Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 265

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 265 (NJ DDR 1977, S. 265); Alle wesentlichen Fragen des Unterhaltsrechts nach Scheidung einer Ehe wurden auf der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts am 26. März 1975 behandelt. Besonders wichtig erscheinen uns folgende Ergebnisse: Zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs Das Plenum orientierte auf die stärkere Ausschöpfung der Möglichkeiten des Gesetzes im Interesse der Hilfe für die Lebensgestaltung der Frau nach Scheidung und des Ausgleichs materieller Härten, die entstehen, wenn sie bisher kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hatte, z. B. infolge von Teilbeschäftigung. Zu Recht hat das Oberste Gericht auch schon auf seiner 5. Plenartagung am 13. Dezember 1972/10/ darauf hingewiesen, daß es Aufgabe der Gerichte ist, die Frauen zu entsprechenden Anträgen anzuregen. So positiv die geringe Anzahl von Unterhaltsforderungen nach Scheidung als Ergebnis der Unabhängigkeit der Frau istso sicher dürfte es auch sein, daß ein Unterhaltsanspruch vor allem ein Anspruch auf Unterhaltszuschuß häufiger gegeben ist, als er geltend gemacht wird. Die von der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts herausgearbeiteten Konkretisierungen zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Dauer des Anspruchs werden dazu beitragen, daß bestehende Ansprüche künftig häufiger durchgesetzt werden. Höhe des Anspruchs Von besonderer Bedeutung für die Gewährleistung einer größeren Einheitlichkeit in der Rechtsanwendung war die Herausarbeitung des Grundsatzes, daß der Anspruch der Frau etwa 30 bis 40 Prozent des Einkommens des Mannes betragen soll. Mit dieser Orientierung wurde im wesentlichen an die Entscheidungen derjenigen Gerichte angeknüpft, die bislang höhere Summen zugunsten der Frau festgelegt hatten. Mit dieser Entwicklung verringert sich im gewissen Umfang der Unterschied zwischen den Unterhaltsansprüchen nach Ehescheidung und denen bei bestehender Ehe. Es erfolgt eine gewisse Annäherung in der Höhe der Unterhaltsverpflichtungen, was angesichts der genauen Befristung des Anspruchs und der Ähnlichkeit der tatsächlichen Lebensumstände in beiden Fällen auch gerechtfertigt ist. Sehr zu Recht wird für den Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung mehrfach auch auf die Lebensverhältnisse während der Ehe mit hingewiesen./ll/ Das bedeutet auch eine gewisse Annäherung in den Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhalts. Zwar ist die Frau nach Ehescheidung verpflichtet, bei vorliegender Arbeitsfähigkeit die Voraussetzungen für eine eigene berufliche Tätigkeit zu schaffen, insbesondere für die Unterbringung der Kinder zu sorgen./12/ Doch sie kann das bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Mannes ohne Hast tun, und sie muß auch nicht gleich jede beliebige Möglichkeit zur Unterbringung der Kinder ausschöpfen, ehe ein Unterhaltsanspruch für sie in Betracht kommt. Die Orientierung, daß der Anteil der unterhaltsberechtigten Frau am Einkommen des geschiedenen Ehemannes 30 bis 40 Prozent betragen soll, ist sicher geeignet, zusammen mit dem Unterhalt für die Kinder ein beiden Seiten gerecht werdendes Ergebnis zu erreichen, wenn nur der Mann über eigenes Einkommen verfügt. Hat die Frau dagegen eigenes Einkommen aus Teilbeschäftigung oder bezieht sie Mütterunterstützung, ergeben sich u. E. andere Proportionen. Deshalb halten wir die Anleitung des Obersten Gerichts für außerordentlich wichtig, daß eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Frau zusammen mit. einem Unterhaltszuschuß mehr als 40 Prozent des Ein- /10/ VgL den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an diese Tagung in NJ 1973 S. 41. Al/ Vgl. z. B. ZiH. 3.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung, a. a. O., S. 295, und das Referat von W. Strasberg auf dieser Tagung in NJ 1975 S. 298. /12/ Zur Verantwortung der Gerichte hierbei vgL Ziff. 8.1. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung, a. a. O., S. 296. kommens des geschiedenen Ehemannes ausmachen kön-nen./13/ Unseres Erachtens sollte es im Einzelfall auch möglich sein, der Frau nicht nur 41 Prozent, wie vom Obersten Gericht beispielhaft angeführt, sondern solche Beträge' zu sichern, die bei 50 Prozent und mehr des Nettoeinkommens des Verpflichteten liegen. Diese Auffassung ist sicher nicht unstreitig. Sie beinhaltet, daß auch für die Zeit nach der Ehescheidung der Inhalt der Bedürftigkeit mit den Lebensverhältnissen bei bestehender Ehe verknüpft wird. Dennoch Erscheint uns diese Auffassung gerechtfertigt, weil es sich bei den 50 Prozent ja nur um eine fiktive Größe handelt. Tatsächlich ist es nur der Ausgleich zwischen dem Einkommen der Frau (z. B. 400 M) und der Summe, die 50 Prozent des Einkommens des Mannes ausmachen würde (bei 1000 M Einkommen wären das 100 M, also 10 Prozent). Das Unterhaltsrecht nach Scheidung ist von zwei grundlegenden Gedanken bestimmt: Von der Notwendigkeit der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Partner und vom Fortbestehen einer gewissen in der Regel zeitlich begrenzten Verantwortung für die Schaffung der Voraussetzungen der weiteren Lebensgestaltung des anderen. Die sozialistische Gesellschaft hat zur Förderung der Familie, zur Förderung der Frau und Mutter und zur Sicherung ihrer beruflichen Entwicklung vielfältige Maßnahmen geschaffen. Deshalb kann vom Mann erwartet werden, daß er seinerseits die aus seiner Ehe, aus seinem Zusammenleben mit der Frau und den Kindern und dessen Wirkungen auf ihre Lebensbedingungen herrührende Verantwortung auch noch für eine bestimmte Zeit über die Ehe hinaus wahmimmt, wie es Sache der Frau ist, die von der Gesellschaft gegebenen Möglichkeiten zur Selbständigkeit und beruflichen Entwicklung zu nutzen. Zur Bemessung des Unterhalts Auf der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts wurden auch wichtige Fragen des Kindesunterhalts im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt nach Scheidung erörtert. Zu Recht wurde der Grundsatz des Primats des Kindesunterhalts ausgesprochen und den Gerichten vorgeschlagen, diesen jeweils zuerst festzulegen./14/ Das Primat dieses Unterhaltsanspruchs gegenüber allen anderen ergibt sich aus seinem Wesen, seiner rechtlichen Ausgestaltung und seiner Stellung im System des Unterhaltsrechts. Dem hat das Plenum des Obersten Gerichts auch durch die Interpretation des Abschn. V Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 18 Rechnung getragen, daß bei der Bemessung des Kindesunterhalts gesetzliche Unterhalts Verpflichtungen gegenüber Ehegatten nunmehr bis zur Dauer von sechs Monaten unberücksichtigt bleiben. Unseres Erachtens wäre es möglich, das Primat des Kindesunterhalts auch bei einem für länger als sechs Monate zugesprochenen Ehegattenunterhalt einfacher und noch konsequenter durchzusetzen. Nach der vom Plenum des Obersten Gerichts gegebenen Orientierung soll der Kindes-unterhalt hier zwar auch zuerst festgesetzt werden, aber der Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten ist dabei durch Weiterrücken in der Tabelle der OG-Richtlinie Nr. 18 zu beachten. Ist also ein Elternteil nicht nur für sein Kind, sondern auch für seinen geschiedenen Ehegatten voll unterhaltspflichtig, dann soll der Unterhalt für das Kind so bemessen werden, als sei er drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Hat er seinem geschiedenen Ehegatten nur einen Unterhaltszuschuß zu zahlen, dann soll bei der Festsetzung des Unterhalts für sein Kind so verfahren werden, als hätte er zwei Kinder. Diese Berechnungsmethode erscheint uns nicht günstig. Abgesehen davon, daß bei dieser Berechnung abhängig von der Dauer des Unterhalts für den Ehegatten z. B. bei noch nicht 12jährigen Kindern sogar drei Summen für die A3/ Vgl. Ziff. 3.3. des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung, a. a. O., S. 294. A4/ Vgl. W. Strasberg, a. a. O., S. 298 265;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 265 (NJ DDR 1977, S. 265) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 265 (NJ DDR 1977, S. 265)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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