Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 263 (NJ DDR 1977, S. 263); Prof. Dr. sc. ANITA GRANDKE, wiss. Assistentin JUTTA GYSI, Dozent Dr. KLAUSPETER ORTH, wiss. Oberassistent Dr. WOLFGANG RIEGER und wiss. Assistent THOMAS SCHREITER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Wirksamkeit der Bestimmungen des FGB über Familienaufwand und Unterhalt (Schluß)/*/ Unterhalt bei bestehender Ehe Die Bestimmungen der §§ 17 und 18 FGB haben einen spezifischen Platz innerhalb der Regelung der Versorgungsfragen zwischen Ehegatten. Sie stehen zwischen der Aufwandsregelung (§ 12 FGB), die für den Normalfall des Zusammenlebens gilt, und den Bestimmungen der §§ 29 ff. FGB, die Platz greifen, wenn die Ehe geschieden werden mußte. Es handelt sich also um das Unterhaltsrecht für eine Konfliktsituation in der Ehe. Daraus leitet sich seine Aufgabe ab: Es geht nicht nur schlechthin um die materielle Versorgung und die gleichberechtigte Stellung der Ehegatten, sondern um den Schutz der materiellen Grundlagen der Ehe und Familie. Das FGB hat bedingt durch das Wesen der Partnerbeziehungen keine Möglichkeiten, direkt auf die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft Einfluß zu nehmen. Es wirkt jedoch mittelbar auf den Schutz der Ehe hin, indem es allgemein die aus der Ehe folgenden Rechte und Pflichten auch bei Trennung der Partner infolge eines Konflikts aufrechterhält und indem es speziell die materielle Basis der Familiengemeinschaft schützt. Letzteres geschieht durch die Forderung, den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die bei ihm lebenden Kinder so zu versorgen, wie es dem Lebensstandard bei gemeinsamer Lebensführung entspricht. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Unterhaltsregelung bei bestehender Ehe läßt sich nicht aus dem Umfang der gerichtlichen Tätigkeit feststellen. Unterhaltsverfahren dieser Art gibt es relativ wenig. Die freiwillige Einhaltung der Versorgungspflichten kann in vielen Fällen unterstellt werden. Zum anderen muß angenommen werden, daß vor allem im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe berechtigte Ansprüche nicht immer durchgesetzt werden. Unseres Erachtens ist die Erläuterung der Grundgedanken und des Inhalts der §§ 17 und 18 FGB in der rechtspropagandistischen Arbeit vor allem in den Arbeitskollektiven von großer Bedeutung. Oft bemerkt das Arbeitskollektiv den Ehekonflikt, ohne ihn aber umfassend einschätzen oder sogar direkt beinflussen zu können. Doch die Orientierung des Gesetzes, daß die Rechte und Pflichten aus der Ehe auch im Fall der Trennung der Ehegatten bestehenbleiben und daß niemand berechtigt ist, sich selbst daraus zu entlassen, kann das Arbeitskollektiv durchsetzen helfen. Auf diese Weise kann es dazu beitragen, die gegenseitige Achtung zwischen den Ehegatten zu erhalten, was für die weitere Entwicklung ihrer Beziehungen ausschlaggebend ist. Diese Achtung ist eine notwendige Voraussetzung für die Überwindung der Trennung und die Fortführung der Ehe. Sie ist aber auch eine Voraussetzung für sachliche Beziehungen zwischen den Partnern, im Fall der Scheidung, denn sie fördert ihr Selbstvertrauen und erleichtert die Klärung der Scheidungsfolgen. Insbesondere dient sie den Interessen der Kinder. Da das Unterhaltsrecht bei bestehender Ehe weitgehend durch die Bürger selbständig verwirklicht wird bzw. verwirklicht werden sollte, geht die Bedeutung der nicht umfangreichen Rechtsprechung dazu weit über die Klärung der Ansprüche im Einzelfall hinaus. Deshalb ist es besonders zu begrüßen, daß das Wesen und der Inhalt dieses Unterhaltsrechts in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung/!/ und die verallgemeinernde Tätigkeit des 1*1 Der erste Teil des Beitrags ist in NJ 1977 S. 196 fl. veröffentlicht. - D. Red. /II Vgl. insbesondere OG, Urteil vom 18. April 1972 1 ZzF 3/72 -(NJ 1972 S. 491); OG, Urteil vom 20. August 1974 - 1 ZzF 14/74 -(NJ 1975 S. 92). Obersten Gerichts/2/ besonders deutlich herausgearbeitet wurde. Alle durch die Ehe begründeten, auf die Versorgung der Familie bezogenen Rechte und Pflichten bleiben gemäß § 17 FGB weiter bestehen. Diese lassen sich in drei Bedürfniskomplexe zusammenfassen: 1. die Versorgung der Kinder, 2. die fixen Kosten des Haushalts (Miete, Gebühren für Strom, Gas, Fernsehen usw., Zeitungsgeld, regelmäßige Sparrücklagen) und 3. der mögliche Unterhaltsanspruch eines Ehegatten. Der wesentlichste Gedanke für den Unterhalt des Ehegatten ist dabei, daß die §§ 17 und 18 FGB eine Einheit bilden. Wie generell im Unterhaltsrecht ist die Bedürftigkeit die allgemeine Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch. Darüber hinaus nennt das Gesetz beispielhaft die wichtigsten Gründe, die eine Bedürftigkeit hervorrufen (§ 18 FGB), und formuliert außerdem ein bestimmtes Ziel, das mit der Unterhaltsleistung gesichert werden soll (§17 FGB). Dieser Zusammenhang zwischen § 17 und § 18 FGB soll bewirken, daß alle Fragen der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, der Anspruchsvoraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs immer mit dem Maßstab der Lebensbedingungen bei Bestehen der ehelichen Gemeinschaft gemessen werden. Durch diesen Maßstab werden sowohl die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf Unterhalt bzw. auf einen Unterhaltszuschuß als auch die Grundsätze für seinen Umfang weiter gesteckt, als das sonst im Unterhaltsrecht der Fall ist. So gilt es als Voraussetzung des Anspruchs nicht schlechthin die gegebene oder fehlende Arbeitsfähigkeit des Ehegatten zu prüfen, sondern ebenso die bisherigen Bedingungen, Absprachen und Gepflogenheiten in der Familie, so z. B., ob eine Teilbeschäftigung oder eine Unterbrechung der Berufstätigkeit der Ehefrau zwischen den Ehegatten vereinbart worden war. All das bleibt beachtlich, solange die dafür entscheidenden Voraussetzungen und Erfordernisse bestehen (z. B. die Versorgung der Kinder) und solange die Ehe besteht. Was den Umfang des Anspruchs betrifft, so ist die Orientierung an den bisherigen Lebensbedingungen in jüngster Zeit noch deutlicher geworden./3/ Diese Orientierung hat ihren praktischen Ausdruck vor allem in der Feststellung gefunden, daß eine Pflicht zur Beteiligung an den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben für den Haushalt immer gegeben ist, und zwar auch dann, wenn beide Ehegatten ein etwa gleich hohes Einkommen haben./4/ Gleichzeitig wurde auch eindeutig herausgearbeitet, daß die Zielstellung des § 17 FGB genau genommen über die Beachtung und Berechnung der genannten drei Bedürfniskomplexe in ihrer Einheit durchgesetzt wird. Diese Einheit entspricht der realen Situation, und es besteht beim Zusammenleben von einem Elternteil mit den Kindern kein Hinderungsgrund, einen einheitlichen Anspruch festzulegen, der dem Ehegatten für die Teilfamilie zugesprochen wird./5/ /2/ Vgl. U. Rohde, „Familienaufwand und Unterhalt bei bestehender Ehe“, NJ 1975 S. 299 f. I3f Vgl. U. Rohde, a. a. O., S. 299. /4/ Im FGB-Kommentar, 4. AuflL, Berlin 1973, Anm. 3.3. zu § 18 (S. 85), wird lediglich erwähnt, daß die Pflicht zur Beteiligung an den wiederkehrenden mit der Haushaltsführung verbundenen Kosten auch gegeben ist, wenn der Berechtigte eigenes Einkommen hat, mit dem er sich selbst unterhalten kann. 15/ Eine solche Orientierung wurde in die 3. und 4. Auflage des FGB-Kommentars Berlin 1970 und 1973, aufgenommen mit dem Hinweis, in den Urteilsgründen aufzuführen, wie sich die Beträge im einzelnen aufgliedem (vgl. Anm. zu § 17, letzter Absatz [S. 82]). 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 263 (NJ DDR 1977, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 263 (NJ DDR 1977, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei verlangt von den Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit vor allem auch die schnellstmögliche Klärung der ersten Hinweise auf Feindtätigkeit, die vorbeugende Verhinderung von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage Maßnahmen der Auflösung und Zersetzung einzuleiten, den harten Kern zu zerschlagen unwirksam zu machen, die Rückgewinnung geeigneter Personen anzustreben. Aus aktueller polit isch-opo raliver Sicht sind in diesem Zusammenhang Informationen zu erarbeiten aus denen der konkrete Nachweis der Duldung, Förderung und Unterstützung der kriminellen Menschenhändlerbanden durch Behörden, Einrichtungen, Parteien und Organisationen sowie Institutionen der anderer nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nicht sozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie Entlassungen aus der Staats bürgerschaft der Die politisch-operativen Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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