Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 233 (NJ DDR 1977, S. 233); Der Fund an einer Sache, die gestohlen oder ihrem Besitzer in anderer Weise rechtswidrig entzogen wurde, ist ausgeschlossen. An unrechtmäßig erlangten Sachen kann Besitz nicht begründet werden (§§ 27 Satz 2, 33 Abs. 3 ZGB). Durch die rechtswidrige Wegnahme wird der bisherige rechtmäßige Besitz an der Sache nicht beendet Eine Sache geht deshalb nur verloren, wenn der Besitzverlust zufällig eintritt Wird eine entwendete Sache vom Täter später weggeworfen oder ein unberechtigt benutztes Moped nach der Tat irgendwo abgestellt, so ist die entsprechende Feststellung und die Abgabe der Sache bzw. die Meldung bei der nächsten Dienststelle der Volkspolizei nicht als Fund nach § 358 Abs. 1 ZGB, sondern als Erfüllung der sich aus § 325 ZGB für alle Bürger ergebenden Pflicht zu beurteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um unmittelbar drohende Gefahren für das persönliche Eigentum abzuwenden. Handelt ein Bürger in dieser Weise aus gesellschaftlicher Verantwortung, um Schaden zu verhüten, hat er Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen und auf Entschädigung gegenüber demjenigen, der für den Gefahrenzustand verantwortlich ist oder in dessen Interesse er gehandelt hat (§ 326 Abs. 1 ZGB). Fund im Bereich staatlicher Organe und Einrichtungen Die staatlich-rechtliche Leitung der gesellschaftlichen Beziehungen schließt auch die Beachtung allgemeiner, durch das ZGB bestimmter Verhaltensforderungen in sich ein, wie z. B. die Wahrnehmung von Sorgfaltspflichten gegenüber dem persönlichen Eigentum der Bürger, die sich ganz allgemein in der Verhütung von Schäden und in der Abwehr von Gefahren ausdrückt. „Die erzieherische und schützende Funktion der sozialistischen Rechtsordnung ist komplex. Es gibt daher keine von den übrigen Bereichen der sozialistischen Rechtsordnung isolierte Funktion der allgemeinen zivilrechtlichen Schutznormen Die allgemeinen zivilrechtlichen Schutznormen gelten grundsätzlich für alle Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens, soweit diese nicht durch speziellere Schutzvorschriften erfaßt sind.“/2/ Deshalb bestehen auch für die staatlichen Organe und Einrichtungen gegenüber den Bürgern, die sie während der öffentlichen Sprechzeiten aufsuchen, bestimmte Sorgfaltspflichten, z. B. die Verantwortung für das gefahrlose Benutzen der Treppen, der Korridore, der Sitzmöbel in den Warteräumen und Sprechzimmern. Zu diesen Pflichten gehört auch die Obhutspflicht für die von den Bürgern mitgebrachten und achtlos zurückgelassenen Sachen. Diese Pflicht wird im Bereich der staatlichen Organe und Einrichtungen /3/ durch deren Mitarbeiter ausgeübt. Aus der allgemeinen Obhutspflicht der staatlichen Organe und Einrichtungen folgt, daß die für den Bürger mittelbaren Besitz begründende Verwahrung den Fund zurückgelassener Sachen durch die in diesen Bereichen tätigen Mitarbeiter ausschließt. Bei staatlichen Organen und Einrichtungen mit allgemeinem öffentlichen Besucherverkehr kann jedoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß alle von den Bürgern in Treppenhäusern, Korridoren oder Warteräumen zurückgelassenen Sachen unmittelbar in den Besitz des staatlichen Organs bzw. der Einrichtung übergehen. Soweit Sachen in den der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Räumlichkeiten dazu gehören nicht die Dienst-und Beratungszimmer oder ähnliche Räume liegengelassen werden, wird entsprechend der Obhutspflicht Besitz für den unachtsamen Bürger nur begründet, wenn die Sachen durch Mitarbeiter dieser Bereiche in Verwahrung genommen werden. Geschieht das nicht, können sie von anderen Besuchern gefunden werden. Wird die von einem Besucher in den öffentlich zugänglichen Räumlich- /2/ M. Posch, „Allgemeine zivilrechtliche Schutznormen, Verhaltenspflichten und Kechtfertlgungsgründe“, NJ 1976 S. 584. /3/ Staatliche Organe und Einrichtungen sind neben den örtlichen und zentralen Staatsorganen insbesondere die nach dem Prinzip der Haushaltsorganisationen arbeitenden Elmlchtungen, wie Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime usw. keiten der staatlichen Organe und Einrichtungen zurückgelassene Sache bei einem Mitarbeiter des staatlichen Organs bzw. der Einrichtung von einem dort nicht beschäftigten Bürger abgegeben, ist sie als Fundsache zu behandeln. Wird sie dort vom Verlierer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten nicht innerhalb einer Woche abgeholt, ist sie an eine öffentliche Fundstelle weiterzuleiten (§ 358 Abs. 2 ZGB). Die sich für staatliche Organe und Einrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse ergebende allgemeine Obhutspflicht schließt den Tatbestand des Fundes nur aus, wenn diese Pflicht durch die Verpflichteten selbst, d. h. durch die Mitarbeiter des Organs oder der Einrichtung, wahrgenommen wird und dazu führt, daß der Besitz des Bürgers seine unmittelbare Fortsetzung in der für ihn begründeten Verwahrung der Sache findet. Dagegen schließen in Rechtsvorschriften enthaltene spezielle Verwahrpflichten den Fund auch im Bereich staatlicher Organe und Einrichtungen mit allgemeinem öffentlichen Besucherverkehr nicht nur für die Mitarbeiter, sondern für alle sich dort aufhaltenden Bürger aus. Ein Beispiel hierfür ist die Regelung des § 230 ZGB. Nach dieser Bestimmung sind staatliche Organe und Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Bürger empfangen oder Veranstaltungen durchführen und dabei Garderobe oder andere Sachen zur Aufbewahrung übernehmen, auch dann für den Verlust oder die Beschädigung der Sachen verantwortlich, wenn die Aufbewahrung unentgeltlich erfolgt. Diese Verpflichtung schließt die weitere Verwahrung in sich ein, wenn die Sache nach Beendigung des Besuchs bzw. der Veranstaltung durch einen Bürger vergessen und deshalb achtlos zurückgelassen wurde. Der für einen Bürger begründete Besitz an zurückgelassenen Sachen ergibt sich nur aus einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung. Die Tatsache, daß das staatliche Organ oder die staatliche Einrichtung Besitz an der Sache erlangt, kann sich aber nicht nur aus der aktiven Wahrnehmung der Obhutspflicht durch Mitarbeiter, sondern auch daraus ergeben, daß die Sache an Stellen abhanden gekommen ist, die dem öffentlichen Besucherverkehr nicht allgemein zugänglich sind. So darf der Direktor einer Schule nach § 13 Abs. 4 der VO über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden Schulen Schulordnung vom 20. Oktober 1967 (GBl. II S. 769) keinerlei Eingriffe in das schulische Leben dulden. Der Aufenthalt in den pädagogischen Einrichtungen ist danach nur im Rahmen der vom Direktor erlassenen Hausordnung zulässig (§ 13 Abs. 5 Satz 6 der VO). Nicht zum Kollektiv der Schule gehörende Bürger bedürfen für ihren Aufenthalt in der Schule der besonderen Zustimmung des Direktors. Ähnliches gilt für die Schulhorte und die Schulinternate (vgl. § 29 Abs. 2 der VO), aber auch für Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche geschlossene Einrichtungen nach den dafür bestehenden besonderen Rechtsvorschriften. Aus dem Charakter der geschlossenen Einrichtung ergibt sich, daß alle eingebrachten Sachen der zum regelmäßigen Aufenthalt in der Einrichtung Berechtigten zugleich im Besitz der Einrichtung sind. Dem entspricht auch die spezielle rechtliche Ausgestaltung der Obhutspflicht. Ein Beispiel dafür ist die 1. DB zur VO über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte und Erzieher Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung Fürsorge- und Aufsichtsordnung vom 5. Januar 1966 (GBl. II S. 19). Die in § 2 Abs. 2 Buchst, e geregelte Pflicht der Leiter, Lehrkräfte und Erzieher, durch gute Vorbereitung, Gestaltung -und Kontrolle der gesamten Bildungs- und Erziehungsarbeit Vorsorge zu treffen, daß die Kinder und Jugendlichen weder geistigen, sittlichen noch körperlichen oder materiellen Schaden erleiden, beinhaltet auch die besondere Obhutspflicht der pädagogischen Einrichtung für dort zurückgelassene Sachen. Die Feststellung, daß in geschlossenen Einrichtungen ein Fund nicht möglich ist, schließt nicht aus, daß zur Siche- 233;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 233 (NJ DDR 1977, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 233 (NJ DDR 1977, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten hat, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

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