Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 242 (NJ DDR 1977, S. 242); Bevollmächtigtenversammlung geleistete Arbeit und die gefaßten Beschlüsse Rechenschaft zu legen (Ziff. 50 MO). Die Leitung der Produktions- und Finanztätigkeit des Betriebes obliegt dem Rat des zwischenkollektivwirtschaftlichen Betriebes, der mindestens einmal im Vierteljahr tagt. Die tägliche Leitung des Betriebes ist Aufgabe des Vorsitzenden des Rates, der auch den Betrieb im Rechtsverkehr vertritt (Ziff. 51 ff. MO). Der Vorsitzende des Rates schließt mit der örtlichen Gewerkschaftsleitung den Kollektivvertrag ab und ist ihr gegenüber für die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen verantwortlich. Die umfassende Mitwirkung der Kolchosmitglieder und Arbeiter an der Leitung des zwischenkollektivwirtschaftlichen Betriebes erfolgt insbesondere über ihre Teilnahme an den Produktionsberatungen; Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung über die ständige Produktionsberatung, die vom Ministerrat der UdSSR gemeinsam mit dem Zentralrat der Gewerkschaften erlassen wurde. Ferner wirken als demokratische Organe die ökonomischen Konferenzen, die Beratungen der Aktivisten der Produktion, die Versammlungen der Arbeiter des Betriebes usw. Als Kontrollorgan wählt die Bevollmächtigtenversammlung für die Dauer von drei Jahren eine Revisionskommission des Betriebes (Ziff. 63 MO), die nur der Bevollmächtigtenversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Während in der UdSSR die zwischenbetriebliche Kooperation im Bereich des Kolchossektors bereits eine lange Tradition hat, entwickelt sich die Kooperation von Kolchosen und Sowchosen erst in letzter Zeit stärker. Für das Zusammenwirken von Kolchosen und Sowchosen gibt es bisher noch keine speziellen rechtlichen Regelungen. Daraus ergeben sich vor allem Probleme bei der Gestaltung der Eigentumsbeziehungen./12/ Landwirtschaftliche und Agrar-Industrie- Vereinigungen Die Teilnahme von Kolchosen an landwirtschaftlichen und Agrar-Industrie-Vereinigungen entwickelt sich ebenfalls erst in jüngster Zeit. Sie erfolgt in vielfältigen Formen. In der Belorussischen SSR werden z. B. territorial-zweigliche landwirtschaftliche Produktionsvereinigungen geschaffen, an denen sich Kolchose, Sowchose und gemeinschaftliche Betriebe beteiligen. In der Moldauischen SSR ist ein großer Teil der Sowchose Mitglied in staatlichen Agrar-Industrie-Vereinigungen, während Kolchose und gemeinschaftliche Betriebe in Produktionsvereinigungen der Kolchose und gemeinschaftlichen Betrieben Zusammenarbeiten. Der Kolchos behält in der Vereinigung seine wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit. Gleichzeitig werden bestimmte Funktionen der Produktionstätigkeit und der Leitung schrittweise in der Vereinigung zentralisiert. In Vereinigungen, an denen sich lediglich Kolchose beteiligen, entsteht gemeinschaftliches Kolchoseigentum (Anteileigentum) ; in staatlichen-kollektivwirtschaftlichen Vereinigungen entsteht gemeinschaftliches Eigentum des Staates und der Kolchose. Die Teilnahme von Kolchosen an den Vereinigungen hat Einfluß auf die Art und Weise der Leitung der Vereinigungen. Die Leitung wird in diesem Fall durch gewählte Kollektivorgane ausgeübt. In der Belorussischen SSR ist das oberste Organ der landwirtschaftlichen Produktionsvereinigung die Versammlung der Bevollmächtigten der Betriebe, die sich an der Vereinigung beteiligen. Diese Bevollmächtigten werden in der Mitgliederversammlung des Kolchos gewählt; im Sowchos werden sie von der Betriebsleitung benannt. Der Rat der Vereinigung als Leitungsorgan wird von der Bevollmächtigtenversammlung gewählt. Die tägliche Leitung der Ver- /12/ S. S. Beljajewa (ä. a. O-, S. 55) tritt der verschiedentlich geäußerten Meinung entgegen, daß der von Kolchosen und Sowchosen gemeinsam geschaffene Betrieb Subjekt des Eigentumsrechts des in ihm konzentrierten Vermögens sei; sae bezeichnet dieses Vermögen als gemeinschaftliches Eigentum (Miteigentum) des Staates und der Kolchose. einigung erfolgt durch den Vorsitzenden des Rates, der an die Beschlüsse der Kollektivorgane gebunden ist. In der Moldauischen SSR hingegen erfolgt die Leitung der Rayon-Produktions-Vereinigung der Kolchose und gemeinschaftlichen Betriebe durch die Rayon-Konferenz der Kolchosbauern, den Rayon-Kolchosrat und den Vorstand. Der Vorsitzende des Rayon-Kolchosrates ist zugleich Vorsitzender dieses Vorstandes. Er leitet die Vereinigung auf der Grundlage der Beschlüsse der kollektiven Organe der Vereinigung. Zur Entwicklung in der Volksrepublik Bulgarien In der Volksrepublik Bulgarien bestätigte der Ministerrat am 21. Oktober 1970 eine Vorläufige Ordnung für einen Agrar-Industrie-Komplex./13/ Der Agrar-Industrie-Komplex (AIK) wird hier definiert als eine landwirtschaftliche Großorganisation, die auf dem sozialistischen Eigentum und einer umfassenden innerbetrieblichen Demokratie beruht. Ihm können LPGs, staatliche Landwirtschaftsbetriebe und andere sozialistische Organisationen beitreten, um einen hohen Grad der Konzentration und eine tiefgreifende zweigliche Spezialisierung der Produktion auf industrieller Grundlage zu erreichen (Ziff. 1). Der AIK kann eine genossenschaftliche, eine staatliche oder eine gemischte staatlich-genossenschaftliche Organisation sein. Er entsteht durch Beschluß der Gründungsversammlung der Kooperationspartner. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die wirtschaftsleitenden Organe. Der AIK ist eine nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeitende juristische Person (Ziff. 4). Er beschließt entsprechend der Vorläufigen Ordnung eine eigene Ordnung für seinen Aufbau und seine Tätigkeit, die durch das Komitee für Wirtschaftskoordination im Volksrat registriert wird. Die dem AIK beitretenden Betriebe behalten ihre rechtliche Selbständigkeit (Ziff. 6). Ihre Rechte und Pflichten zur Gewährleistung der planmäßigen Tätigkeit des AIK werden in der Vorläufigen Ordnung näher geregelt. Das Eigentumsrecht an den Grund- und Umlaufmitteln des AIK steht diesem selbst zu (Ziff. 10). Der AIK bildet die für seine Wirtschaftstätigkeit erforderlichen Fonds (Fonds für Erweiterung und technische Vervollkommnung, Fonds für soziale und kulturelle Maßnahmen, Fonds für wirtschaftliche Maßnahmen und Unterstützungen), über die der AIK in Übereinstimmung mit seinen Plänen verfügt. Die Tätigkeit des AIK erfolgt nach einem einheitlichen sozialökonomischen Plan, der auf die Tätigkeit aller Mitgliedsbetriebe aufgeschlüsselt wird. Die Perspektiv- und Jahrespläne der Mitgliedsbetriebe „werden nach ihrer Abstimmung mit dem AIK von der Mitgliederversammlung der LPG, dem entsprechenden Wirtschaftskomitee des staatlichen Landwirtschaftsbetriebes und der anderen staatlichen Betriebe beraten und angenommen und vom AIK bestätigt“ (Ziff. 16). Das wirtschaftliche Ergebnis des AIK wird für die Vergütung der geleisteten Arbeit sowie für Abgaben an den Staat verwendet. Der Rest fließt den Fonds des AIK zu. Eine Zuweisung von Gewinnanteilen an die Mitgliedsbetriebe ist nicht vorgesehen (Ziff. 20). Das oberste Leitungsorgan des AIK ist die Mitgliederversammlung, die sich paritätisch aus Vertretern aller Kooperationspartner zusammensetzt. Sie entscheidet über die Grundfragen der Tätigkeit des AIK. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Gesamtzahl der Vertreter anwesend sind, und sie entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal jährlich (Ziff. 25 ff.). Der Verwaltungsrat ist das Vollzugsorgan des AIK. Er be- /13j VgL Sammlung von ausgewähjten Rechtsvorschriften zum LPG-Recht sozialistischer Länder, Bd. I, a. a. O., S. 102 ff. Infolge der gesellschaftliehen Entwicklung in der Volksrepublik Bulgarien ist die Agrar-Industrie-Kooperation in diesem Lande über die hier geschilderte Rechtsform bereits hinweggeschritten. Dennoch sind diese Regelungen noch von Interesse, weil sie Aufschluß darüber geben, weiche Formen der Kooperation im Bereich der sozialistischen Land- und Nahrungsgüterwirtschaft möglich sind. 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 242 (NJ DDR 1977, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 242 (NJ DDR 1977, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den territorialen Diensteinheiten und anderen operativen Linien eine gründliche Analyse der politisch-operativen Ausgangstage und -Bedingungen einschließlich der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und anderer zu beachtender Paktoren auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten.

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