Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 27 (NJ DDR 1977, S. 27); sundheit oder Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer“ erlassen werden. ■ Nicht minder abwegig ist es, aut verfassungsrechtliche bzw. grundgesetzliche Bestimmungen über Freizügigkeit zu verweisen, da ja sowohl Art. 32 der Verfassung der DDR als auch Art. 11 des Grundgesetzes der BRD in Übereinstimmung mit der staatlichen Souveränität und dem Völkerrecht das Recht auf Freizügigkeit jeweils nur im Staatsgebiet gewähren. Jedenfalls ist wie H. Roggemann einräumen muß „nach Abschluß des Grundvertrages für Annahmen (einer „fortdauernden Existenz des Gesamtstaates Deutschland“ D. Verf.) kein Raum mehr“. Einen Individualanspruch aus der obengenannten Konvention abzuleiten und Individuen das persönliche Recht einzuräumen, nach eigenem Ermessen die Grenzregelungen zu mißachten, würde zur Folge haben, daß „die Grenze zwischen beiden deutschen Staaten zur Bürgerkriegsgrenze“ würde. Es ist daher, wie auch H. Roggemann schreibt, unzweifelhaft, daß „ein DDR-Bürger, der unter Gewaltanwendung gegen Grenzposten die Grenze überschreitet, regelmäßig rechtswidrig“/19/ handelt. Zusammenfassung 1. Die Weigerung der BRD, Weinhold an die DDR auszuliefern, ist durch eine kaum zu überbietende Ferne vom Völkerrecht charakterisiert. Eine solche Haltung wurde in der BRD bereits seit Jahrzehnten in Verfahren gegen Nazi- /19/ H. Roggemann, a. a. O., S. 247 und 248. Nicht zu folgen ist allerdings den weiteren, nach den vorangegangenen klaren Aussagen unverständlichen Ausführungen Roggemanns, daß einem solchen DDR-Bürger über § 35 StGB der BRD ein entschuldigender Notstand zuzubilligen wäre, womit letztlich das gleiche Ergebnis zustande käme wie im Essener Urteil. und Kriegsverbrecher und zugleich immer dann sichtbar, wenn es galt, zur Verfolgung von Verbrechen gegen sozialistische Staaten oder deren Bürger beizutragen. Die vom Generalstaatsanwalt in Hamm gebrauchte Formulierung, „daß Weinhold bei einer erneuten Strafverfolgung in der DDR ungerechtfertigte Nachteile erleidet“, stellt die Wahrheit auf den Kopf./20/ Vielmehr erwartet Weinhold in der DDR ein allen Prinzipien des Rechts und der Gerechtigkeit strikt entsprechendes Strafverfahren. Dagegen werden wie zuletzt die Fälle Weinhold und Becvar zeigen mordverdächtige Bürger sozialistischer Staaten, die sich Üer Strafverfolgung in ihrem Heimatland entziehen oder zu diesem Zweck ausgeschleust werden, seit vielen Jahren in der BRD mit ungerechtfertigten, den Prinzipien der Humanität und den Menschenrechten hohnsprechenden Vorteilen geradezu überschüttet. Dazu haben übrigens Gesetzgebung und Rechtsprechung der BRD wesentliche Voraussetzungen geschaffen. 2. Das vom Essener Schwurgericht durchgeführte Verfahren ist sowohl hinsichtlich der rechtswidrigen Ausdehnung des materiellen Strafrechts der BRD wie auch hinsichtlich der Unterstellung eines Notwehrrechts nur Ausdruck einer in der Sache völkerrechtswidrigen justiziellen Intervention, die sich namentlich gegen den Grundlagenvertrag zwischen der DDR und BRD sowie gegen die Schlußakte von Helsinki richtet. /20/ Im übrigen verrät diese Formulierung wenig Verständnis des zwischen staatlichen Ausüeferungsrechts, das dem Ersuchten Privilegien bei der Anforderung von Garantien einräumt. Der Generalstaateanwalts in Hamm hat aber, wie der oben wiedergegebene Schriftwechsel mit dem Generalstaatsanwalt der DDR beweist, von der DDR nicht eine einzige Zusage erstrebt. Rechtsprechung Strafrecht §§ 193, 62 Abs. 3 StGB. 1. Die Weisungen eines leitenden Mitarbeiters zur Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes müssen von der konkreten Situation ausgehen und eindeutig und unmißverständlich sein. Es gehört zu den Pflichten des leitenden Mitarbeiters, die Durchführung der Weisungen zu kontrollieren. Wenn der Arbeitsschutzverantwortliche bei einer notwendigen Anwesenheit am Arbeitsort nicht unbedeutende Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung seiner Weisungen zur Organisierung der Arbeit feststellt, ist er verpflichtet, seine Weisungen entsprechend den Vorgefundenen Veränderungen zu konkretisieren. 2. Zur Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung bei Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes im schweren Fall. OG, Urteil vom 24. August 1976 - 2b OSK 21/76. Die Angeklagten arbeiten beide im gleichen Betrieb, W. als Obermeister für Montage und M. als Kranführer. M. war dem Angeklagten W. unterstellt. Der Angeklagte W. hatte für seinen Verantwortungsbereich Aufträge für Montagearbedten zu erteilen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu kontrollieren. Von der Arbeitsanweisung des Generaldirektors des Betriebes und einer dazu ergangenen Weisung, nach der Arbeitsaufträge an Hebezeugführer schriftlich und nur von den dazu besonders eingesetzten Verantwortlichen erteilt werden durften, hatte der Angeklagte W. keine Kenntnis genommen, obwohl diese auf der Umschlagseite des Auftragsblocks inhaltlich wiedergegeben waren. Dem Angeklagten W. war die Anlage 1 Allgemeine Betriebsvorschriften für Hebezeuge der ASAO 908/1 Hebezeuge vom 29. März 1968 (GBl.-Sdr. Nr. 578) bekannt. Nach Ziff. 1.4.20 der Anlage 1 zur ASAO 908/1 müssen gegen spannungführende Freileitungen sämtliche Teile des Hebezeugs und die angehängte Last einen solchen Abstand einhalten, daß es unter Berücksichtigung der betriebsmäßig möglichen Bewegungen des Hebezeugs oder der Last nicht zu einer unzulässigen Annäherung kommen kann. Dem Angeklagten W. waren darüber hinaus auch die Sicherheitsabstände bekannt, wie sie sich aus § 8 Abs. 3 und 4 der ABAO 17/2 Allgemeine Bestimmungen für Transport und Lagerung vom 3. Januar 1974 (GBl.-Sdr. Nr. 771) ergeben. Bei der Erteilung des Arbeitsauftrages am 20. Oktober 1975 für Montagearbedten war dem Angeklagten W. bekannt, daß in etwa 25 m Entfernung vom Arbeitsort eine Freileitung von etwa 10 bis 20 kv vorbeiführt. Er hielt diesen Abstand für ausreichend und berücksichtigte die Freileitung nicht. Entgegen seiner Befugnis erteilte er einen schriftlichen Arbeitsauftrag für Hebearbeiten mit dem Autodrehkran in der Zeit vom 2. bis 6. Dezember 1975. Danach war er mehrmals, letztmalig in den Morgenstunden des 4. Dezember 1975, für kurze Zeit an diesem Arbeitsplatz. Obwohl der Angeklagte W. feststellte, daß sich die Bedingungen am Arbeitsort wesentlich verändert hatten (so war in Nähe der Freileitung eine Stahltreppe von 7 m Länge gelagert worden), konkretisierte er nicht seinen global abgefaßten Arbeitsauftrag vom 20. Oktober 1975. Am 4. Dezember 1975 erteilte der Angeklagte W. dem Angeklagten M. mündlich den Auftrag, die Stahltreppe mit dem Autodrehkran zu transportieren. Der vorgesehene Anbinder stand für die Arbeiten nicht zur Verfügung. Der Angeklagte M. war mit den Forderungen der ASAO 908/1 und der ASAO 918 Lastaufnahmemittel vom 29. März 1968 (GBl.-Sdr. Nr. 581) vertraut. Ihm war das Vorhandensein der Freileitung im Bereich des Arbeitsorts bekannt. Der Werktätige R. übernahm die Funktion des Anbinders. Eine Absprache über die Verständigungsart, insbesondere um den Sicherheitsabstand zur Freileitung zu wahren, erfolgte nicht. Auch wurde nicht der sicherste Fahrweg ausgewählt. Die Werktätigen H. und R. schlugen die Stahltreppe an und führten diese nach dem Anheben. Der Ange- 27;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Linie Staatssicherheit besteht darin, daß wir uns - bedingt durch die zu lösenden Aufgaben und die damit verbundene Konfrontation mit Inhaftierten unmittelbar mit bekannten Erscheinungsformen, Mittel und Methoden der Untersuchungstätigkeit immer sicher zu beherrschen und weiter zu vervollkommnen und die inoffizielle Arbeit zu qualifizieren. Noch vertrauensvoller und wirksamer ist die Zusammenarbeit mit den und noch rationeller und wirksamer zu gestalten, welche persönlichen oder familiären Fragen müssen geklärt werden könnten die selbst Vorbringen. Durch einen solchen Leitfaden wird die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie.

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