Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 243

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 243 (NJ DDR 1977, S. 243); steht aus 15 bis' 51 Mitgliedern und leitet den AIK in Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte das aus 5 bis 7 Personen bestehende Operativbüro, das die laufenden Fragen der Wirtschaftstätigkeit mit Ausnahme der Fragen, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates fallen, erörtert und entscheidet. Der Vorsitzende des AIK übt mit Hilfe des Operativbüros die organisierende, leitende und Kontrolltätigkeit aus (Ziff. 31). Er ist Vorsitzender des Verwaltungsrates und vertritt den AIK im Rechtsverkehr. In der Vorläufigen Ordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, einen AIK in der Weise zu bilden oder umzubilden, daß die LPGs, die staatlichen Landwirtschaftsbetriebe und die anderen Kooperationspartner zu Untereinheiten werden, die nur noch nach der innerbetrieblichen wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten, also ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren (Ziff. 38 und 39). Gegenwärtig sind bereits fast alle AIKs in der Volksrepublik Bulgarien nach diesem zweiten Typ organisiert. Zur Entwicklung in der CSSR Formen der Kooperation in der sozialistischen Landwirtschaft haben sich seit mehreren Jahren auch in der CSSR herausgebildet. Schon das LPG-Gesetz von 1959 sah die Möglichkeit vor, kooperative Beziehungen zwischen den LPGs sowie zwischen diesen und staatlich-sozialistischen Betrieben zu entwickeln. Im November 1975 wurde durch Gesetze der Föderativen Versammlung der CSSR das LPG-Recht (einschließlich des Rechts der Kooperation) dem neuen Stand der gesellschaftlichen Entwicklung im Lande angepaßt. Von besonderer Bedeutung ist dabei das Gesetz Nr. 122 über das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen vom 13. November 1975, das durch eine Reihe von Verordnungen ergänzt wird./14/ Das Gesetz sieht ebenso wie die bisherige Regelung zwei Kooperationsformen vor (§ 90): die Kooperationsvereinigung und den gemeinsamen Landwirtschaftsbetrieb. Die Kooperationsvereinigung i. S. des § 91 des Gesetzes über das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen ist eine Kooperationsform ohne Rechtssubjektivität. Die Kooperation wird hier durch einen schriftlichen Vertrag über Zusammenarbeit begründet, dem die Mitgliederversammlungen der LPGs zustimmen müssen und der der Bestätigung durch das zuständige staatliche Organ im Kreis bedarf. Mitglied der Kooperationsvereinigung können außer LPGs auch andere sozialistische Organisationen werden. Ziel der Kooperationsvereini gung ist es, „zur Erreichung effektivster Wirtschaftsergebnisse die vereinbarte Tätigkeit gemeinsam zu planen und durchzuführen und zu diesem Zweck einen Teil ihrer finanziellen und materiellen Mittel und Arbeitskräfte zu vereinen oder einander im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit Produkte sowie Ar-beits- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen“ (§91). - Kooperationsvereinigungen spielen eine große Rolle auf dem Gebiet der Pflanzenproduktion, beim gemeinsamen Kauf moderner Produktionsmittel, bei der Errichtung zwischenbetrieblicher Einrichtungen in der Tierproduktion sowie bei Dienstleistungen. Als gemeinsam beschließendes Organ schaffen sich die Kooperationspartner einen Koope-rationsrat, der seine Beschlüsse einstimmig faßt. Das Vermögen der kooperativen Einrichtung ist gemeinschaftliches Eigentum der Partner. Die in der Einrichtung tätigen Genossenschaftsbauern und Arbeiter bleiben Angehörige der LPG bzw. des Staatsgutes, das sie in die Einrichtung delegiert hat. Der gemeinsame Landwirtschaftsbetrieb i. S. der §§ 92 ff. /14/ vgl. Sammlung von ausgewählten Rechtsvorschriften zum LPG-Recht sozialistischer Länder, Bd. m. Aktuelle Beiträge der Staatsund Rechtswissenschaft, Heft 142, Potsdam-Babelsberg 1976, s. 5 fE.; vgl. dazu auch J. Suchänek, „Die Neuregelung der Verhältnisse im landwirtschaftlichen Genossenschaftswesen der CSSR“, Staat und Recht 1976, Heft 4, S. 408 fE. des Gesetzes über das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen ist eine Kooperationsform mit Rechtssubjektivität. Sie wird z. B. bei der Schaffung agrochemischer Betriebe, zwischengenossenschaftlicher Bauorganisationen oder bei Gemeinschaftsbetrieben auf dem Gebiet der Tierproduktion gebildet. Dieser Betrieb entsteht durch einen Gründungsvertrag der Partner (LPGs und andere sozialistische Organisationen), der der Genehmigung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Republik bedarf. Im Vertrag sind die Pflichten der Partner zur Ausstattung des neuen gemeinsamen Betriebes und die gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit bis hin zur Gewinnverwendung zu vereinbaren. Das oberste Organ des gemeinsamen Landwirtschaftsbetriebes ist die Vertreterkörperschaft. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Vorstand sowie die Revisionskommission (§ 92 Abs. 3). Interessant ist die Gestaltung der Rechtsverhältnisse von Genossenschaftsmitgliedern, die von ihrer LPG in den gemeinsamen Betrieb delegiert werden: Sie können im gemeinsamen Betrieb auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses beschäftigt werden, ohne daß ihre Mitgliedschaft zur LPG beendet wird. Während ihrer Tätigkeit im gemeinsamen Betrieb sind sie aber von den Arbeitspflichten in der LPG freigestellt; ihre anderen Rechte und Pflichten, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in der LPG ergeben, bleiben unberührt (§ 93). Der gemeinsame Betrieb verteilt seinen Gewinn nach Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Staat und nach Bildung der betrieblichen Fonds an die Mitgliedsbetriebe des gemeinsamen Betriebes; andererseits beteiligen sich die Mitgliedsbetriebe an der Deckung von Verlusten entsprechend der Höhe ihrer Mitgliedsanteile, wenn der gemeinsame Betrieb mit Verlust gearbeitet hat (§ 94). Einzelheiten hierzu sind im Gründungsvertrag zu regeln. Die gemeinsamen Landwirtschaftsbetriebe können auch als agrochemische Betriebe und als Meliorationsbetriebe gebildet werden (§ 96). Im ungarischen LPG-Recht haben sich ebenfalls unterschiedliche Rechtsformen zur Gestaltung der Kooperationsbeziehungen der LPGs entwickelt Rechtsgrundlage der Kooperation sind das Gesetz Nr. III/ 1967 über die LPG sowie die das Gesetz ergänzende Regierungsverordnung Nr. 35/1967 vom 11. Oktober 1967 und die Anordnung Nr. 6/1967 des Ministers für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 24. Oktober 1967./15/ Nach § 53 des LPG-Gesetzes kann .die Kooperation als einfachere wirtschaftliche Zusammenarbeit, als gemeinsames Unternehmen oder als gemeinsamer genossenschaftlicher Betrieb organisiert werden. Die Form der einfacheren wirtschaftlichen Zusammenarbeit (§ 54 LPG-Ges.) wird vor allem bei der Kooperation in der Pflanzenproduktion, aber auch in der Tierproduktion und bei Nebenbetrieben genutzt. In diesem Falle hat die kooperative Einrichtung nicht den Status einer juristischen Person. Rechtsgrundlage der gemeinsamen Tätigkeit der LPGs ist hier ein Kooperationsvertrag, der inhaltlich etwa der bei den KAPs in der DDR angewendeten Kooperationsvereinbarung entspricht. Die Partner legen im Vertrag Ziele und Aufgaben der Kooperation fest. Sie vereinbaren, daß eine der kooperierenden LPGs die Kooperation im Rechtsverkehr vertritt (§ 96 der AO Nr. 6). Dieser LPG überweisen alle beteiligten LPGs die festgelegten finanziellen Mittel, die von der beauftragten LPG auf ein gesondertes Konto übernommen werden. Die vereinbarungsgemäß eingebrachten Mittel gehen (mit Ausnahme der Grundmittel, die nur gemeinsam genutzt werden) in das gemeinsame Eigentum der beteiligten Betriebe über. Das gemeinsam geschaffene Vermögen ist gemeinsames Eigentum der beteiligten LPGs. /151 Vgl. Sammlung von ausgewählten Rechtsvorschriften zum LPG-Recht sozialistischer Länder, Bd. I, a. a. O., S. 119 fE. Zur Entwicklung in der Ungarischen Volksrepublik 243;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 243 (NJ DDR 1977, S. 243) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 243 (NJ DDR 1977, S. 243)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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