Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 235 (NJ DDR 1977, S. 235); Betriebes unterschiedlich sein. So wird die Verwahrfrist in Einrichtungen der Volksbildung anders festzulegen sein als in medizinischen Betreuungseinrichtungen oder für die nach § 230 ZGB zur Aufbewahrung übernommenen, von den Bürgern aber achtlos zurückgelassenen Sachen. Verschiedentlich ist der Zeitraum für die Ausübung der Obhutspflicht durch Rechtsvorschrift oder Organisationsanweisung bestimmt. So enthält z. B. die AO über den Postdienst Postordnung vom 21. November 1974 (GBl. 1975 I S. 236) in § 53 Abs. 1 die Regelung, daß unanbring-liche Postsendungen sechs Monate aufbewahrt werden. Danach oder wenn die Aufbewahrung nicht in Betracht kommt werden sie wie Fundsachen behandelt./5/ Der zahlreiche und ständig wechselnde Kundenkreis der Handels- und Dienstleistungsbetriebe erfordert ebenfalls die zeitliche Begrenzung der sich aus sonstigen Vertragspflichten ergebenden Obhut für zurückgelassene Sachen, insbesondere wegen des damit verbundenen Aufwands und aus Raumgründen. Hierfür können insgesamt die Grundsätze gelten, die in der Personenbeförderungsordnung (PBO) zur Aufbewahrung von Sachen nach Ablauf einer vereinbarten Verwahrfrist festgelegt wurden. So ist in § 21 Abs. 7 PBO vorgesehen, daß nach Ablauf der Frist für die entgeltliche Aufbewahrung in den Aufbewahrungsstellen der säumige Verkehrskunde eine Aufforderung erhält, die Sache innerhalb einer zu bestimmenden Frist abzuholen. Ist seine Anschrift nicht bekannt, ist diese innerhalb einer festgelegten Frist zu ermitteln. Mit der weiteren Verwahrung der Sache nach. Erfüllung des Vertrags entspricht der Verkehrsbetrieb einer sonstigen Pflicht aus dem Verwahrungsvertrag. Sie endet, wenn der Verkehrskunde der Aufforderung zur Abholung der Sache nicht nachkommt oder nicht in der dazu bestimmten Frist zu ermitteln ist. Unter diesen Voraussetzungen hat der Verkehrsbetrieb seine Sorgfalts- und Obhutspflichten gegenüber dem Verkehrskunden' erfüllt. Damit endet auch der für den Verkehrskunden begründete Besitz. Die Sache wird zur Fundsache und geht in Volkseigentum über. Gleiches gilt, wenn in Gepäckschließfächern verwahrte Sachen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von 24 Stunden nicht abgeholt werden. Sie können dann vom Verkehrsbetrieb entnommen werden. Ihre weitere Behandlung hat der Sorgfalts- und Obhutspflicht des Verkehrsbetriebes zu entsprechen, durch die der Besitz des Verkehrskunden für die Zeit fortgesetzt wird, in der er zur Abholung aufgefordert wird bzw. die zu seiner Ermittlung festgesetzt ist. Nach erfolglosem Ablauf der Frist endet die sonstige Vertragspflicht des Verkehrsbetriebes und damit der für den Verkehrskunden bestehende Besitz ebenfalls. Die Sache wird zur Fundsache und geht in Volkseigentum über (§ 21 Abs. 8 PBO). Sofern in einzelnen gesellschaftlichen Bereichen derartige Festlegungen nicht getroffen wurden, ist die Frist für die Ausübung der Obhutspflichten nach § 358 Abs. 2 ZGB zu bestimmen. Hierbei kann es sich jedoch nur um eine analoge Anwendung dieser Vorschrift handeln, da diese Frist auf Fundsachen bezogen ist. Nach Ablauf der so bestimmten Wochenfrist für die Obhut zurückgelassener Sachen beginnen mit der Übergabe an die öffentliche Fundstelle die Fristen für den Eigentumserwerb an nicht abgeholten Sachen nach §360 ZGB, sofern die Behandlung als Fundsache entsprechend den angeführten Beispielen nicht durch Rechtsvorschrift besonders geregelt ist. Dabei ist zu beachten, daß nach Beendigung der Obhut die Sache zwar als Fundsache behandelt wird, aber insgesamt einer solchen /5/ Nach § 12 Abs. 3 Postordnung wird eine gefahrbringende Postsendung bis zur Dauer eines Monats dort aufbewahrt, wo ihre Unzulässigkeit festgestellt worden ist, wenn die Aufbewahrung ohne Gefahr für die Beschäftigten und die Anlagen der Deutschen Post oder für andere Postsendungen möglich ist. Der Absender wird aufgefordert, innerhalb dieser Frist die Postsendung abzuholen oder anders über sie zu verfügen. Holt der Absender die Postsendung nicht ab und trifft er auch keine Verfügung, so wird die Postsendung wie eine Fundsache behandelt. Ist die Aufbewahrung mit Gefahr verbunden, so kann die Postsendung vernichtet oder dem zuständigen staatlichen Organ übergeben werden. Der - Absender wird davon verständigt. nicht gleichgesetzt werden kann. So gibt es in diesen Fällen keinen Finder und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Finderlohn. Die Abgabe an die öffentliche Fundstelle gehört noch zu der durch Rechtsvorschrift oder als sonstige Vertragspflicht begründeten Obhutspflicht. Im Vertrag über die Wohnungsmiete wird die Nutzung der Wohnräume und der Gemeinschaftseinrichtungen vereinbart (§ 98 ZGB). Danach erstreckt sich die Gebrauchsüberlassung an die Mieter zugleich auf die zur Wohnung gehörenden Nebenräume und Gemeinschaftseinrichtungen (Keller, Boden, Treppenaufgang, Waschküche, Trockenboden, Hof, zum Teil auch Garagen usw.). Bei Untermietverhältnissen oder Mietverhältnissen in Wohnheimen, Arbeiterhotels usw. wird darüber hinaus auch die anteilige Nutzung solcher Einrichtungen wie Küche, Bad usw. vereinbart. Die bei der vertraglichen Nutzung dieser Gemeinschaftseinrichtungen von einem Mieter achtlos zurückgelassenen Sachen, z. B. die Armbanduhr im gemeinschaftlichen Bad, sind keine Fundsachen. Das vertragliche Mitnutzungsrecht schließt aus, daß die in den Gemeinschaftseinrichtungen zurückgelassenen Sachen abhanden kommen. Ist in Hausoder Heimordnungen die Abgabe solcher Sachen an den Hausverwalter, den Heimleiter usw. geregelt, dann dient eine solche Festlegung der Einhaltung von Pflichten aus dem Mietvertrag, die auf die ordnungsgemäße Nutzung und ein harmonisches Zusammenleben im Wohnhaus, Wohnheim usw. gerichtet sind. Jedoch wird wegen der fehlenden Voraussetzungen mit der Abgabe der Sachen kein Fundrechtsverhältnis begründet. Rechtspflicht zur Abgabe gefundener Sachen Der Finder einer verlorengegangenen Sache hat die Rechtspflicht, diese Sache unverzüglich bei einer öffentlichen Fundstelle abzugeben, sofern es sich nicht um eine wertlose oder geringwertige Sache handelt./6/ Kennt der Finder den Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten der Sache, kann er ihm die Sache auch selbst sofort zurückgeben. Der Finder ist aber nicht berechtigt, die Sache zurückzuhalten, um etwa über ein Inserat in einer Tageszeitung den Verlierer zu ermitteln. Dadurch ergeben sich für den Verlierer zusätzliche, vermeidbare Aufwendungen, abgesehen davon, daß er über die ihm bekannte öffentliche Fund-7 stelle auch schneller die Sache zurückerlangen kann. Als Ausnahme erscheint es jedoch zulässig und zweckmäßig, daß der Finder eines Tieres dieses solange verwahrt und pflegt, bis er den Verlierer feststellt. Zu diesem Zweck ist er verpflichtet, die öffentliche Fundstelle über den Fund zu unterrichten, damit diese den Verlierer an ihn verweisen kann. § 358 Abs. 1 ZGB hebt bei der Festlegung der Pflicht zur Abgabe von Fundsachen Ausweise, Pässe, andere öffentliche Urkunden, dienstliche Unterlagen sowie Sparbücher besonders hervor. Für diese Dokumente besteht . unabhängig von ihrem Wert eine generelle Verpflichtung zur Abgabe, die ihrem Charakter nach nicht nur eine zivil-rechtliche, sondern auch eine grundsätzliche staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit und, soweit es Sparbücher betrifft, zum Schutz des Volkseigentums ist. Dem entspricht die spezielle Regelung der Zuständigkeit für die Entgegennahme dieser Fundsachen. Sie sind grundsätzlich bei der ausstellenden Dienststelle oder Einrichtung oder bei der nächsten Dienststelle der Volkspolizei abzugeben, es sei denn, daß der Finder dem Verlierer die Sache unverzüglich selbst übergeben kann. Der Verlierer eines. Personalausweises ist verpflichtet, den Verlust unverzüglich der nächsten Dienststelle der Volkspolizei anzuzeigen. /6/ Näheres hierzu im letzten Abschnitt des Beitrags. Fund in Gemeinschaftseinrichtungen der Mieter Rechte und Pflichten des Finders 235;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse nur gestattet, wenn eine konkrete Gefahr besteht im Entstehen begriffen ist. Nur die im Einzelfall tatsächlich gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wurde, zu geben. Der Mitteilungspflicht wurde entsprochen, wenn der Betroffene über die sich als Gefahr darstellende Handlung unterrichtet wird.

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