Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 264 (NJ DDR 1977, S. 264); Bei der Festlegung der Höhe des Anspruchs immer eine Aufgliederung in die drei Bedürfniskomplexe vorzunehmen erscheint uns nicht unbedingt erforderlich. Unseres Erachtens sind die dazu veröffentlichten Hinweise des Obersten Gerichts/6/ mehr als ein Vorschlag zu verstehen, die Beträge dann im einzelnen aufzugliedem, wenn aus der bisherigen Praxis der Familie nicht eindeutig ablesbar ist, wie die finanziellen Mittel verwendet wurden. Besteht jedoch darüber Klarheit, dann sollte es bei der bisherigen Praxis der Familie bleiben und nur die Summe abgezogen werden, die für den Verpflichteten im Familienhaushalt nicht mehr benötigt wird. Dieser Weg erscheint in der Regel als gangbar, wobei zu beachten ist, ob die bisherige Praxis der Familie eventuell unter der Pflichterfüllung des § 12 FGB lag oder ob bei einer solchen Handhabung einem Ehegatten zu wenig Mittel für die eigene Lebensführung verbleiben würden. Ist die bisherige Praxis der Familie nicht eindeutig oder sehr unterschiedlich, so werden die drei Bedürfnisgruppen auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens der Ehegatten oder des alleinigen Einkommens des Ehemannes zu berechnen sein./7/ Für die Kinder wird hier ggf. eben entsprechend den bisherigen Bedingungen über die Richtsätze der Richtlinie hinauszugehen sein, die janur Mindestsätze enthalten, die nicht unterschritten, aber doch überschritten werden können. Die in der Literatur verwendete Formulierung, daß der Ehegatte nach §§ 17 und 18 FGB neben dem Anspruch auf die laufenden Kosten auch einen eigenen Unterhaltsanspruch habe, wenn sein Einkommen „wesentlich“ geringer ist als das des anderen Ehegatten/8/, sagt u. E. wenig aus und ist bei Anwendung des dargelegten Berechnungsmodells auch nicht notwendig. Deshalb sollte auf dieses Merkmal verzichtet werden. Dies auch deshalb, weil der Begriff außerordentlich relativ ist. Im Einzelfall kann ein Unterhaltszuschuß von 20 M sehr wesentlich sein, um die bisherige Lebensführung weiter zu sichern, obgleich gerade in einem solchen Fall der Unterschied zwischen den Einkommen der Partner nicht sehr wesentlich sein dürfte. Ein Gesamtüberblick über die Rechtsprechung zu den §§ 17 und 18 FGB und zur Entwicklung der Rechtsanschauungen dazu zeigt, daß diese Regelung dem Schutz der materiellen Basis der Familie und zugleich dem Schutz eines Ehegatten und der bei ihm lebenden Kinder dient. Die rechtliche Regelung spricht von Rechten und Pflichten der Ehegatten. Unterhaltsansprüche können also dem Mann wie der Frau entsprechend den dargestellten Grundsätzen zustehen. Der Unterhaltsanspruch wird jedoch in aller Regel nur für die Frau bedeutsam. Deshalb ist das Unterhaltsrecht bei bestehender Ehe praktisch Bestandteil der vielfältigen staatlichen und rechtlichen Maßnahmen, die die Gleichberechtigung der Frau gerade auch als Mutter gewährleisten. Es steht nicht im Widerspruch zur allgemeinen Förderung der Selbständigkeit der Frau und zu ihrer beruflichen Entwicklung während der Ehe, sondern ist eine notwendige Ergänzung dazu, weil es für die Frau eine noch mit Problemen verbundene Aufgabe ist, ihre berufliche Tätigkeit und Entwicklung mit den familiären Belangen zu vereinbaren. Angesichts des außerordentlich hohen Beschäftigungsgrades der Frauen in der DDR werden die Unterhaltsbestimmungen für den Fall des Getrenntlebens der Ehe- /6/ VgL U. Rohde, a. a. O. /7/ In dem FaU, in dem nur der Ehemann ein eigenes Einkommen hat, entstehen keine größeren Berechnungsprobleme. Haben beide Ehegatten eigenes Einkommen, dann sind die Einkommensverhältnisse beider Grundlage der Berechnung. Um zu einem Ergebnis zu kommen, das dem Grundanliegen der §§ 17 und 18 FGB entspricht, sind die Einkommen jeweils getrennt zu berücksichtigen. /8/ Vgl. U. Rohde, a. a. O. In den verschiedenen Auflagen des FGB-Kommentars ist von „beträchtlicher unterschiedlicher Einkommenslage“ (3. Aufl., Berlin 1970, Anm. 4 zu §18 [S. 98]) und von „sehr unterschiedlicher Einkommenslage“ (4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 3.5. zu § 18 [S. 861) die Bede. 264 gatten nur selten wegen des vollen Unterhalts für die Frauen in Betracht kommen; meistens werden nur die fixen Haushaltskosten und ein Unterhaltszuschuß zum eigenen Einkommen geltend gemacht. Es geht daher in der Regel darum, daß auch nach einer Trennung mit dem Einkommen beider Ehegatten der bisherige Lebensstandard für die verbleibende Familie erhalten wird. Allerdings gibt es Hinweise, daß gerade bei dieser Sachlage von den Frauen oft nicht oder wenig auf die Durchsetzung des Unterhaltsrechts gedrungen wird. Der Wunsch nach Erhaltung der Ehe und nach Unabhängigkeit vom Partner werden dafür die Hauptmotive sein; eventuell liegt aber auch Unkenntnis über bestehende Ansprüche bei eigenem Einkommen vor, was wiederum auf die Aufgaben in der rechtspropagandistischen Arbeit hinweist. Die Grundhaltung unserer Gesellschaft zur Berufstätigkeit der Frau wird nicht davon berührt, daß das Gesetz auch die bisher nicht berufstätige Frau schützt, insbesondere wenn sie sich auf die Erziehung der Kinder konzentriert hat. Es wird auch nicht verlangt, daß sie als Folge der Trennung umgehend ihre Lebensbedingungen und die der Kinder ändert, um beruflich tätig zu sein. Natürlich wäre einer Frau im Gespräch immer zu einem solchen Schritt zu raten. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, die in unserer Gesellschaft jederzeit möglich ist, stärkt das Selbstvertrauen auch der bisher nicht berufstätigen Frau und ihre Unabhängigkeit und gibt ihr eine Position, die auch für die Erhaltung der Ehe in der Regel günstiger ist. Eine Verpflichtung jedoch, vor allem aber eine Berechtigung des Mannes, eine solche Veränderung von der Frau zu verlangen, hieße den möglichen und notwendigen Schutz der Ehe, der Kinder und der Frau, der dem Gesetz in der Konfliktsituation obliegt, auszuschließen. Diese starke Wertung der bisherigen Lebensbedingüngen in der Familie für die Voraussetzungen und den Umfang der Unterhaltspflichten bei bestehender Ehe ist gerechtfertigt, weil die Regelung für eine Übergangssituation gedacht ist. Es gehört zur gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten, möglichst schnell Klarheit in ihre Beziehungen zu bringen und die eheliche Gemeinschaft wiederherzustel-len oder aber die Scheidung der Ehe zu beantragen. Unterhalt nach Ehescheidung Die rechtliche Regelung über den Unterhalt nach Ehescheidung wird wie bei bestehender Ehe praktisch nur für die Frau bedeutsam. Notwendigkeit und Anwendung dieser Regelung sind engstens mit der spezifischen Stellung der Frau und Mutter in Familie und Gesellschaft im Sozialismus verknüpft Folgerichtig haben der hohe Beschäftigungsgrad der Frauen, die Verwirklichung ihres Rechts auf Arbeit, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, auf Qualifizierung und auf vielfältige Förderung der Frau und Mutter im Beruf sowie die sozialpolitischen Maßnahmen zur verringerten Anwendung des Unterhaltsrechts nach Scheidung geführt. Das ist das entscheidende Merkmal der Entwicklung auf diesem Gebiet. Es ist außerordentlich progressiv, weil die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der geschiedenen Ehegatten eine der wesentlichsten Voraussetzungen für eine gute Neugestaltung ihrer Lebensbedingungen nach einer Scheidung ist. Dennoch verliert dieses Unterhaltsrecht keineswegs seine Bedeutung. Es ist eine notwendige familienrechtliche Ergänzung der gesellschaftlichen Maßnahmen zur Sicherung der Gleichberechtigung der Frau im Einzelfall entsprechend den jeweiligen konkreten Bedingungen. Deshalb ist es zu begrüßen, daß das Oberste Gericht sich der Arbeit der Gerichte auf diesem Gebiet ausführlich gewidmet und die Erfahrungen der Rechtsprechung verallgemeinert hat/9/ Dadurch wurde eine wesentliche Konkretisierung des Unterhaltsrechts der §§ 29 ff. FGB erreicht. f9f VgL die Materialien der 14. Plenartagung dea Obersten Gerichts zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe, ’ ’J 1975 S. 292 fl.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 264 (NJ DDR 1977, S. 264) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 264 (NJ DDR 1977, S. 264)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts immer wirkungsvoller mit den politisch-operativen Maßnahmen sowie politischen Offensivmaßnahmen genutzt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X