Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 232 (NJ DDR 1977, S. 232); mung auf Grund falscher Unterlagen erlangt wurde oder die Baustoffe durch strafbare Handlungen beschafft wurden. 2. Ordnungsstrafe bzw. Verweis für den Fall, daß das Bauwerk ohne Zustimmung des örtlichen Kates errichtet wurde, bei seiner Errichtung die mit der Zustimmung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden oder die Bedingungen einer befristet erteilten Zustimmung nicht eingehalten wurden. 3. Erteilung der Auflage zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Bauwerke oder widerrechtlicher Veränderungen an Bauwerken mit dem Ziel der Wiederherstellung des alten Zustandes. 4. Androhung eines Zwangsgeldes bis 2 000 M, um die fristgemäße Verwirklichung der Auflage zu erzwingen. 5. Anweisung zur Ersatzvornahme, wenn die Auflage trotz Festsetzung von Zwangsgeld nicht erfüllt wurde, und Verpflichtung des Rechtsverletzers zur Erstattung der dabei entstandenen Kosten. Besondere bodenrechtliche Sanktionen enthalten auch einige Bestimmungen des ZGB. So können nach §§ 290 bzw. 294 ZGB Nutzungsrechte an volkseigenen Bodenflächen, die auf der Grundlage der Verleihung eines Nutzungsrechts durch Bürger genutzt werden, bzw. Nutzungsrechte an genossenschaftlich genutztem Boden entzogen werden, wenn das Grundstück oder die Bodenfläche nicht bestimmungsgemäß genutzt wird. Neben anderen Formen der Beendigung des Nutzungsverhältnisses kann der Überlassende bei einer vertraglichen Nutzung von Bodenflächen den Vertrag kündigen, wenn der Nutzungsberechtigte seine Pflichten wiederholt gröblich verletzt, andere Nutzungsberechtigte erheblich belästigt oder sich auf andere Weise gemeinschaftsstörend verhält. Wurde auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus errichtet, kann das Nutzungsverhältnis gegen den Willen des Nutzungsberechtigten nur durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden (§ 314 Abs. 4 ZGB). Damit sind die Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten gesichert. Gleichzeitig wird aber auch gewährleistet, daß die Nutzung des Bodens vertragsgemäß erfolgt. EKKEHARD ESPIG, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Die rechtliche Regelung des Fundes Die Vielzahl der in den öffentlichen Fundstellen registrierten gefundenen Sachen beweist die große Bedeutung, die der rechtlichen Regelung des Fundes (§§ 358 bis 361 ZGB) zukommt. Die gesetzgeberische Zielstellung wird an der Einordnung dieser Bestimmungen in den Fünften Teil des ZGB sichtbar, der den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung zum Gegenstand hat. Hier werden allgemeinverbindliche Anforderungen an das Verhalten der Bürger und Betriebe im gesellschaftlichen Zusammenleben gestellt, die dazu beitragen, die kommunistische Moral herauszubilden und Egoismus, Individualismus sowie andere bürgerliche Denk- und Verhaltensweisen zu überwinden. Ausgangspunkt für die rechtliche Regelung des Fundes ist die grundsätzliche Verpflichtung aller Bürger und Betriebe, die Rechte der Bürger und ihr persönliches Eigentum zu schützen und Schäden zu verhüten (§§ 4, 323 ZGB). Daraus leitet sich die Pflicht zur Abgabe gefundener Sachen ab (§ 358 ZGB). Diese der Gesamtregelung zugrunde liegende Rechtspflicht des Finders prägt zugleich ihren qualitativ neuen ChaT rakter. Früher wurde der Fund in der Rechtsetzung und Lehre unter dem Gesichtspunkt des künftigen Eigentumserwerbs des Finders dem Eigentumsrecht zugeordnet. Die neue Regelung gründet sich dagegen auf die durch die sozialistische Rechtswissenschaft gewonnene Erkenntnis, daß der Fund unter sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen als Sorge für fremde Interessen zu regeln ist. „Wer nach den Grundsätzen der sozialistischen Moral lebt, nimmt eine gefundene Sache nicht in Obhut, um nach Möglichkeit Eigentum an ihr zu erwerben, sondern um sie nach Möglichkeit dem Verlierer wieder zu verschaffen. Er handelt dabei zunächst im Interesse des Verlierers, nicht aber im eigenen Interesse. Es ist bezeichnend, daß das alte Recht von egoistischen Motiven des Finders ausging.“/I/ Der nunmehr hergestellte Einklang von moralischer und rechtlicher Verpflichtung stimuliert auch in diesen Beziehungen Verantwortungsbewußtsein, Disziplin und Rücksichtnahme auf die Interessen anderer. Voraussetzungen für den Fund verlorengegangener Sachen Die Abgabepflicht des Finders nach § 358 Abs. 1 ZGB erfordert die Klärung der Vorfrage, wann eine stehen- oder liegengebliebene Sache verlorengegangen ist. Hierbei ergeben sich Anknüpfungen an das Eigentumsrecht und den /II M. Posch, „Gedanken zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen“, NJ 1959 S. 450 ff. (455). dort geregelten Besitzschutz (§ 33 Abs. 3 ZGB); denn der Besitz an einer Sache ist die grundlegende Beziehung, nach der sich beurteilt, ob die Sache abhanden gekommen ist und deshalb gefunden werden kann. Der Fund setzt also voraus, daß der unmittelbare Gebrauch der Sache durch den Berechtigten bzw. dessen direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache beendet sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist die Sache dennoch nicht abhanden gekommen, wenn sie unmittelbar in den Besitz eines Dritten gelangt ist, der auf Grund von Rechtsvorschriften oder aus sonstigen Vertragspflichten (vorvertragliche oder vertragliche Nebenpflichten) verpflichtet ist, die Sache in Obhut zu nehmen und für den Berechtigten zu verwahren. Der Verlust des Besitzes an einer Sache ergibt sich deshalb nicht bereits aus dem äußeren Anschein, daß sie zurückgelassen wurde. Für die Beantwortung der Frage, ob der Verlust des unmittelbaren Besitzes an der Sache für den Berechtigten eingetreten ist, sind vor allem räumliche und zeitliche Aspekte beachtlich, so z. B., ob die Sache an einem ihrem Besitzer bekannten Ort verblieben ist und er sie wegen der danach verstrichenen kurzen Zeit wiedererlangen kann. Hierfür sei folgendes Beispiel aus der Praxis angeführt: Eine Bürgerin fährt morgens mit dem Zug zur Arbeit. Kurz nach dem Aussteigen bemerkt sie, daß sie ihre Handtasche im Abteil liegengelassen hat. In diesem Moment fährt der Zug an. Die Bürgerin unterrichtet sofort den Fahrdienstleiter über den Vorfall. Dieser informiert die nächste Bahnstation. Daraufhin kann dort ein Mitarbeiter der Eisenbahn die Tasche an der bezeichneten Stelle an sich nehmen, so daß sie der Bürgerin zurückgegeben werden kann. In diesem Beispiel hat der Mitarbeiter der Eisenbahn die Tasche nicht gefunden. Die Bürgerin behielt den Besitz an der Tasche, obwohl sie diese wegen der Abfahrt des Zuges nicht selbst an sich nehmen konnte, sondern sich hierzu der Hilfe anderer bedienen mußte. Deshalb war es unrichtig, daß die Bürgerin später aufgefordert wurde, Finderlohn an den Mitarbeiter der Eisenbahn zu zahlen. Geht der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang verloren, dann endet der Besitz, und die Sache kommt abhanden, sofern nicht in unmittelbarer Folge ein Dritter ihren Besitz erlangt, der verpflichtet ist, die Sache für den unachtsamen Bürger in Obhut zu nehmen. Eine solche entsprechend den Rechtsvorschriften oder sonstigen Vertragspflichten übernommene Verwahrung schließt den Fund jedoch nur aus, wenn die Verwahrung durch den Verpflichteten selbst ausgeübt wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 232 (NJ DDR 1977, S. 232) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 232 (NJ DDR 1977, S. 232)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt hatte, auf gebaut wurde. Auszug aus dem Vernehmuhgsprotokoll des Beschuldigten dem Untersuchungsorgan der Schwerin. vor. Frage: Welche Aufträge erhielten Sie zur Erkundung von Haftanstalten in der Deutschen Demokratischen Republik lizensierten und vertriebenen Presseerzeugnissen ist nicht statthaft. Eingaben und Beschwerden dieser Verhafteten sind unverzüglich dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt vorzulegen.

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