Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 237 (NJ DDR 1977, S. 237); ZGB). Es besteht deshalb grundsätzlich keine Abgabepflicht und kein Anspruch auf Finderlohn oder auf Ersatz von Aufwendungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Finder den Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten der Sache kennt oder wenn der Finder erkennen kann, daß es für den Verlierer wegen der Bedeutung der Sache wichtig ist, sie wiederzubekommen (z.B. Schlüsselbund, persönliche Briefe oder ähnlidies). Aufgabe des Eigentums an einer beweglichen Sache Wird der Besitz an einer beweglichen Sache durch den Eigentümer in der Absicht aufgegeben, auf das Eigentum zu verzichten, kann die Sache von jedem zu Eigentum erworben werden (§ 32 Abs. 1 ZGB). Für eine solche Sache besteht keine Abgabepflicht Das unterscheidet sie von den Fundsachen. Ist die Sache von erheblichem gesellschaftlichen Wert oder Interesse, steht das Aneignungsrecht ausschließlich dem sozialistischen Staat zu; §32 Abs. 1 Satz 3 ZGB ist hierfür selbständige Anspruchsgrundlage, soweit das Aneignungsrecht des sozialistischen Staates nicht eine spezielle rechtliche Ausgestaltung erfahren hat. Unlängst hatten sich ein Kreisgericht und ein Bezirksgericht mit der Frage der Abgrenzung des Fundes von der Aufgabe des Eigentums und dem Aneignungsrecht des Staates zu beschäftigen. Dem lag der sicher ungewöhnliche Fall zugrunde, daß ein Bürger auf einem Schuttabladeplatz eine Brotbüchse entdeckte, diese an sich nahm und dabei feststellte, daß sie gebündelte 50-Mark-Scheine im Betrag von 6 500 Mark enthielt. Dieses Geld war zwar kein öffentliches Zahlungsmittel mehr, es konnte aber bei einem Kreditinstitut noch zum vollen Wert eingelöst werden. Die von den Gerichten zu entscheidende Frage war, ob der Bürger das Geld behalten durfte. Dazu wurde die Auffassung vertreten, daß in Zweifelsfällen immer erst festzustellen ist, ob es sich bei dem Gegenstand um eine verlorengegangene Sache oder um eine solche handelt, an der das Eigentum aufgegeben worden ist. Dabei wurde davon ausgegangen, daß üblicherweise an Gegenständen, die sich auf einem Schuttabladeplatz befinden, keine Eigentumsrechte mehr bestehen. Diesem Standpunkt wurde jedoch entgegengehalten, daß im gegebenen Fall davon auszugehen ist, daß das Eigentum am Geld nicht aufgegeben wurde. Von Bedeutung sei dabei die Höhe des Betrags und die Tatsache, daß sich das Geld in völlig unbeschädigtem Zustand in der Brotbüchse befand. Diese Umstände recht- fertigten nicht die Schlußfolgerung, daß sich der Eigentümer dieses Betrags entledigen wollte. Dem stehe auch nicht entgegen, daß er den Verlust nicht angezeigt hatte, da er sich des Verlusts offensichtlich nicht bewußt gewesen ist. Bei den angeführten Indizien handelt es sich jedoch keineswegs um solche, die jede andere Deutung ausschlie-ßen./ll/ So ist es m. E. bedenklich, den Fund mit der Behauptung zu begründen, der Eigentümer habe wegen der Höhe des Betrags und der Tatsache, daß sich die Geldscheine völlig unbeschädigt in der Brotbüchse befanden, nicht die Absicht gehabt, das Eigentum daran aufzugeben. Ebenso könnte unterstellt werden, daß ein Bürger, der unter sozialistischen Bedingungen und der damit erstmals gegebenen realen Garantie des Staates für die Sicherheit der Spareinlagen seine Ersparnisse in 'einer Brotbüchse verwahrt, lebensfremd handelt und sich deshalb auch in Unkenntnis der Tatsache befand, daß dieses Geld zwar nicht mehr öffentliches Zahlungsmittel war, aber bei einem Kreditinstitut noch eingelöst werden konnte, als er die Brotbüchse samt Inhalt in den Müll warf. Dabei muß allerdings zugestanden werden, daß dies ebenfalls eine Unterstellung ist, weil nicht festgestellt werden konnte, wie die Brotbüchse in den Müll gelangt ist. Da jedoch keine Anzeige vorlag, kann außer Betracht bleiben, daß die Geldscheine ohne Kenntnis des Eigentümers dort hingelangt sind. Die Entscheidung mußte sich deshalb auf die Frage reduzieren, ob der Eigentümer auch auf sein Eigentum am Inhalt der Brotbüchse verzichten wollte. Verzichtete er insgesamt, weil ihm die noch mögliche Einlösung der Geld-, scheine unbekannt war, dann hat er sein Eigentum wirksam auf gegeben. Der Irrtum im Motiv des Verzichtenden ist unerheblich. Wurde dagegen das Eigentum an der Brotbüchse in Unkenntnis ihres Inhalts, insoweit also irrtümlich, aufgegeben, dann war die Eigentumsaufgabe ebenfalls wirksam. Jedoch besteht die Möglichkeit, diesen Verzicht anzufechten; das kann aber nur der den Verzicht Erklärende selbst tun. Dieser ist aber unbekannt. Deshalb war in dem geschilderten Fall davon auszugehen, daß das Eigentum am Geld aufgegeben wurde. Das Aneignungsrecht stand wegen des erheblichen Wertes aber nur dem sozialistischen Staat zu. Für den Bürger, der das Geld entdeckt hatte, bestand eine Abgabepflicht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Schutznormen und Verhaltenspflichten. rill zum Indizienbeweis vgl. OG, Urteil vom 7. Februar 1974 - 5 Ust 83/73 - (NJ 1974 S. 242). Prof. Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Zur gerichtlichen Einigung der Prozeßparteien Einem kürzlich behandelten Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte dem Verklagten (Dienstleistungsbetrieb) eine Wildlederjacke zur Reinigung übergeben. Bei der Reinigung wurde die Jacke am Ärmel beschädigt Auf die Schadenersatzklage des Klägers wurde in der mündlichen Verhandlung laut Protokoll die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Im Ergebnis dieser Erörterung übergab der Verklagte im Gericht dem Kläger die reparierte Lederjacke und erklärte sich bereit die Reinigungskosten zu tragen und außerdem 50 M als Ersatz für die durch die Beschädigung eingetretene Wertminderung der Jacke zu zahlen. Der Kläger erklärte sich seinerseits mit dieser Regelung einverstanden und beredt die Klage zurückzunehmen, wenn der Verklagte die Verfahrenskosten übernehme. Alle diese Erklärungen wurden protokolliert. Es wurde entsprechend verfahren und als letztes im Protokoll festgehalten: „Der Kläger erklärt nunmehr Klagerücknahme.“ Noch am selben Tag suchte der Kläger den Vorsitzenden der Zivilkammer auf und erklärte, daß er dem Verfahrensergebnis doch nicht zustimmen könne, da er durch dieses Ergebnis erheblich benachteiligt sei; der reparierte Ärmel der Jacke weiche in seiner Farbtönung wesentlich von der Farbe der Jacke ab. Der Vorsitzende der Zivilkammer verwies auf die Klagerücknahme und die damit erfolgte Beendigung des Verfahrens und sagte dem Kläger, daß er unter den gegebenen Umständen allenfalls neu klagen könne. Dies tat der Kläger. Die neu erhobene Klage wurde durch Urteil abgewiesen. Unter Hinweis darauf, daß sich die Prozeßparteien im Vorverfahren geeinigt und einen Vertrag gemäß § 8 Abs. 2 ZGB rechtswirksam abgeschlossen hätten, wurde festgestellt, daß für eine erneute Klage in derselben Angelegenheit kein Raum sei. In diesem Verfahren zeigt sich eine fehlerhafte Auffassung über das Rechtsinstitut der gerichtlichen Einigung (§ 46 ZPO). Bei der gerichtlichen Einigung handelt es sich um übereinstimmende Willenserklärungen der Prozeßparteien, die vor Gericht abgegeben und wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang stehen von diesem durch Protokollierung bestätigt werden. 237;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 237 (NJ DDR 1977, S. 237) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 237 (NJ DDR 1977, S. 237)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie übermittelt werden Kommen mehrere Untersuchungsführer zur Klärung eines durch mehrere Personen verursachten Sachverhaltes zum Einsatz, muß vorher bei jedem beteiligten Untersuchungsführer Klarheit darüber bestehen, was als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie übergeben wurde - nach Vorliegen des Haftbefehls und Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie an das für die Hauptwohnung zuständige Abteilung zu übersenden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X