für alle innerhalb des Betriebes zu treffenden Vorbereitungen. § 4 der VO über die Sicherung und Steigerung der Qualität der Erzeugnisse in den Kombinaten und Betrieben QualitätssicherungsVO vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 II S. 118) bestimmt deshalb, daß durch den Betrieb alle Bedingungen für eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Produktion zu schaffen sind. Vor allem in dieser Phase des Reproduktionsprozesses sind Effektivitätsverluste zu vermeiden, die durch nicht qualitätsgerechte Leistungen eintreten können. Durch die konkrete Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Pflichten der Werktätigen (§ 20 GBA) ist insbesondere folgendes zu gewährleisten : Die Materialbestellungen müssen fehlerfrei sein und bei veränderten Bedingungen (z. B. bei Änderung der Konstruktion) überarbeitet werden. Bei notwendigen Veränderungen des Zuliefermaterials ist stets die davon betroffene Abteilung zu informieren. Geschieht das nicht, können die Gebrauchswerteigenschaften der Erzeugnisse beeinträchtigt werden und Überplanbestände entstehen. Festgestellte Mängel an Zulieferungen müssen gerügt werden. Zugleich ist ihre Beseitigung zu fordern; mögliche Ansprüche sind konsequent geltend zu machen. Dies setzt voraus, daß klare Leitungsentscheidungen vorhanden sind, wer im konkreten Fall die Verantwortung für die Beanstandung der Zulieferung und die Durchsetzung der Ansprüche trägt. Technische Dokumentationen für Zulieferungen, z. B. Werkatteste, müssen mit übersandt werden. Fehlen sie, sind sie sofort nachzufordern. Die Bereiche Wareneingang und Lagerung und die zu versorgenden Abteilungen der Produktion müssen nach einheitlichen Gesichtspunkten und koordiniert arbeiten. Die verwaltungsmäßige und die stoffliche Erfassung der Zulieferungen sind aufeinander abzustimmen und damit unrationelle betriebliche Warenbewegungen zu vermeiden. Material darf nicht unkontrolliert entnommen werden; verbleibende Reststücke sind zu kennzeichnen. Das arbeitsrechtliche Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben besteht vorrangig in der eindeutigen Bestimmung der Pflichten und der Abgrenzung der Verantwortungsbereiche in den Funktionsplänen der Werktätigen. Der Betrieb hat gemäß §§ 8, 21 VEB-VO die Leitung und Organisation seines Reproduktionsprozesses zu bestimmen und rationell zu gestalten. Verantwortlich dafür ist gemäß § 9 GBA der Betriebsleiter, und zwar nicht nur dafür, daß die Veran-wortungsbereiche der einzelnen Strukturglieder so voneinander abgegrenzt sind, daß ein optimaler Arbeitsablauf gewährleistet ist, sondern auch dafür, daß innerhalb der Kollektive die Arbeitspflichten des einzelnen Werktätigen konkret fixiert und abgegrenzt werden. Diesen Anforderungen müssen auch die Funktionspläne der Werktätigen gerecht werden. Fehlt z. B. die ordnungsgemäße Festlegung, wer für die Kontrolle der eingehenden Waren verantwortlich ist, dann ist nicht ausgeschlossen, daß die Kontrolle unterbleibt oder nur mangelhaft durchgeführt wird. Überall dort aber, wo die Arbeitspflichten der Werktätigen eindeutig bestimmt sind, werden Effektivitätsverluste und Beeinträchtigungen der Qualität der Erzeugnisse bereits in der Phase der Produkti onsvor berei -tung vermieden. Die eindeutige Abgrenzung der Verantwortung der Werktätigen ist aber nur die eine Seite. Notwendig ist auch, daß die Leiter ihren Pflichten zur Anleitung und Kontrolle regelmäßig nachkommen. Dazu sind Organisationsformen erforderlich, die sichern, daß die jeweils geltenden Gütevorschriften oder vertraglich vereinbarten Qualitätsbedingungen den mit der Vorbereitung der Produktion beauf- 290;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 290 (NJ DDR 1977, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 290 (NJ DDR 1977, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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