Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 232 (NJ DDR 1977, S. 232); mung auf Grund falscher Unterlagen erlangt wurde oder die Baustoffe durch strafbare Handlungen beschafft wurden. 2. Ordnungsstrafe bzw. Verweis für den Fall, daß das Bauwerk ohne Zustimmung des örtlichen Kates errichtet wurde, bei seiner Errichtung die mit der Zustimmung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden oder die Bedingungen einer befristet erteilten Zustimmung nicht eingehalten wurden. 3. Erteilung der Auflage zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Bauwerke oder widerrechtlicher Veränderungen an Bauwerken mit dem Ziel der Wiederherstellung des alten Zustandes. 4. Androhung eines Zwangsgeldes bis 2 000 M, um die fristgemäße Verwirklichung der Auflage zu erzwingen. 5. Anweisung zur Ersatzvornahme, wenn die Auflage trotz Festsetzung von Zwangsgeld nicht erfüllt wurde, und Verpflichtung des Rechtsverletzers zur Erstattung der dabei entstandenen Kosten. Besondere bodenrechtliche Sanktionen enthalten auch einige Bestimmungen des ZGB. So können nach §§ 290 bzw. 294 ZGB Nutzungsrechte an volkseigenen Bodenflächen, die auf der Grundlage der Verleihung eines Nutzungsrechts durch Bürger genutzt werden, bzw. Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden entzogen werden, wenn das Grundstück oder die Bodenfläche nicht bestimmungsgemäß genutzt wird. Neben anderen Formen der Beendigung des Nutzungsverhältnisses kann der Überlassende bei einer vertraglichen Nutzung von Bodenflächen den Vertrag kündigen, wenn der Nutzungsberechtigte seine Pflichten wiederholt gröblich verletzt, andere Nutzungsberechtigte erheblich belästigt oder sich auf andere Weise gemeinschaftsstörend verhält. Wurde auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus errichtet, kann das Nutzungsverhältnis gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nur durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 314 Abs. 4 ZGB). Damit sind die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten gesichert. Gleichzeitig wird aber auch gewährleistet, daß die Nutzung des Bodens vertragsgemäß erfolgt. EKKEHARD ESPIG, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die rechtliche Regelung des Fundes Die Vielzahl der in den öffentlichen Fundstellen registrierten gefundenen Sachen beweist die große Bedeutung, die der rechtlichen Regelung des Fundes (§§ 358 bis 361 ZGB) zukommt. Die gesetzgeberische Zielstellung wird an der Einordnung dieser Bestimmungen in den Fünften Teil des ZGB sichtbar, der den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung zum Gegenstand hat. Hier werden allgemeinverbindliche Anforderungen an das Verhalten der Bürger und Betriebe im gesellschaftlichen Zusammenleben gestellt, die dazu beitragen, die kommunistische Moral herauszubilden und Egoismus, Individualismus sowie andere bürgerliche Denk- und Verhaltensweisen zu überwinden. Ausgangspunkt für die rechtliche Regelung des Fundes ist die grundsätzliche Verpflichtung aller Bürger und Betriebe, die Rechte der Bürger und ihr persönliches Eigentum zu schützen und Schäden zu verhüten (§§ 4, 323 ZGB). Daraus leitet sich die Pflicht zur Abgabe gefundener Sachen ab (§ 358 ZGB). Diese der Gesamtregelung zugrunde liegende Rechtspflicht des Finders prägt zugleich ihren qualitativ neuen ChaT rakter. Früher wurde der Fund in der Rechtsetzung und Lehre unter dem Gesichtspunkt des künftigen Eigentumserwerbs des Finders dem Eigentumsrecht zugeordnet. Die neue Regelung gründet sich dagegen auf die durch die sozialistische Rechtswissenschaft gewonnene Erkenntnis, daß der Fund unter sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen als Sorge für fremde Interessen zu regeln ist. „Wer nach den Grundsätzen der sozialistischen Moral lebt, nimmt eine gefundene Sache nicht in Obhut, um nach Möglichkeit Eigentum an ihr zu erwerben, sondern um sie nach Möglichkeit dem Verlierer wieder zu verschaffen. Er handelt dabei zunächst im Interesse des Verlierers, nicht aber im eigenen Interesse. Es ist bezeichnend, daß das alte Recht von egoistischen Motiven des Finders ausging.“/I/ Der nunmehr hergestellte Einklang von moralischer und rechtlicher Verpflichtung stimuliert auch in diesen Beziehungen Verantwortungsbewußtsein, Disziplin und Rücksichtnahme auf die Interessen anderer. Voraussetzungen für den Fund verlorengegangener Sachen Die Abgabepflicht des Finders nach § 358 Abs. 1 ZGB erfordert die Klärung der Vorfrage, wann eine stehen- oder liegengebliebene Sache verlorengegangen ist. Hierbei ergeben sich Anknüpfungen an das Eigentumsrecht und den /II M. Posch, „Gedanken zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen“, NJ 1959 S. 450 ff. (455). dort geregelten Besitzschutz (§ 33 Abs. 3 ZGB); denn der Besitz an einer Sache ist die grundlegende Beziehung, nach der sich beurteilt, ob die Sache abhanden gekommen ist und deshalb gefunden werden kann. Der Fund setzt also voraus, daß der unmittelbare Gebrauch der Sache durch den Berechtigten bzw. dessen direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache beendet sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Sache dennoch nicht abhanden gekommen, wenn sie unmittelbar in den Besitz eines Dritten gelangt ist, der auf Grund von Rechtsvorschriften oder aus sonstigen Vertragspflichten (vorvertragliche oder vertragliche Nebenpflichten) verpflichtet ist, die Sache in Obhut zu nehmen und für den Berechtigten zu verwahren. Der Verlust des Besitzes an einer Sache ergibt sich deshalb nicht bereits aus dem äußeren Anschein, daß sie zurückgelassen wurde. Für die Beantwortung der Frage, ob der Verlust des unmittelbaren Besitzes an der Sache für den Berechtigten eingetreten ist, sind vor allem räumliche und zeitliche Aspekte beachtlich, so z. B., ob die Sache an einem ihrem Besitzer bekannten Ort verblieben ist und er sie wegen der danach verstrichenen kurzen Zeit wiedererlangen kann. Hierfür sei folgendes Beispiel aus der Praxis angeführt: Eine Bürgerin fährt morgens mit dem Zug zur Arbeit. Kurz nach dem Aussteigen bemerkt sie, daß sie ihre Handtasche im Abteil liegengelassen hat. In diesem Moment fährt der Zug an. Die Bürgerin unterrichtet sofort den Fahrdienstleiter über den Vorfall. Dieser informiert die nächste Bahnstation. Daraufhin kann dort ein Mitarbeiter der Eisenbahn die Tasche an der bezeichneten Stelle an sich nehmen, so daß sie der Bürgerin zurückgegeben werden kann. In diesem Beispiel hat der Mitarbeiter der Eisenbahn die Tasche nicht gefunden. Die Bürgerin behielt den Besitz an der Tasche, obwohl sie diese wegen der Abfahrt des Zuges nicht selbst an sich nehmen konnte, sondern sich hierzu der Hilfe anderer bedienen mußte. Deshalb war es unrichtig, daß die Bürgerin später aufgefordert wurde, Finderlohn an den Mitarbeiter der Eisenbahn zu zahlen. Geht der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang verloren, dann endet der Besitz, und die Sache kommt abhanden, sofern nicht in unmittelbarer Folge ein Dritter ihren Besitz erlangt, der verpflichtet ist, die Sache für den unachtsamen Bürger in Obhut zu nehmen. Eine solche entsprechend den Rechtsvorschriften oder sonstigen Vertragspflichten übernommene Verwahrung schließt den Fund jedoch nur aus, wenn die Verwahrung durch den Verpflichteten selbst ausgeübt wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 232 (NJ DDR 1977, S. 232) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 232 (NJ DDR 1977, S. 232)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland Straftaten begingen. Davon unterhielten Verbindungen zu feindlichen Organisationen. Einen weiteren Schwerpunkt bildeten erneut im Jahre die Delikte des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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