Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 262 (NJ DDR 1977, S. 262); Ergänzungsbedürftig sind die Darlegungen der Verfasser auch, insoweit, als sie darauf hinweisen, daß die Abgrenzung der weniger schweren Verbrechen von den Vergehen in der Strafrechtspraxis oft schwierig ist (S. 190). In der ersten Zeit nach der Einführung des Strafgesetzbuchs von 1968 hat es zwar verschiedene Schwierigkeiten im Verstehen dieser Problematik gegeben. In der Zwischenzeit ist das jedoch weitgehend überwunden. So ist z. B. bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum festzustellen, daß die in § 162 StGB enthaltenen Abgrenzungskriterien, die Verbredien und Vergehen auf diesem Gebiet unterscheiden, nach den zu dieser Problematik durchgeführten Plenartagungen des Obersten Gerichts und deren Auswertung überwiegend richtig angewendet werden. So wurde auf der 13. Plenartagung des Obersten Gerichts ausgeführt, daß sich größere Sicherheit in der rechtlichen Beurteilung und mehr Konsequenz, Differenziertheit und Stabilität bei der Strafzumessung zeigt./2/ Das gilt auch für andere Deliktsgruppen. Zur Widerspiegelung der Gesellschaftswidrigkeit bzw. -gefährlichkeit im Gesetz (S. 190 f.) sind vor allem die Thesen der Verfasser zu unterstreichen, daß die Gesellschaftswidrigkeit und die Gesellschaftsgefährlichkeit durch alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der Straftat zusammen erfaßt und wiedergegeben werden und daß die Bestimmung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit bzw. -gefährlichkeit eine wesentliche Voraussetzung der Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit darstellt. Die generelle Gesellschaftswidrigkeit bzw. -gefährlichkeit der jeweiligen Art von Vergehen oder Verbrechen und die Gesellschaftswidrigkeit bzw. -gefährlichkeit jedes einzelnen Vergehens bzw. Verbrechens werden in den richtigen Zusammenhang gestellt. Damit tragen die Verfasser wesentlich zur differenzierten Einschätzung jeder Straftat und zur richtigen Anwendung der Strafgesetze bei. Zuzustimmen ist auch den Ausführungen zur moralisch-politischen Verwerflichkeit der Straftat. Hier bleiben die Verfasser nicht bei der theoretischen Darlegung von Grundsätzen stehen, sondern veranschaulichen die verschiedenen Formen, in denen die politische und moralische Verwerflichkeit als eine Eigenschaft der Straftat im Strafverfahren zum Ausdruck kommen kann. In diesem Zusammenhang wird auch die Rolle des moralisch-politischen Urteils der Werktätigen und ihrer Kollektive über die jeweiligen Straftaten dargelegt. Selbstverständlich konnten in diesem Abschnitt nicht alle in dieser Hinsicht bedeutsamen Fragen erörtert werden, die mit der weiteren Entwicklung des politisch-moralischen Faktors bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und der gezielten Weiterentwicklung politischmoralischer Potenzen Zusammenhängen. Für eine spätere Auflage des Lehrbuchs wäre jedoch zu prüfen, ob auch zu dem Problem des wachsenden Widerspruchs zwischen den Anforderungen der sozialistischen Moral und den Handlungen von Straftätern, zu den sich hieraus für die Einschätzung von Straftaten ergebenden Schlußfolgerungen sowie zur Rolle der Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit Stellung genommen werden sollte. Die Darlegungen zur Strafrechtswidrigkeit und zur Strafbarkeit konzentrieren sich auf die Gesichtspunkte, die insbesondere in der praktischen Arbeit der Gerichte von Bedeutung sind. Die Verfasser haben richtig als Grundgedanken hervorgehoben, daß jede Straftat die ihr angemessene staatliche Reaktion nach sich ziehen muß, die vermittels der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit realisiert wird (S. 194). In diesem Zusammenhang stellen sie die Strafbarkeit auch als eine wesentliche Bedingung der Rechtssicherheit dar. 121 Vgl. „Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum“, Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18. Dezember 1974 über die Umsetzung der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1975 S. 71 fl. (72). Der Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Geringfügigkeit Die Verfasser weisen in diesem Abschnitt die strafpolitische Bedeutung dieses Rechtsinstituts überzeugend nach und legen die einzelnen Voraussetzungen in Übereinstimmung mit den in der gerichtlichen Praxis entwickelten und angewandten Gesichtspunkten dar. Soweit allerdings als eine der Voraussetzungen für die Anwendung des §3 StGB der Umstand behandelt wird, daß die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft unbedeutend sind, und als Beispiel hierfür Eigentumsstraftaten mit einem Schaden von weniger als 50 M genannt werden (S. 196), kann dem nicht gefolgt werden. Bei dieser Problematik geht es darum, ob die Tatbestände des § 161 StGB bzw. des § 180 StGB erfüllt sind oder ob eine Verfehlung vorliegt. Ein Ausschluß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgt demnach hier nicht erst unter Anwendung des § 3 StGB, sondern ist bereits durch die Formulierung der Kriterien in den Spezialtatbeständen gegeben. Anders liegt z. B. der Fall bei der Wegnahme und rechtswidrigen Zueignung eines Scheckheftes, ohne daß ein weiteres Eigentumsdelikt vorliegt. In solchen Fällen wird der Tatbestand des Diebstahls formell erfüllt; es liegt jedoch gemäß §3 Abs. 1 StGB keine Straftat vor./3/ Der Straftäter Als prinzipiell richtig ist einzuschätzen, daß die Verfasser in diesem Abschnitt zunächst die Stellung des Menschen im sozialistischen Strafrecht behandeln. Dabei kommen sie zu dem für die Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht bedeutsamen Schluß, daß in der Straftat oft nur einzelne oder bestimmte Seiten der Persönlichkeit des Täters zum Ausdruck kommen, die Strafe jedoch den gesamten Menschen in seinen wichtigsten sozialen Beziehungen betrifft. Als ein konsequent zu verwirklichender Grundsatz des sozialistischen Strafrechts wird der Grundsatz der Proportionalität zwischen Tat und Strafe begründet. Die Verfasser weisen an dieser Stelle aber auch nach, daß in der Justizpraxis des Imperialismus nicht einmal ein Minimum an Tatproportionalität verwirklicht wird (S. 205). Aus der Klärung der Wechselbeziehungen zwischen Tat und Täter ergeben sich wichtige Hinweise für die Differenzierung in der Straf rech tsprechung (S. 209). Soweit die Verfasser allerdings ausführen, daß positive Persönlichkeitseigenschaften um so weniger ins Gewicht fallen, je schwerer die begangene Tat ist, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Diese Darlegungen der Verfasser lassen den Eindruck einer linearen Minderung der Bedeutung von Persönlichkeitsfaktoren mit zunehmender Schwere der Tat aufkommen. Das ist in dieser Absolutheit keine geeignete Anleitung für die Rechtsprechung. Die Analyse von Strafurteilen zeigt, daß die Berücksichtigung der positiven Persönlichkeitsfaktoren von einem ganzen Komplex von Gesichtspunkten abhängig ist, der u. E. erst nach einer weiteren Gemeinschaftsarbeit von Wissenschaftlern und Praktikern in dieser Hinsicht verallgemeinernde Aussagen zulassen wird. Demgegenüber kann den Darlegungen zu den Problemen der Beurteilung des Straftäters im Strafverfahren uneingeschränkt beigepflichtet werden. Das Oberste Gericht hat mit einer Reihe von Entscheidungen eine dementsprechende Orientierung gegeben./4/ 131 Vgl. OG, Urteil vom 3. Mal 1972 - 2 Zst 10/72 - (NJ 1972 S. 458). Die Darlegungen zu den Verfehlungen stimmen mit den vom Obersten Gericht gegebenen Orientierungen überein. Vgl. dazu OG, Urteil vom 17. Juni 1970 3 Zst 10/70 (unveröffentlicht) .Vgl. auch R. Gerberding/G. Matema, „Neue rechtliche Möglichkeiten zur wirksamen Bekämpfung von Verfehlungen“, NJ 1975 S. 191 ff. /4/ Vgl. z. B. OG, Urteil vom 28. November 1975 - 3 Zsit 34/75 -(NJ 1976 S. 147); OG, Urteil vom 15. Januar 1976 - 2 a Zst 19/75 -(NJ 1976 S. 275); OG, Urteil vom 15. April 1976 - 2 a OSK 4/76 -(NJ 1976 S. 434). 262;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 262 (NJ DDR 1977, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 262 (NJ DDR 1977, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung.

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