Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 28 (NJ DDR 1977, S. 28); klagte M. fuhr in Schrittgeschwindigkeit. Die Freileitung lag zwar in seiner Blickrichtung, jedoch konzentrierte er sich ausschließlich auf den Werktätigen R. Gegen 12.30 Uhr kam es zu einer Berührung des Kranauslegers mit der spannungführenden Freileitung. Durch die Stromeinwirkung wurden die Werktätigen R. und H. getötet. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten W. wegen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im schweren Fall (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten M. wegen fahrlässiger Tötung im schweren Fall (Vergehen gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Gegen dieses Urteil richtet sich der zugunsten der Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 StGB und ein darauf beruhender gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt werden. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus denGründen: Die Sachverhaltsfeststellungen des Kreisgerichts werden vom Kassationsantrag nicht angegriffen. Es ist daher von diesen Feststellungen auszugehen. Das Kreisgericht hat zunächst zutreffend dargelegt, daß der Angeklagte W. gemäß §§ 8, 18 ASchVO Verantwortlicher für die Durchsetzung und die Durchführung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes war. Er hatte als leitender Mitarbeiter nach sachkundiger Prüfung aller für ihn erkennbaren Umstände in seinem Verantwortungsbereich eigenverantwortlich zu entscheiden. Er war verpflichtet, die Arbeitssicherheit der Werktätigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Weisungen seiner übergeordneten Leiter zu gewährleisten. Dazu gehörte insbesondere die Pflicht, den Arbeitsablauf und die Ausnutzung der Produktionskapazitäten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes zu organisieren. Der Angeklagte hat durch die erteilten Arbeitsaufträge weisungsmäßig den Arbeitsablauf organisiert. Weisungen müssen von der konkreten Situation ausgehen und eindeutig und unmißverständlich sein. Diesen Erfordernissen entsprachen die vom Angeklagten erteilten Weisungen teilweise nicht. Es gehörte auch zu den Pflichten des Angeklagten W., die Durchführung seiner Weisungen zu kontrollieren (vgl. OG, Urteil vom 3. Oktober 1974 2 Zst 49/74 NJ 1974 S. 749). Für den Angeklagten W. ergab sich die Rechtspflicht zur persönlichen genaueren Kontrolle, als er bei seiner notwendigen Anwesenheit am Arbeitsort feststellte, daß sich gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung seiner Weisungen zur Organisation der Arbeit nicht unbedeutende Veränderungen ergeben hatten, indem Materialien in der Nähe der Freileitung gelagert worden waren. Daraus ergab sich für ihn die Rechtspflicht, seine Weisungen entsprechend den Vorgefundenen Veränderungen zu konkretisieren. Das Kreisgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte W. hätte entsprechende Weisungen geben müssen, als die Stahltreppe an einem solchen Punkt abgelegt worden war, an dem bei Hebearbeiten eine unzulässige Annäherung an die Freileitung nicht auszuschließen war. Der Angeklagte W. hat sich bei der Organisierung der Arbeiten die ihm obliegenden Pflichten zur Durchsetzung und Durchführung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nicht bewußt gemacht, weil er sich durch eine in dieser Hinsicht disziplinlose Einstellung an das pflichtwidrige Verhalten gewöhnt hatte. Diese Einstellung kommt auch darin zum Ausdruck, daß er dem Hebezeugführer einen Arbeitsauftrag für Hebearbeiten erteilte, obwohl er dazu nicht berechtigt war, er aber auch insoweit unbewußt handelte, weil er die Weisung des Generaldirektors nicht zur Kenntnis nahm. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Angeklagte W. die unter den konkreten Umständen von der Freileitung ausgehende Gefahrensituation und die weiteren möglichen Folgen erkennen können, und der Tod der zwei Werktätigen wäre vermeidbar gewesen. Der Angeklagte M. hatte als Kranführer eine spezielle Ausbildung erhalten und seine Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit nachgewiesen. Von dem mit der Bedienung eines Hebezeugs beauftragten Werktätigen wird die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und betrieblichen Weisungen gefordert. Er hat sich bei der Bedienung des Hebezeugs so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nicht eintritt. Der Angeklagte M. hat mit dem Abschluß des Arbeitsvertrags bzw. dessen Änderung arbeitsrechtliche Pflichten in bezug auf die Bedienung des Hebezeugs übernommen und sich bereit erklärt, diese ordnungsgemäß zu erfüllen. Zu diesen Pflichten gehörte auch die Einhaltung der einschlägigen Rechtsnormen bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen. Diese Bestimmungen sind dem Angeklagten M. auch bekannt gewesen. Er hat sich jedoch die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Festlegung eines Fahrwegs und Arbeitsbereichs, der eine Annäherung an die spannungführende Freileitung vermieden hätte, infolge verantwortungsloser Gleichgültigkeit nicht bewußt gemacht. Pflichtwidrig verließ er sich ausschließlich auf einen anderen Werktätigen. Ihm wäre es möglich gewesen, seine Pflichten zu erfüllen. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte er auch die für ihn voraussehbaren Folgen vermeiden können. Die Rechtspflichtverletzungen beider Angeklagten sind mithin ursächlich für den Tod von zwei Menschen. Das Kreisgericht hat somit zunächst zutreffend die Handlungen hinsichtlich des Angeklagten W. als Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im schweren Fall (Vergehen gemäß § 193 Abs. 1, Abs, 3 Ziff. 1 StGB) und hinsichtlich des Angeklagten M. als fahrlässige Tötung im schweren Fall (Vergehen gemäß § 114 Abs. 2 Ziff. 1 StGB) beurteilt. Die strikte Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert, Verletzungen des Rechts in gebührender Weise zu ahnden. Daraus ergibt sich auch bei Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes für das Gericht die Pflicht, mit größter Aufmerksamkeit zu prüfen, welche Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger, der Umerziehung des Rechtsverletzers und der Vorbeugung von Straftaten erforderlich sind. Die der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechende Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Strafen mit oder ohne Freiheitsentzug erfordert, die gesetzlichen Prinzipien der Strafzumessung, wie sie insbesondere in § 61 StGB festgelegt sind, sorgfältig anzuwenden. Danach ist die Tatschwere, die sich aus den objektiven und subjektiven Umständen der Straftat ergibt, die entscheidende Grundlage der Strafzumessung. Daneben muß auch die Persönlichkeit des Täters, sein gesellschaftliches Verhalten vor und nach der Tat zur richtigen Festsetzung der Strafe nach Art und Höhe herangezogen werden, soweit sich daraus Gesichtspunkte für die Fähigkeit und Bereitschaft des Täters ergeben, künftig seiner Verantwortung gegenüber der Gesellschaft nachzukommen. Um zu gewährleisten, daß jede Straftat in ihrem konkreten gesellschaftlichen Zusammenhang beurteilt wird, muß bei qualifizierenden Tatbestandsmerkmalen mit dem sich daraus ergebenden Strafrahmen auch geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer dadurch erhöhten Tatschwere tatsächlich vorliegen. Nach § 62 Abs. 3 StGB sind die erschwerenden Strafvorschriften nicht anzuwenden, wenn trotz Vorliegens der im Gesetz enthaltenen Erschwernisgründe eine wirkliche Erhöhung der Gesellschaftswidrigkeit nicht eingetreten ist. Das kann der Fall sein, wenn zwar schwere Folgen i. S. des § 193 Abs. 3 Ziff. 1 StGB herbeigeführt worden sind, aber der Schuldgrad gering ist. Beide Angeklagten haben ihre sonstigen Pflichten im Arbeitsprozeß gut erfüllt. Der Angeklagte W. hat sich in der 28;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf der Linie im Jahre der Hauptabteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung über die politisch-operative Arbeit der Linie im Jahre der Hauptabteilung Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Karl-Marx-Stadt bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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