Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 29 (NJ DDR 1977, S. 29); zurückliegenden Zeit auch intensiv um die Durchsetzung des Arbeitsschutzes bemüht, was seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Arbeitsschutzinspektor beweist. Es durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte W. diese Tätigkeit übernommen hat, ohne über eine ausreichende Qualifikation zu verfügen. Auch wenn dabei zu beachten ist, daß jeder leitende Mitarbeiter sich bemühen muß, die erforderlichen Kenntnisse sich auch selbst anzueignen, durfte dieser Umstand bei der Einschätzung des Grades der Schuld nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist ferner zu beachten, daß der Angeklagte vorhandene fehlerhafte Arbeitsmethoden übernommen und so weitergeführt hat. Es mußte auch in Betracht gezogen werden, daß der Angeklagte W. bei seinen Weisungen zur Einrichtung dieses Arbeitsorts zunächst tatsächlich davon ausgehen konnte, daß von der Freileitung für den Arbeitsort keine Gefahren entstehen. Die Berücksichtigung dieser gesamten Umstände läßt den Schluß zu, daß der Grad der Schuld geringer ist, als vom Kreisgericht angenommen wurde. Der Angeklagte M. hat seine Tätigkeit als Hebezeugführer bisher verantwortungsbewußt ausgeführt. Unkorrektheiten in der Auftragserteilung für die durchzuführenden Arbeiten, so die Nichtberücksichtigung des Fehlens eines eingewiesenen Anbinders, führten vom Beginn der Arbeiten an zu einer komplizierten Situation, die der Angeklagte M. sich nicht genügend bewußt gemacht hat. Das Fehlen eines eingewiesenen Anbinders hätte von ihm erfordert, allen Umständen, die zu einer Gefahrensituation führen konnten, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Er konzentrierte sich jedoch einseitig auf eine Verständigung mit einem Werktätigen. Diese Unachtsamkeit steht im Widerspruch zum allgemein vorhandenen Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch beim Angeklagten M. davon auszugehen, daß der Grad der Schuld gering ist. Die vom Kreisgericht selbst zutreffend festgestellten Tatumstände durften daher nicht zur Begründung der Freiheitsstrafe angeführt werden, sondern hätten zur Anwendung einer milderen Strafart aus den Gründen des § 62 Abs. 3 StGB führen müssen. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Kreisgerichts entsprechend dem Kassationsantrag und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Ausgehend von der konkreten Tatschwere und der Persönlichkeit der Angeklagten waren sie unter Anwendung der Bestimmungen über die außergewöhnliche Strafmilderung auf Bewährung zu verurteilen. Die Bewährungszeit war für den Angeklagten W. auf zwei Jahre und sechs Monate und für den Angeklagten M. auf zwei Jahre festzusetzen. Für den Fall der schuldhaften Verletzung der Bewährungspflichten war für den Angeklagten W. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und für den Angeklagten M. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr anzudrohen. Die vom Arbeitskollektiv übernommenen Bürgschaften waren zu bestätigen. Zivilrecht § 101 ZGB; §§ 2 Abs. 2, 52 ZPO. 1. Grundsätzlich bleibt es dem Vermieter überlassen, welche Heizquelle er dem Mieter anstelle eines verbrauchten Ofens zur Verfügung stellt, sofern gewährleistet bleibt, daß diese zur Beheizung des Raumes geeignet ist und keine Verschlechterung der Wohnbedingungen darstellt. 2. Zur Sachaufklärung, wenn zwischen Mieter und Vermieter strittig ist, ob sich durch die Aufstellung eines transportablen Dauerbrandofens anstelle eines ortsfesten Kachelofens die Wohnbedingungen des Mieters verschlechtert haben. OG, Urteil vom 22. Juni 1976 - 2 OZK 8/76. Der Kläger hat im Grundstück der Verklagten eine Wohnung gemietet. Das Wohnzimmer war. mit einem stationären Kachelofen ausgestattet. Da dieser verbraucht war, hat ihn die Verklagte durch einen transportablen Dauerbrandofen ersetzt. Der Kläger sieht darin eine Verschlechterung seiner Wohnbedingungen. Er hat Klage erhoben und beantragt, die Verklagte zu verurtreilen, einen ortsfesten Kachelofen zu setzen. Das Kreisgericht hat diesem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt; Im Zuge der Modernisierung von Öfen bestünden grundsätzlich keine Bedenken, einen ortsfesten Kachelofen durch einen modernen Ofen zu ersetzen. Voraussetzung dafür sei, daß dem Mieter die Benutzung eines solchen Ofens zuzumuten ist Diese Voraussetzung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Gutachter habe zum Ausdruck gebracht, daß ein ortsfester Kachelofen wirtschaftlicher sei und daß Bedienungsfehler kaum vorkämen. Daher sei die Verklagte nicht berechtigt gewesen, gegen den Willen des Klägers den Dauerbrandofen zu installieren, selbst wenn dieser wie der Gutachter festgestellt habe zur Beheizung des Raumes ausreiche bzw. zu groß sei und bestimmte negative Erscheinungen auf Bedienungsfehler zurückzuführen seien. Gegen dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres wesentlichen Vorbringens aus der ersten Instanz hat sie noch darauf hingewiesen, daß ihr der Dauerbrandofen von der PGH empfohlen worden sei. Nach deren Ansicht sei es unzweckmäßig gewesen, in dem Wohnzimmer erneut einen festen Kachelofen zu setzen, da dieser mehr Platz einnehme als der Dauerbrandofen. Der Kläger hat Abweisung der Berufung beantragt Das Bezirksgericht hat die Berufung der Verklagten abgewiesen. Es hat die Meinung vertreten, daß dem Kläger der von der Verklagten zur Verfügung gestellte transportable Ofen nicht zugemutet werden könne. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Instanzgerichte hatten darüber zu befinden, ob die Vermieterin berechtigt war, den ortsfesten Kachelofen in der Wohnung des Mieters durch eine andere Heizquelle zu ersetzen. Dabei ist davon auszugehen, daß es die Pflicht des Vermieters ist, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 101 ZGB). Daraus erwächst auch die Verpflichtung des Vermieters, nicht mehr betriebsfähige Öfen erneuern zu lassen. Wie im Kassationsantrag zutreffend ausgeführt wird, ist es in einem solchen Fall grundsätzlich dem Vermieter überlassen, welche Heizquelle er den Mietern zur Verfügung stellt, sofern gewährleistet bleibt, daß sie zur Beheizung des Raumes geeignet ist und keine Verschlechterung der Wohnbedingungen darstellt. Das Oberste Gericht hat mit Urteil vom 1. August 1975 - 2 Zz 21/75 - (NJ 1975 S. 644) Kriterien entwickelt, bei deren Vorliegen der Vermieter einer vom Mieter auf eigene Kosten vorzunehmenden Modernisierungsmaßnahme seine Zustimmung nicht verweigern darf. Dazu gehört u. a., daß die Modernisierung gesellschaftlich anerkannten Wohnbe-dürfnissen entspricht und ohne wesentliche Beeinträchtigung des Vermieters oder der Mieter durchführbar ist. Diese Grundsätze sind auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden. Das hat das Kreisgericht im Prinzip auch erkannt, indem es grundsätzlich dem Vermieter die Berechtigung zuerkannt hat, Kachelöfen durch andere moderne Heizquellen zu ersetzen. Im konkreten Fall hat das Kreisgericht aber und ihm folgend auch das Bezirksgericht die Berechtigung des Vermieters dazu verneint, weil dem Mieter die Benutzung des Ofens nicht bedenkenlos zuzumuten sei. Dabei stützt es sich auf ein Gutachten des Ofenbaumeisters U., in dem festgestellt wird, daß der Ofen für die Beheizung des Raumes ausreichend bzw. übergroß sei. Der Hebel für die Regulierung der Verbrennungsluftzufuhr sei nicht in Ordnung. Dadurch würde die Verbrennung unter Luftmangel vor sich gehen und Glanzrußansatz entstehen. Die Über- 29;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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