Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 238

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 238 (NJ DDR 1977, S. 238); Zum Inhalt der Willenserklärungen der Prozeßparteien Der Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Prozeßparteien kann sehr verschiedenartig sein. Er kann Anerkenntnisse und Verzichte enthalten, auf gegenseitigem Nachgeben beruhen, aber auch nur eine Prozeßpartei bevorteilen oder belasten. Die Einigung kann den Streitgegenstand ganz oder nur teilweise erfassen; sie kann auch über den Streitgegenstand des Prozesses hinausgehen und materiell gesehen sogar auf Beziehungen gerichtet sein, die ursprünglich gar nicht zur Debatte standen. Immer dann, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Einigung den Streitgegenstand des Verfahrens nicht expressis verbis voll abdeckt, ist zu klären, was aus den noch nicht erledigten Teilen des Streitgegenstands werden soll. Unter Umständen ist über sie weiter zu verhandeln; meistens wird man jedoch davon ausgehen können, daß der Streitgegenstand insgesamt erledigt werden soll. In diesen Fällen werden häufig Erklärungen abgegeben wie: „Die Prozeßparteien betrachten den Rechtsstreit im übrigen als er-, ledigt“, „Im übrigen verzichtet der Kläger auf seine Ansprüche“ oder wie im vorliegenden Fall „Der Kläger erklärt nunmehr Klagerücknahme“. Unabhängig davon, welche Formulierung eine Prozeßpartei auch benutzt, hat das Gericht stets die tatsächlichen Absichten der Prozeßparteien zu ergründen und ihnen dabei behilflich zu sein, die richtige, der Sach- und Rechtslage entsprechende Formulierung zu finden. Keinesfalls dürfen jedoch von den Prozeßparteien in ihren Auswirkungen nicht voll zu übersehende Formulierungen zu deren Nachteil ausgelegt werden. Im oben geschilderten Fall haben wir es eindeutig mit einer Einigung zu tun. Die Prozeßparteien haben übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben, und das Gericht hat diese Willenserklärungen akzeptiert und im genehmigten Wortlaut in das Protokoll aufgenommen. Daß am Ende des Protokolls von einer Klagerücknahme die Rede ist, ändert nichts am Wesen der vorher geschlossenen Einigung. Anderenfalls käme man zu dem Schluß, daß es gerichtliche Einigungen unterschiedlicher Wertigkeit gebe: erstens solche, die von der Autorität des Gerichts getragen werden, und zweitens solche, die Sache der Prozeßparteien sind, zu denen sich die Gerichte mehr oder weniger distanziert verhalten können, weil am Ende eine Klagerücknahme herauskommt. Die zweite Variante; die im dargelegten Fall praktiziert worden ist, wird vom Gesetz nicht getragen. Die in § 8 Abs. 2 ZGB geregelte Vertragsfreiheit bildet keinen Gegensatz zur gerichtlichen Einigung gemäß § 46 ZPO. Die Dispositionsbefugnisse der Rechtssubjekte haben sich stets am Gesetz zu orientieren. Die gerichtliche Einigung zeichnet sich gegenüber vertraglichen Absprachen der Beteiligten nur dadurch aus, daß sie mit Unterstützung und unter Aufsicht des Gerichts abgeschlossen wird, auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz geprüft ist und demzufolge mit der Autorität einer gerichtlichen Entscheidung versehen werden kann. Werden Einigungen vor Gericht abgeschlossen, so hat das Gericht seiner Pflicht zur spezifischen Form der Gesetzlichkeitsaufsicht nachzukammen und die dementsprechenden Handlungen vorzunehmen. Formell gesehen hat im geschilderten Fall das Gericht im ersten Verfahren seine Pflichten insoweit durchaus erfüllt, wenngleich es zweifelhaft bleibt, ob der Kläger über die materielle Rechtslage richtig aufgeklärt (vgl. § 2 Abs. 3 ZPO) und demzufolge in den Stand gesetzt worden ist, seiner Interessenlage gemäß richtig zu disponieren. Übereinstimmung der Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts Fraglich erscheint jedoch insbesondere, ob die geschilderte Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Die Grundsätze des sozialistischen Rechts sind nicht schon dann eingehalten, wenn es sich bei der Einigung um rechtlich überhaupt zulässige Dispositionen handelt, wenn also nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie sind vielmehr erst dann eingehalten, wenn die Prozeßparteien sich im Bewußtsein des wesentlichen Inhalts ihrer Dispositionen für eine Einigung entscheiden. Unkenntnis und Unerfahrenheit dürfen einer Prozeßpartei bei Abschluß einer gerichtlichen Einigung nicht zum Nachteil gereichen. Dies gilt in gewissem Maße für Vertragsabschlüsse überhaupt, sofern mit ihnen gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral verstoßen werden würde (vgl. insbesondere die §§ 13 bis 15, 44 ZGB); in besonderem Maße muß es aber für gerichtliche Einigungen gelten, da die Prozeßparteien darauf vertrauen dürfen, daß die Verfahren vor den Gerichten den Grundprinzipien des sozialistischen Prozeßrechts entsprechend gestaltet werden. Das aber bedeutet u. a., daß die Prozeßparteien damit rechnen können, in angemessener Weise beraten und unterstützt zu werden. Zur Protokollierung der Einigung Hinsichtlich der richtigen Formulierung der Einigung im Protokoll gibt es gelegentlich Schwierigkeiten. Diese haben aber keineswegs zur Folge, daß die von den Prozeßparteien abgeschlossene Einigung in ein anderes Rechtsinstitut umgedeutet werden kann und die Prozeßparteien auf diese Weise ihrer Rechte auf Widerruf der Einigung verlustig gehen können. Die gelegentlichen Schwierigkeiten, beim Abschluß gerichtlicher Einigungen die richtige Art und Weise der Protokollführung zu finden, rühren offenbar daher, daß es beim Abschluß der Einigung zweier Protokollierungsakte bedarf, die einander zeitlich auszuschließen scheinen: Zum einen sind die Willenserklärungen der Prozeßparteien zu fixieren, und es ist festzuhalten, daß diese Willenserklärungen von den Prozeßparteien auch genehmigt wurden; zum anderen ist die Einigung der Prozeßparteien durch Protokollierung seitens des Gerichts zu bestätigen. Die exakteste Form der Protokollierung besteht demzufolge darin, den ersten Schritt bei der Herbeiführung einer Einigung deutlich als gegenseitige Bereitschaftserklärung der Prozeßparteien zu bezeichnen, eine gerichtliche Einigung im Sinne der formulierten Willenserklärungen abzuschließen. Im Protokoll könnte es demzufolge heißen: „Der Kläger erklärt sich bereit, eine Einigung folgenden Inhalts abzuschließen: Vorgelesen und genehmigt. Der Verklagte ist bereit, dem Vorschlag des Klägers zu folgen. Vorgelesen und genehmigt“ Der zweite Schritt bei der Protokollierung bestünde dann darin, nach der gesetzlich vorgesehenen Prüfung des Inhalts der Willenserklärungen ggf. eine den Absichten der Prozeßparteien entsprechende Einigung im Protokoll festzuhalten. Die Formulierung des Protokolls könnte lauten: „Die Prozeßparteien einigen sich dementsprechend wie folgt: “ Denkbar ist allerdings auch eine Verfahrensweise, bei der im Zuge der Erörterung der Sach- und Rechtslage beide oben genannten Protokollierungsakte zu einem einzigen zusammengezogen werden. Entscheidend ist, daß das mit § 46 ZPO formulierte gesetzgeberische Anliegen voll realisiert wird. Diesem Anliegen entsprechend müssen gerichtliche Einigungen als Produkt einer echten Zusammenarbeit von Gericht und Prozeßparteien gesehen werden, das im Ergebnis und wegen seiner'Übereinstimmung mit der sozialistischen Gesetzlichkeit von der staatlichen Autorität getragen wird. Das Protokoll hat demzufolge zum Ausdruck zu bringen, daß sich die Prozeßparteien geeinigt haben und daß die Art und Weise der Formulierung ihrer Willenserklärungen ihre Zustimmung findet. In der Protokollierung selbst ist dann das gerichtliche Entscheidungselement enthalten. Das Protokoll könnte also wie folgt lauten: „Die Prozeßparteien einigen sich wie folgt: 1 ; 2 ; 3 Der Wortlaut der Einigung wurde von den Prozeßparteien genehmigt“ (oder auch nur: „Vorgelesen und genehmigt“). 238;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 238 (NJ DDR 1977, S. 238) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 238 (NJ DDR 1977, S. 238)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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