Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 236 (NJ DDR 1977, S. 236); Im Falle des Verlusts eines Sparbuchs ist der Sparer verpflichtet, dies dem kontoführenden Kreditinstitut oder einem anderen am Sparverkehr teilnehmenden Kreditinstitut mitzuteilen./7/ Verantwortlichkeit des Finders Der Finder hat die Fundsache bis zu ihrer Abgabe sorgfältig zu verwahren und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten, so ist er in gleicher Weise verantwortlich wie ein Bürger, der im Rahmen gegenseitiger Hilfe für einen anderen Bürger unentgeltlich tätig wird (§§ 274 ff. ZGB). Erfolgt die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 358 Abs. 4 ZGB). Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen Dem Finder stehen die gleichen Rechte zu wie einem Bürger, der gegenseitige Hilfe leistet Deshalb kann er verlangen, daß ihm die Aufwendungen erstattet werden, die sich aus der Verwahrung der Sache bis zu ihrer Abgabe ergeben (§ 359 Abs. 3 ZGB). Diesen Anspruch hat der Finder auch dann, wenn die nicht abgeholte Fundsache in Volkseigentum übergeht. Wird der Fund von einem staatlichen Organ, einer staatlichen Einrichtung oder einem Betrieb entgegengenommen, dann haben diese ebenfalls Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Erstattung erfolgt nach Ablauf der in § 360 ZGB bestimmten Frist durch das für die öffentliche Fundstelle zuständige staatliche Organ. Erforderliche Aufwendungen sind z. B. die Futterkosten für ein gefundenes Tier. Dagegen gehören die Kosten für ein Inserat zur Ermittlung des Verlierers in der Regel nicht dazu. Anspruch auf Finderlohn Es entspricht den sozialistischen Moralanschauungen der Bürger, gefundene Sachen dem rechtmäßigen Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten zurückzugeben. Das Motiv, Finderlohn zu bekommen, tritt dabei mehr und mehr zurück. Im Vordergrund steht zunehmend die Erkenntnis, daß sich kein Bürger auf Kosten eines anderen bereichern darf und daß die Erfüllung der zivilrechtlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe verlorengegangener Sachen für jeden Bürger eine selbstverständliche Pflicht ist. In Würdigung der Ehrlichkeit des Finders gewährt § 359 Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf Finderlohn./8/ Dieser besteht dann, wenn der Finder seine Abgabepflicht erfüllt - und der Verlierer oder sonstige Empfangsberechtigte dadurch die Sache wiedererlangt hat (§ 359 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Finderlohn besteht aber auch dann, wenn eine nicht abgeholte Sache in Volkseigentum übergeht. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch gegen das für die öffentliche Fundstelle zuständige staatliche Organ (§ 360 Satz 2 ZGB). Mitarbeiter staatlicher Organe und Einrichtungen oder der Handels- und Dienstleistungsbetriebe, zu deren charakteristischen Arbeitspflichten die Ablieferung flj Vgl. § 10 Abs. 2, 3 der VO über die Personalausweise der DDR Personalausweisordnung vom 23. September 1963 (GBl. n S. 700); § 15 der AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. X S. 705). /8/ Der Finderlohn Ist ln den Zivilgesetzbüchern der sozialistischen Staaten unterschiedlich geregelt: Das ZGB der Ungarischen Volksrepublik spricht dem Finder einen Finderiohn bei „Sachen von größerem Wert“ zu (§ 130) und räumt Ihm den Anspruch ein, die Übertragung der Fundsache ln sein Eigentum zu fordern, wenn der Verlierer sich nicht Innerhalb eines Jahres gemeldet hat (§§ 129, 131). Das ZGB der Volksrepublik Polen statuiert einen Anspruch auf Finderlohn in Höhe eines Zehntels des Wertes der Sache und gewährt dem Finder im übrigen einen Anspruch auf Übertragung der Sache nach zwei Jahren, sofern es sich nicht um Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten sowie Sachen handelt, die einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert besitzen. Diese gehen nach Ablauf von zwei Jahren ln das Eigentum des Staates über, wenn sich der Verlierer nicht gemeldet hat (Art. 186, 187). Im ZGB der RSFSR wird dem Finder ein Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit der Verwahrung der Fundsache entstandenen Kosten zuerkannt (Art. 146); er hat aber keinen Anspruch auf Finderlohn oder auf Übertragung der Fundsache in sein Eigentum. zurückgelassener Sachen gehört, haben keinen Anspruch auf Finderlohn./9/ Wird die Sache nach Ablauf der für den jeweiligen Bereich festgelegten Frist für die Ausübung der Obhutspflicht an eine öffentliche Fundstelle weitergeleitet, so entsteht auch dem staatlichen Organ, der staatlichen Einrichtung oder dem Betrieb kein Anspruch auf Finderlohn. Der Finderlohn beträgt 10 Prozent des Wertes der gefundenen Sache, jedoch nicht mehr als 300 Mark (§ 359 Abs. 1 ZGB). Eine Wertermittlung für Ausweise, Pässe und andere öffentliche Urkunden oder dienstliche Unterlagen im Sinne der Feststellung des möglichen Verwendungswerts ist unzulässig. Da der Anspruch auf Finderlohn auf den materiellen Wert der Fundsache bezogen ist, kommt auch die Ermittlung des „ideellen Wertes“, den die Sache für den Verlierer haben kann (z. B. der Urlaubsschein für den NVA-Angehörigen), nicht in Betracht. Bei Sparbüchern ist der Finderlohn nach dem im Zeitpunkt des Fundes durch das Sparbuch verkörperten Geldwert zu zahlen. Das Sparbuch verkörpert den in ihm vermerkten Geldwert nicht mehr, wenn.es erst gefunden wird, nachdem der Sparer gemäß § 15 der AO über den Sparverkehr bei den Geld- und Kreditinstituten der DDR vom 28. Oktober 1975 (GBl. I S. 705) dem kontoführenden Kreditinstitut Mitteilung vom Verlust gemacht und die Ausstellung eines neuen Sparbuchs beantragt hat. In diesem Fall wird der bestehende Sparvertrag geändert und ein neues Konto mit einer neuen Kontonummer für den Sparer eingerichtet. Auf der Kontokarte des alten Kontos wird dieser Vorgang vermerkt Dadurch ist weitgehend ausgeschlossen, daß durch einen unberechtigten Dritten unter Vorlage des alten Sparbuchs bei dem kontoführenden Kreditinstitut Auszahlungen verfügt werden können./10/ Anstelle der Änderung des Sparvertrags kann der Sparer bei Verlust des Sparbuchs aber auch das Sparkonto auflösen und den angesparten Betrag abheben. Auch in diesem Fall kann ein Dritter nicht zum Nachteil des Sparers über das Konto verfügen. Das Sparbuch verkörpert nach diesem Zeitpunkt nicht mehr den in ihm vermerkten Geldwert, sondern nur noch den Päpierwert. Läßt sich der Wert einer gefundenen Sache nicht oder nur sehr schwer feststellen z. B. bei wertlosen Sachen, die aber trotzdem für den Verlierer von Bedeutung sind , so ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein angemessener Finderlohn zu zahlen (§ 359 Abs. 1 Satz 3 ZGB). Eigentumserwerh an nicht abgeholten Fundsachen Kann der Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte nicht festgestellt werden, geht 'die Fundsache nach Ablauf von drei Monaten nach der Ablieferung bei der öffentlichen Fundstelle in Volkseigentum über. Bei Geldbeträgen von mehr als 10f Mark, bei Wertpapieren oder Wertsachen vollzieht sich dieser Übergang erst nach einem Jahr seit der Ablieferung (§ 360 ZGB). Verzichtet das zuständige staatliche Organ auf die Sache, so hat der Finder anstelle des Anspruchs auf Finderlohn einen Anspruch auf die Übertragung der Fundsache in sein Eigentum. Der Eigentumsverzicht kann durch das zuständige staatliche Organ erklärt werden, wenn eine anderweitige Verwertung der Sache nicht zweckmäßig erscheint. Dieser Ver-' zieht kann auch zugunsten der Mitarbeiter geschehen, die die Fundsache in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten abgeliefert haben. Voraussetzungen, unter denen ein Fund nicht vor liegt Sachen ohne Wert Wertlose Sachen bzw. Sachen mit geringfügigem Wert (unter 5 Mark) können keine Fundsachen sein (§ 358 Abs. 3 /9/ Vgl. M. Posch, „Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums Vor Schadenszufügung“, NJ 1974 S. 726 (732). A0/ Vgl. dazu auch H.-G. Günther/H. Ulbricht/B. WUlma, „Neue Rechtsvorschriften über den Spar-, Spargiro- und Scheckverkehr“, NJ 1976 S. 161 f.; E. Espig, „Schutz von Spareinlagen durch das Zivilrecht“, NJ 1977 S. 78 ff. 236;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 236 (NJ DDR 1977, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 236 (NJ DDR 1977, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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