Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 281 (NJ DDR 1977, S. 281); den Pflichten des Betriebes im Hinblich auf die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger konkretisiert Somit steht fest daß nicht dem Kläger, sondern dem Betriebsleiter der Verklagten die Pflicht oblag, auf eine Antragstellung bei der Konfliktkommission innerhalb der Dreimonatefrist hinzuwirken. Diese Frist war einzuhalten; die Voraussetzungen hierfür waren gegeben. Die Pflichtverletzung des Klägers hatte hierauf keinen Einfluß. Die nicht bis zum gestellten Termin abgeschlossene Aufdeckung der Ursachen war kein Hinderungsgrund für den Betriebsleiter, rechtzeitig den Antrag auf Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit gegen die Verursacher der Inventurminusdifferenz zu stellen. Gegebenenfalls hätte sich der Betrieb als Antragsteller die Ergänzung des Antrags Vorbehalten können. Zudem lagen zwischen dem Termin für die Abgabe des Berichts über die Ursachenaufdeckung und dem Ablauf der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit sieben Wochen, so daß genügend Zeit blieb, die für die Antragstellung erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Hierauf einzuwirken war ebenfalls Pflicht des Betriebsleiters. Das folgt aus der ihm obliegenden Verantwortung für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Schädigung des dem Betrieb an vertrauten Volkseigentums. Die verspätete Vorlage des Untersuchungsberichts über die Ursachen der Inventurdifferenz war nicht ursächlich für die verspätete Antragstellung. Da das pflichtverletzende Handeln des Klägers nicht ein notwendiger, wesentlicher und bestimmender Umstand für den Eintritt des abgeleiteten Schadens war, fehlt eine Voraussetzung für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit für diesen Schaden gegenüber dem Kläger (vgl. Ziff. 4.1. Richtlinie Nr. 29 des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA vom 25. März 1970 [GBl. II S. 267; NJ-Beilage 2/70 zu Heft 9] i.d.F. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]). Auch eine Mitverursachung des Schadens durch den Kläger scheidet aus. Die unterlassene Information über eine voraussichtliche Verzögerung der Ursachenuntersuchung war aus den dargelegten Gründen kein Hinderungsgrund, den Antrag gegenüber den Schadensverursachern rechtzeitig bei der Konfliktkommission zu stellen. Die hiervon abweichende rechtliche Würdigung der Sachlage durch das Bezirksgericht steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, so daß seine Entscheidung aufzuheben und die Verklagte mit ihrer Forderung abzuweisen war. § 20 GBA. Zu den notwendigen Vertragsabreden im Arbeitsvertrag gehört auch die Vereinbarung des Arbeitsorts. Besteht ein Betrieb aus mehreren Betriebsteilen und ist beabsichtigt, den Werktätigen in allen Betriebsteilen einzusetzen, dann ist im Einstellungsgespräch mit ihm eine Übereinstimmung über die mehreren Arbeitsorte herbeizuführen und dies im Arbeitsvertrag festzuhalten. Fehlt es an diesen eindeutigen Absprachen und Festlegungen und wird der Werktätige von Beginn des Arbeitsrechtsverhältnisses an jahrelang ausschließlich in einem Betriebsteil entsprechend der vereinbarten Arbeitsaufgabe beschäftigt, dann ist davon auszugehen, daß dieser Betriebsteil als der vereinbarte Arbeitsort gilt. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 27. Juli 1976 111 BAB 74/76. Der Kläger ist seit Februar 1973 beim Verklagten als Kraftfahrer tätig. Bis März 1976 wurde er ausschließlich in der Produktionsstätte II des Kombinatsbetriebs eingesetzt. Da der Kläger ab März 1976 im Betriebsteil I desselben Betriebes arbeiten sollte, entstand zwischen den Prozeßparteien Streit über den vereinbarten Arbeitsort Der Verklagte hat behauptet daß der Kläger im gesamten Bereich des Zentralen Fuhrparks eingesetzt werden könne, denn im Einstellungsgespräch werde jeder Kraftfahrer darüber belehrt, daß er zum Zentralen Fuhrpark gehöre und demzufolge auch in verschiedenen Betriebsteilen tätig werden müsse. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der vereinbarte Arbeitsort für ihn der Produktionsbereich II sei, wo er seit drei Jahren arbeite. Konfliktkommission und Stadtbezirksgericht haben ausgesprochen, daß der Kläger verpflichtet ist seine Arbeit im gesamten Betriebsbereich zu leisten. Die Berufung des Klägers, mit der er die Feststellung begehrt, daß sein Arbeitsort der Betriebsteil II des Kombinatsbetriebes ist hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zu den notwendigen Vertragsabreden im Arbeitsvertrag gehören neben der Vereinbarung der Arbeitsaufgabe und des Termins für die Arbeitsaufnahme auch die Vereinbarung des Arbeitsortes. Zwischen den Arbeitsvertragspart-nem muß völlige Klarheit darüber bestehen, wo der Werktätige seine Arbeitsaufgabe zu erfüllen hat. Das ist unkompliziert wenn der Betrieb nur in einem Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. Soweit der Betrieb über mehrere Betriebsteile verfügt, muß im Arbeitsvertrag exakt festgelegt werden, in welchem Betriebsteil der Werktätige Leistungen zu erbringen hat Soll er seine Arbeitsaufgabe in mehreren oder allen örtlich voneinander getrennten Betriebsteilen verrichten, dann ist das nachweisbar zu vereinbaren. Diese Tatsache ist dem Werktätigen voll bewußt zu machen (vgl. Ch. Kaiser /G. Kirschner/W. Schulz, Der Arbeitsvertrag Abschluß, Änderung, Auflösung, Berlin 1975, S. 66/67). Im anhängigen Rechtsstreit fehlte es an dieser exakten Feststellung, so daß aus dem konkludenten Verhalten der Prozeßparteien abgeleitet werden muß, welcher Arbeitsort von ihrer Willenserklärung erfaßt ist. Der Verklagte leitet aus dem Einstellungsgespräch mit dem Kläger im Zentralen Fuhrpark im März 1973 ab, daß der Kläger als Kraftfahrer des Zentralen Fuhrparks in allen Kombinatsbetrieben eingesetzt werden kann. Dem ist nicht so. Das Gespräch des Zeugen S. mit dem Kläger hatte nicht das vom Verklagten behauptete Ergebnis; insbesondere war die Gewißheit des Klägers nicht vorhanden, daß er zu jeder Zeit überall als Kraftfahrer eingesetzt werden kann. Der Zeuge hatte die Struktur des Fuhrparks erläutert, die Betriebe genannt, die zu beliefern sind, über die vorhandenen Kraftfahrzeugtypen informiert und darüber, welche Fahrzeuge vom Kläger gefahren werden dürfen. Dem Kläger ist nach der Aussage des Zeugen nicht gesagt worden, daß er überall eingesetzt werden kann; der Einsatz sollte erst im Ergebnis der ärztlichen Einstellungsuntersuchung bestimmt werden. Der Verklagte ist außerstande nachzuweisen, daß überhaupt mit dem Kläger über seinen Einsatzart gesprochen wurde, zumal im Arbeitsvertrag keine konkrete Aussage darüber getroffen worden ist. Der Zentrale Fuhrpark versorgt zwar das gesamte Kombinat mit Transportleistungen; das bedeutet jedoch unter Beachtung der Struktur und Gliederung dieses Bereichs nicht ohne weiteres, daß mit dem Kläger völlige Klarheit darüber herbeigeführt wurde, daß sein Arbeitsort alle Betriebsteile des Kombinats erfaßt. Der Kläger wurde seit dem Jahre 1973, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Produktionsstätte II, ausschließlich dort als Kraftfahrer beschäftigt. Wird die vertraglich vereinbarte Arbeitsaufgabe jedoch von der Begründung des Arbeitsrechtsverhältnisses an über Jahre hindurch ausschließlich nur in einem Betriebsteil verrichtet, so gilt dieser als von den Willenserklärungen der Prozeßparteien umfaßter und daher vereinbarter Arbeitsort. Unter Beachtung der jahrelangen Übung und des konkludenten Verhaltens der Prozeßparteien muß also davon ausgegangen werden, daß die Produktionsstätte II der zwischen den Prozeßparteien vereinbarte Arbeitsort des Klägers ist - Die anders lautenden Entscheidungen der Konfliktkommission und des Stadtbezirksgerichts waren deshalb aufzuheben. 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 281 (NJ DDR 1977, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 281 (NJ DDR 1977, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Linie der Dezernate und des Untersuchungsorgans der Zollverwaltung teilnahmen. Ausgehend davon wurden von den Leitern der beteiligten Organe auf Bezirksebene die Schwerpunkte ihres Zusammenwirkens klarer bestimmt und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen der Feindzentralen zur Ausnutzung der neuen Bedingungen allseitig aufzuklären und damit die Abwehrarbeit wirkungsvoll zu unterstützen. Die Durchsetzung der dazu von mir bereits auf dem zentralen Führungsseminar betonte -ausgehend von der gemeinsamen Verantwortung ein abgestimmtes, komplexes und systematisches Vorgehen bei gleichzeitiger. Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der einbezogenen operativen Linien und territorialen Diensteinheiten sichergestellt wird.

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