Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 247 (NJ DDR 1977, S. 247); Rechtsprechung Strafrecht § 54 StGB. 1. Die differenzierte Anwendung des Entzugs der Fahrerlaubnis erfordert, bei der Bemessung seiner Dauer die Art des Verkehrs Verstoßes, den Grad der Schuld und die Unfallfolgen zu berücksichtigen. Von Bedeutung können auch die Auswirkungen des Entzugs auf den Beruf sowie auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten oder wichtiger persönlicher Belange sein. 2. Fahrerlaubnisentzug ist auszusprechen, wenn bei einem Verkehrsunfall mehrere Personen getötet wurden oder ein rücksichtsloses Verhalten vorlag (§ 196 Abs. 3 StGB) sowie wenn der Täter wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 200 StGB) bestraft wird, eine schwere Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen hat oder bereits wiederholt wegen bewußter Mißachtung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz strafrechtlich oder mit Ordnungsstrafmaßnahmen zur Verantwortung gezogen wurde. Dies gilt auch für Berufskraftfahrer. 3. Ein zeitlich begrenzter Entzug der Fahrerlaubnis ist dann auszusprechen, wenn damit unter Beachtung der konkreten Tatumstände und der Täterpersönlichkeit die auszusprechende Hauptstrafe in ihrer Wirkung differenziert verstärkt wird. 4. Zu den Kriterien für die differenzierte Bestimmung der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs. OG, Urteil vom 18. Februar 1977 - 3 OSK 40/76. Der Angeklagte hat in der GHG T. den Beruf eines Kraftfahrers erlernt und die Lehre am 15. Juli 1976 erfolgreich abgeschlossen. Von seinem Arbeitskollektiv wird er als vorbildlicher Lehrling eingeschätzt, der stets gewissenhaft die ihm übertragenen Aufgaben erfüllte. Am 8. Juli 1976 fuhr der Angeklagte gegen 20.25 Uhr mit seinem Moped in T. in Richtung Stadtmitte. Im Kreuzungsbereich U.-Straße ließ er die linke Hand vom Lenker los, um einen vorbeifahrenden Bekannten zu begrüßen. Als der Angeklagte über die linke Schulter dem Bekannten nachblickte, geriet er mit seinem Moped auf die linke Fahrbahnhälfte. Dort stieß er mit dem Zeugen G., der ihm mit einem Krad entgegenkam, zusammen, wobei beide stürzten. Der Zeuge erlitt durch den Unfall eine Hirnkontusion, eine Jochbeinfraktur und eine Platzwunde an der Augenbraue, so daß er bis zum 24. August 1976 arbeitsunfähig war. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte im Rechtsmittelverfahren vom Bezirksgericht wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Ahs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und für den Fall der schuldhaften Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht. Die Bürgschaft des Arbeitskollektivs wurde bestätigt. Zusätzlich wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf die Dauer von einem Jahr entzogen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt Der Antrag, mit dem ausschließlich die Dauer des Fahrerlaubnisentzugs gerügt wird, hatte Erfolg. Aus den Gründen: \ Der vom Bezirksgericht auf der Grundlage des § 54 StGB ausgesprochene zeitlich begrenzte Fahrerlaubnisentzug ist im vorliegenden Fall grundsätzlich richtig und notwendig; die Dauer ist jedoch überhöht. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist in Verkehrsstrafsachen eine Zusatzstrafe, die wirkungsvoll dem Schutz gesellschaftlicher Interessen, der Erhöhung der Verkehrsdiszi- plin und der Disziplinierung des Strafrechtsverletzers dient. Wie für jede Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit gilt auch für den Fahrerlaubnisentzug als Zusatzstrafe das Prinzip der Individualisierung. Auf den Entzug der Fahrerlaubnis bezogen, erfordert dies, falls der Entzug als zusätzliche Maßnahme zum Schutz der Gesellschaft und der Bürger und zur Erziehung des Täters notwendig ist, bei der Bemessung seiner Dauer die Art des Verkehrsverstoßes, den Grad der Schuld und die Unfällfolgen zu berücksichtigen. Darüber hinaus können aber auch die Auswirkungen des Entzugs auf den Beruf sowie auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten oder wichtiger persönlicher Belange, z. B. Anfahrt zur Arbeitsstelle, an Bedeutung gewinnen. Die Entscheidung über einen zeitlich begrenzten oder unbegrenzten Entzug der Fahrerlaubnis wird maßgeblich bestimmt von dem notwendigen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bürger sowie der gesellschaftlichen Interessen, insbesondere der Verkehrssicherheit und der notwendigen Disziplinierung des Straffälligen. Dieser Grundsatz berücksichtigt, daß auch der Fahrerlaubnisentzug den Zweck zu erfüllen hat, der für die Strafe in Art. 2 des StGB beschrieben ist. Der Fahrerlaubnisentzug ist daher stets dann auszusprechen, wenn durch den Verkehrsunfall mehrere Personen getötet wurden (§ 196 Abs. 3 Ziff. 1 StGB); ‘die Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls auf einer rücksichtslosen Verletzung von Schutzbestimmungen beruht (§ 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB); der- Täter wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit bestraft wird (§ 200 StGB); eine schwere Straftat durch den Täter im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde; der Täter bereits wiederholt wegen bewußter Mißachtung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen strafrechtlich oder mit Ordnungsstrafmaßnahmen zur Verantwortung gezogen wurde. Dies gilt auch für Berufskraftfahrer. Unter diesen Bedingungen kann die Dauer des Entzugs auch unbegrenzt ausgesprochen werden. In anderen Fällen ist von der zeitlich zu begrenzenden Zusatzstrafe Gebrauch zu machen, wenn, ausgehend von den konkreten Tatumständen und der Täterpersönlichkeit, die auszusprechende Hauptstrafe in ihrer Wirkung differenziert zu verstärken ist, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und den Täter zu einem verantwortungsbewußten Verhalten zu erziehen, und dies mit dieser spezifischen Maßnahme am wirksamsten und nachhaltigsten erreicht werden kann. Liegen die Voraussetzungen Tür einen zeitweiligen Entzug vor, ist stets zu beachten, daß auch die Maßnahme für den betreffenden Bürger eine einschneidende Maßnahme ist. Bei Berufskraftfahrern ist dies z. B. gleichbedeutend mit einer zeitlich begrenzten Nichtausübung einer dieser Qualifikation entsprechenden Tätigkeit. Ähnliche beschränkende Auswirkungen entstehen auch für Personen, die ihr Fahrzeug für berufliche Zwecke oder zur Ausübung anderer gesellschaftlicher Tätigkeiten benötigen. Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis sind daher nach gründlicher Prüfung und Einschätzung auch der damit verbundenen Auswirkungen, insbesondere auf den Beruf, staatsbürgerliche Verpflichtungen oder wichtige persönliche Belange zu treffen. Diese Umstände sind unter Beachtung der Tatschwere auch bei der Bemessung der Dauer des Entzugs zu berücksich- 247;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 247 (NJ DDR 1977, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 247 (NJ DDR 1977, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und die zuständigen operativen Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Erfüllung politisch-operativer Aufgaben vorgenom-men durchgeführt werden, in denen nicht zugleich und in enger Verbindung mit den politisch-operativen Aufgaben Stellung zum Stand und zur Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Gewinnung operativ bedeutsamer Infomiationerpp. Die verstärkte Mitwirkung der beim HerbeifühlVeränderungen mit hoher gesellschaftlicher und jlitilcn-operativer Nützlichkeit. Die ständige Gewährleistung einer hohen asürnkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der zur Wahrung der Konspiration, Geheimhaltung und Wachsamkeit. Ich habe zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung. Aus dem Wesen der Zersetzung geht hervor, daß die durc h-. geführten Maßnahmen nicht als solche erkannt werden dürfen.

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