Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 241

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 241 (NJ DDR 1977, S. 241); Im Rayon Tschadyr-Lunga (Moldauische SSR) haben Kolchose zwischengenossenschaftliche Produktionsvereinigungen für Mechanisierung und Elektrifizierung der landwirtschaftlichen Produktion gebildet./8/ Die Kolchose des Rayons haben alle Traktoren und Kombines, die dazugehörigen Maschinen und Geräte, Werkstätten und Ersatzteillager der Vereinigung übergeben. Gleichzeitig stellten die Kolchose der Vereinigung die notwendigen Umlaufmittel anteilig zur Verfügung. Die übergebenen Produktionsmittel werden als 'Anteileigentum der Kolchose ausgewiesen. In der Produktionsvereinigung wurden, ausgehend von Produkt und Technologie, 60 spezialisierte Traktorenbrigaden organisiert, die konzentriert entsprechend den agrobiologischen und agrotechnischen Erfordernissen eingesetzt werden. Der Mähdreschereinsatz erfolgt in großen Komplexen von 25 bis 30 Kombines. Die Produktionsvereinigung arbeitet nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung als eine Abteilung des Rayon-Kolchosrates, in dem alle Kolchose des Territoriums durch ihre Vorsitzenden vertreten sind. Eier Einsatz der Technik in den einzelnen Kolchosen geschieht auf der Grundlage von Verträgen bei Vergütung nach festen staatlichen Tarifen. Die von der Vereinigung erzielten Gewinne werden auf die Kolchose aufgeteilt. In mehreren Rayons der Moldauischen SSR wurden von den Kolchosen Vereinigungen für landwirtschaftliche Transporte geschaffen, in denen die'Lkws der beteiligten Kolchose zentralisiert sind. Dadurch wird eine hohe Effektivität der landwirtschaftlichen Transportkapazitäten sowie der technischen Betreuung der Kolchose erreicht. Auch diese Vereinigungen arbeiten nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung als Abteilung des Kolchosrates des jeweiligen Rayons, Die Transportarbeiten werden über Verträge mit den Kolchosen organisiert. Nach M. I.Kosyr/9/ können folgende Rechtsformen der Kooperation in der UdSSR unterschieden werden: a) gemeinsame Betriebe und Organisationen als juristische Person, b) zwischenbetriebliche Objekte (Einrichtungen) auf vertraglicher Basis ohne den Status einer juristischen Person, c) zwischenkollektivwirtschaftliche oder zwischenbetriebliche Vereinigungen auf Gebiets-(Regions) oder Republiksebene und d) zwischenbetriebliche Versicherungsfonds. Rechtsfragen der zwischenbetrieblichen Kooperation und der Agrar-Industrie-Integration ' Die rechtliche Grundlage für die Gestaltung der Kooperationsbeziehungen der Kolchose bildet das Musterstatut des Kolchos ,/10/ Dieses Musterstatut verankert das Recht des Kolchos, auf freiwilliger Grundlage in zwischenkollektivwirtschaftlichen und staatlich-kollektivwirtschaftlichen Betrieben und Organisationen mitzuarbeiten sowie Vereinigungen und Verbänden beizutreten (Ziff. 18). Die materiellen und finanziellen Mittel, die der Kolchos in solche zwischenbetrieblichen Organisationen einbringt, sind sein anteiliges Eigentum (Ziff. 11 Abs. 2). Über die Beteiligung des Kolchos an kooperativen Einrichtungen entscheidet allein die Mitgliederversammlung des Kolchos (Ziff. 46). S. S.Beljajewä weist darauf hin, daß aus rechtlicher Sicht die zwischenwirtschaftlichen Betriebe von den Vereinigungen unterschieden werden müssen. Die landwirtschaftliche oder Agrar-Industrie-Vereinigung stellt einen einheitlichen Produktionskomplex dar, deren Bestandteil Kolchose, Sowchose und andere Betriebe sind, während beim gemeinsamen Betrieb die Kooperationspartner nicht /8/ Vgl. I. Kalin, „Neue Produktionsvereinigungen ln der Pflanzenproduktion Zwischenbetriebliche Kooperation in der Moldauischen Sozialistischen Sowjetrepublik“, Kooperation 1975, Heft 7, S. 331ff. /9/ Vgl. M. I. Kosyr, „Die rechtliche Regelung der zwischenbetrieblichen und Agrar-Industrie-Kooperation“, Sowjetsikoje gossudarst-wo i prawo 1975, Heft 4, S. 64 fl. /10/ Vgl. Sammlung von ausgewählten Rechtsvorschriften zum LPG-Recht sozialistischer Länder, Bd. I, Aktuelle Beiträge der Staatsund Rechtswissenschaft, Heft L 15, Potsdam-Babelsberg 1975, S. 9 fl. in die Produktionsstruktur dieses Betriebes eingehen. Bel-jajewa betont, daß die Rechtsstellung- des Kolchos als genossenschaftliche Organisationsform wesentlichen Einfluß auf den Rechtsstatus gemeinschaftlicher Betriebe und Vereinigungen hat. Das gilt sowohl für das Verfahren bei der Bildung der Betriebe und Vereinigungen als auch für deren Vermögensverhältnisse und die Leitungsorganisation. Umgekehrt beeinflussen auch die gemeinsamen Betriebe und Vereinigungen die Rechtsstellung der beteiligten Kol-chosen./ll/ Zwischenkollektivwirtschaftliche Betriebe Auf der Grundlage des Kolchos-Musterstatuts beschloß der Unionskolchosrat am 18. Mai 1972 eine Musterordnung für den zwischenkollektivwirtschaftlichen Betrieb (MO). Eine Beteiügung von Sowchosen und anderen staatlichen und genossenschaftlichen Betrieben'ist möglich (Ziff. 3 MO). Der zwischenkollektivwirtschaftliche Betrieb entsteht auf freiwilliger Basis mit folgender Aufgabenstellung: Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe, Organisation des Absatzes dieser Rohstoffe, Produktion von Vieh, Kooperation auf dem Gebiet des Bauwesens, der Baustoffproduktion und der Dienstleistungen, Errichtung von Erholungsheimen usw. Die kooperierenden Betriebe beteiligen sich anteilig finanziell, mit Material und mit Arbeitskräften. Der zwischenkollektivwirtschaftliche Betrieb ist gemeinsames Anteileigentum der Partner (Ziff. 5 MO). Der Betrieb selbst ist rechtlich selbständig, arbeitet nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung (Ziff. 7 und 24 MO) und besitzt das Recht der operativen Verwaltung. Zur Koordinierung der Tätigkeit der zwischenkollektivwirtschaftlichen Betriebe können die Betriebe selbst übergeordnete Gebiets-, Regions- oder Republik-Vereinigungen gründen (Ziff. 9 MO). Die Musterordnung regelt im einzelnen die Fragen des Vermögens dieser Betriebe, ihre Produktions- und Wirtschaftstätigkeit, die Leitung und die Kontrolle sowie die Reorganisation und Beendigung der Tätigkeit dieser Betriebe. In der Musterordnung wird die Bildung der betrieblichen Fonds festgelegt, die streng zweckgebunden verwendet werden müssen. Der Gewinn des Betriebes wird nach den entsprechenden Fondsabführungen an die Kooperationspartner gemäß ihrem Anteilbetrag oder nach der Menge der an den Betrieb gelieferten landwirtschaftlichen Rohstoffe ausgezahlt. Auf Beschluß der Bevollmächtigtenversammlung des Betriebes kann der Gewinn auch teilweise oder völlig für die erweiterte Reproduktion des gemeinsamen Betriebes verwendet werden (Ziff. 19 MO). Das Verfügungsrecht über das gemeinsame Vermögen steht nur dem Betrieb, d. h. seinen Leitungsorganen zu (Ziff. 22 MO). Die Beziehungen des zwischenkollektivwirtschaftlichen Betriebes zu den Kooperationspartnern und zu anderen Betrieben, Organisationen usw. werden durch Wirtschaftsverträge gestaltet (Ziff. 26 MO). Im Betrieb werden sowohl delegierte Kolchosmitglieder als auch Werktätige im Arbeitsrechtsverhältnis beschäftigt (Ziff. 29 MO). Die Leitung des Betriebes erfolgt nach den Grundsätzen der Kolchosdemokratie. Oberstes Organ ist die Bevollmächtigtenversammlung, die aus Vertretern aller Kooperationspartner paritätisch gebildet wird (Ziff. 46 MO). Sie entscheidet ausschließlich über Grundsatzfragen wie Statut, Aufnahme neuer Mitglieder, Wahl der Organe, Bestätigung der Betriebspläne, die Grundsätze der wirtschaftlichen Tätigkeit, die Gewinnverwendung usw. Die Bevollmächtigtenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Viertel der Bevollmächtigten anwesend sind. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden (Ziff. 49 MO). Die Bevollmächtigten haben in ihren Betrieben über die in der /U/ S. S. Beljajewa, „Rechtliche Aspekte der Teilnahme der Kolchosen an zwischenwirtschaftlichen Betrieben und Vereinigungen“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1976, Heft 7, S. 53 ff. 241;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 241 (NJ DDR 1977, S. 241) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 241 (NJ DDR 1977, S. 241)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Aufgaben Staatssicherheit weiterzuentwickeln und dadurch auch die inoffizielle Basis der politisch-operativen Arbeit zu stärken, die revolutionären und tschekistischen Traditionen zu pflegen sowie die Erfolge Staatssicherheit im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem System der Entfaltung des Feldpostwesens der Nationalen Volksarmee zu planen und vorzubereiten. Alle festgelegten Maßnahmen sind in einem Arbeitsdokument unter der Kennziffer zu erfassen. Maßnahmen zur Gewährleistung der souveränen Rechte der und zur Sicherung ihrer Grenzen wurden seitens westlicher Massenmedien, insbesondere der aufgegriffen, um die fortgesetzte Hetztätigkeit gegen die zu eskalieren. Insbesondere die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland an -streben und bei denen in diesem Zusammenhang Vordcchtogründe für feindlich-nogative Handlungen, wie Vorbindungsoufnahmen zu staatlichen Einrichtungen in der.

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