Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 231 (NJ DDR 1977, S. 231); Obwohl sich diese Art und Weise der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der persönlichen Nutzung von Erholungsflächen, die innerhalb von Komplexstandorten liegen, in der Praxis noch nicht voll durchgesetzt hat, wird sie in Verwirklichung des ZGB zukünftig an Bedeutung gewinnen. Das ergibt sich auch aus den §§ 284 Abs. 1 und 268 Abs. 2 ZGB, in denen festgelegt ist, daß die gemeinschaftliche Nutzung von Grundstücken zur Erholung vom sozialistischen Staat vorrangig unterstützt wird und daß in den Fällen, in denen einer Gemeinschaft durch Vertrag eine Bodenfläche zur Nutzung überlassen wird, die Vertragspartner gemeinschaftlich berechtigt und verpflichtet sind, diese Fläche bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Gemeinschaften der Bürger sind juristisch nicht selbständig. Sie treten im Rechtsverkehr als Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner auf und handeln durch alle Mitglieder bzw. durch die von ihnen beauftragten Vertragspartner (vgl. §§ 270 und 271 ZGB). Der Vertrag über die Nutzung einer Bodehfläche, die vom örtlichen Rat einer Interessengemeinschaft zur Errichtung einer Wochenendsiedlung zur Verfügung gestellt wird, sollte u. E. folgenden Inhalt haben: die genaue Bezeichnung der Vertragspartner (der Mitglieder der Gemeinschaft und des Bodenüberlassers) sowie der Lage und der Größe der bereitgestellten Bodenflächen; den Nutzungszweck der Bodenflächen sowie das Recht und die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung auf der Grundlage des staatlich registrierten Vertrags; die Grundsätze der Parzellierung, Erschließung, Bebauung und Gestaltung der Flächen durch die Gemeinschaft; die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei der Errichtung, Nutzung und Pflege von Gemeinschaftseinrichtungen, die sowohl den Mitgliedern der Interessengemeinschaft als auch nach Möglichkeit anderen Erholungssuchenden zur Verfügung stehen; die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei der Verwirklichung der Erfordernisse der sozialistischen Landeskultur und des Umweltschutzes, vor allem der Abwasserbehandlung und der Müllbeseitigung; ■‘die eventuellen Nutzungsbedingungen entsprechend den territorialen Besonderheiten; die Höhe und die Zahlungsweise für die Entrichtung der Nutzungsgebühren; die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung; die rechtliche Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzun- gen; - . . . die Dauer der Nutzung und die Möglichkeit zur Beendigung des Nutzungsrechtsverhältnisses. In den Verträgen sollte ausdrücklich darauf hingewiesen Werden, daß die territorialen Bebauungs- und Gestaltungsordnungen, die von den Räten der Städte und Gemeinden zur Realisierung ihrer sich aus § 58 GöV ergebenden Verantwortung für die Einordnung baulicher Maßnahmen in die planmäßige Entwicklung der Stadt bzw. Gemeinde erlassen werden, verbindlich sind. Diese Ordnungen enthalten insbesondere Aussagen über Typ und Größe der zu errichtenden Gebäude, über die Gestaltung von Fundamenten, Unterkellerungen, über die Vornahme von Um-, An- und Ausbauten, über die Anlage von Terrassen und Wegen sowie über die Gestaltung der übrigen Flächen der Grundstücke, insbesondere über die Bepflanzung und Einfriedung. Die Bebauungs-- und Gestaltungsordnungen begründen einerseits für die Nutzer eine bodenrechtliche Verantwortung hinsichtlich der Gestaltung und Bebauung ihrer Grundstücke, die mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmt; sie lassen andererseits aber auch Raum für Schöpfertum und Initiative. Die staatliche Kontrolle der Bodennutzung im Bereich des Erholungswesens Staatliche Genehmigungen Um im Bereich des Erholungswesens die staatliche Kontrolle der Bodennutzung sichern und damit die Grundsätze der sozialistischen Bodenpolitik durchsetzen zu können, ist eine staatliche Genehmigung erforderlich für die Übertragung des Eigentumsrechts an Grundstücken und Gebäuden (§ 285 ZGB), die Belastung von Erholungsgrundstücken (§ 285 ZGB), den Abschluß eines neuen Nutzungsvertrags im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wochenendhäusern auf vertraglich genutzten Bodenflächen (§296 ZGB), die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung, soweit das in Rechtsvorschriften vorgesehen ist (§ 285 ZGB und § 2 Abs. 3 GVVO). In Übereinstimmung mit den Erfordernissen der sozialistischen Bodenpolitik sollten u. E. beim Übergang der Nutzung von Erholungsflächen an einen neuen Nutzer oder Eigentümer grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Bodenfläche muß im Flächennutzungsplan bzw. in den territorialen Bebauungskonzeptionen für Erholungszwecke vorgesehen sein. Die vorgesehene Nutzung der Bodenflächen zur Befriedigung von Erholungsbedürfnissen darf nicht anderen Beschlüssen örtlicher Staatsorgane widersprechen. 2. Der neue Nutzungsberechtigte darf nicht bereits Nutzer oder Eigentümer einer anderen Fläche mit gleicher Zweckbestimmung sein, 3. Der neue Nutzungsberechtigte muß die Fläche zur Befriedigung seiner Erholungsbedürfnisse und der seiner Familie persönlich nutzen. 4. Der Nutzungsberechtigte muß in der Lage sein, die zweckentsprechende und rationelle Nutzung der Bodenfläche zu gewährleisten. Während das staatliche Genehmigungsverfahren für die Übertragung des Eigentumsrechts an Grundstücken und Gebäuden sowie die Überlassung von landwirtschaftlichen Grundstücken in der GWO im einzelnen geregelt sind, bedarf das staatliche Genehmigungsverfahren beim Abschluß von NutzungsVerträgen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Wochenendhäusern (§ 296 ZGB) noch einer näheren Ausgestaltung. Dabei sollten u. E. die oben genannten Grundsätze beachtet werden. Der Vertrag über die Begründung des neuen Nutzungsverhältnisses (§ 296 Abs. 2 ZGB) ist schriftlich abzuschließen und bedarf zu seiner Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung. Wird diese nicht erteilt, kommt der Vertrag nicht zustande (§ 68 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Sanktionen hei Pflichtverletzungen Das sozialistische' Recht enthält auch die erforderlichen staatlich-rechtlichen Reaktionen auf Pflichtverletzungen bei der Ausübung der persönlichen Bodennutzung zum Zwecke der Freizeitgestaltung und Erholung. Die entsprechenden Bestimmungen sind wenn sie einheitlich und konsequent angewendet werden ein wirksames Mittel zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ein wichtiges Instrument der staatlichen Leitung der Bodennutzung für Erholungszwecke. Zu ihnen gehören vor allem die in den §§ 8, 10 und 11 der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung vom 22. März 1972 (GBl. II S. 293) geregelten Sanktionen sowie die Verantwortlichkeitsregelungen in den territorialen Bebauungs- und Gestaltungsordnungen. Im einzelnen handelt es sich um folgende Sanktionen: 1. Widerruf der Zustimmung des örtlichen Rates zum Bau des Erholungsgebäudes (unabhängig davon, ob mit dem Bau schon begonnen wurde oder nicht), wenn die Zustim- 231;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 231 (NJ DDR 1977, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 231 (NJ DDR 1977, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchunqshaftanstalt. Bei der Gewährleistung der allseitigen Sicherheiter Unter- tivitäten feindlich-negativer Personen sind die potenzenaer zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zielgerichtet zu nutzen.

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