Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 230 (NJ DDR 1977, S. 230); zuhalten bzw. bereitzustellen sind und welche Standorte ohne’ Beeinträchtigung gesamtgesellschaftlicher Interessen für die persönliche Nutzung durch Bürger geeignet sind. Diese Flächennutzungs- und Bebauungskonzeptionen, mit denen- die Standorte für die Errichtung von Wochenendhäusern langfristig geplant werden, müssen mit den Grundlinien der Erholungsplanung im Bezirk überein-stimmen./8/ Die Erarbeitung dieser langfristigen Grundlinien der Entwicklung des Erholungswesens und ihre konsequente Durchsetzung ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Übereinstimmung zwischen den gesellschaftlichen Erfordernissen und persönlichen Interessen auf dem Gebiet des Erholungswesens zu gewährleisten./!)/ Rationelle Nutzung von Erholungsflächen innerhalb von Komplexstandorten Die staatliche Leitung und Planung ist in steigendem Maße auf die persönliche Nutzung von Bodenflächen und Baulichkeiten für Erholungszwecke innerhalb von Komplexstandorten gerichtet. Diese Form der Bodennutzung ermöglicht bzw. begünstigt die. langfristige Planung und territoriale Einordnung der Erholungssiedlung, die staatliche Einflußnahme auf die Auswahl der Bo- dennutzer entsprechend der Sozialpolitik von Partei und Regierung, , die Festlegung und Durchsetzung einheitlicher Prinzipien der Boden- und Gebäudenutzung, die Entfaltung der sozialistischen Demokratie in den Organisationsformen der Erholungssiedlungen (VKSK, Interessengemeinschaften) und die Entwicklung sozialistischer Gemeinschaftsbeziehungen der Nutzer untereinander sowie zu den anderen Bürgern des Territoriums und den staatlichen Organen./lO/ Ein weiterer Vorteil komplexer Wochenendsiedlungen besteht darin, daß sie planmäßig so angelegt werden können, daß nicht nur die Inhaber einer Wochenendparzelle, sondern auch die Erholungssuchenden der in der Nähe liegenden Wohngebiete und Arbeitsstätten günstige Voraussetzungen für ihre Freizeitgestaltung vorfinden. Komplexe Wochenendsiedlungen ermöglichen eine sinnvolle Kombination von Formen der persönlichen, gemeinschaftlichen und gesellschaftlichen Bodennutzung. Schließlich kann innerhalb von Komplexstandorten der Boden besonders sparsam verteilt werden. Dazu ist es aber notwendig, eine optimale Größe der Erholungsflächen zu ermitteln, die einerseits eine niveauvolle persönliche Bodennutzung erlaubt und andererseits die Befriedigung der Erholungsbedürfnisse einer möglichst großen Zahl von Werktätigen zuläßt. /8/ Vgl. G. Rohde, Die Beredtstellung von Boden für Investitionen und andere bauliche Maßnahmen, Berlin 1974, S. 166. /9/ Soweit ln bestimmten Territorien noch keine Grundlinie der Entwicklung des Erholungswesens und demzufolge auch noch keine langfristige Flächennutzungsplanung der Erholungsflächen existiert, sollten u. E. keine Flächen zur dauernden Nutzung an einzelne Bürger vergeben werden. Hier können befristete Nutzungsverträge abgeschlossen werden (vgl. § 312- Abs. 2 ZGB). Derartige Verträge können aber nur die Ausnahme sein, weil der angestrebte Nutzungszweck aus vielfältigen Gründen regelmäßig eine dauernde Nutzung der Flächen durch den Bürger voraussetzt. /10/ Im einzelnen besteht die Rationalität der persönlichen Boden-und Gebäudenutzung innerhalb von Komplexstandorten vor allem darin, daß die Größe und Lage der Grundstücke verbindlich festgelegt werden kann, eine Zersiedlung wertvoller Erholungslandschaften und die damit verbundene Minderung des Erholungswerts für die All- ’ gemednheit verhindert werden kann, innerhalb der Komplexstandorte die Erschließungskosten relativ niedrig gehalten werden können, die Straßen-, Wege- und Versorgungstrassenführung nach ökonomischen Gesichtspunkten erfolgt, auf die Errichtung standardisierter Gebäudetypen Einfluß genommen werden kann, die sich harmonisch in das Landsehafts-bild einfügen, die Bepflanzung und Einfriedung der Grundstücke unter Berücksichtigung der Landschaftsgestaltung geregelt werden kann. Vgl. hierzu G. Rohde, a. a. O., S. 167. Berücksichtigung der Erfordernisse der sozialistischen Landeskultur und des Umweltschutzes bei der persönlichen Bodennutzung Die rationelle Nutzung und der umfassende Schutz des Bodens ist grundlegendes Prinzip der sozialistischen Bodenpolitik. Es hat in Art. 15 der Verfassung und in den §§ 17 ff. LKG Eingang gefunden. Zwischen der rationellen Bodennutzung und dem Schutz des Bodens für Erholungszwecke sowie der Nutzung und dem Schutz der Natur mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt und den landschaftlichen Schönheiten besteht eine enge Wechselbeziehung. Daraus ergeben sich für die persönliche Nutzung von Bodenflächen und Baulichkeiten für Erholungszwecke vor allem Erfordernisse der Landschaftsgestaltung./ll/ Um eine sinnvolle Einordnung der Wochenendsiedlungen in die Landschaft zu gewährleisten, ist es erforderlich, die sachkundige Beratung und Anleitung der Interessengemeinschaften der Bürger zu verbessern. Die positiven Erfahrungen, die z. B. der VKSK auf diesem Gebiet gesammelt hat, sollten durch die Vorstände der Interessengemeinschaften stärker ausgewertet werden. Bei der Neuanlage oder Umgestaltung von Erholungssiedlungen empfiehlt es sich, Konzeptionen für die Einordnung aller Maßnahmen in die planmäßige Landschaftsnutzung und -gestaltung zu erarbeiten. Dabei ist der Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung vor ungerechtfertigtem Entzug oder Beschränkungen streng zu beachten.// Die Durchsetzung der sozialistischen Landeskultur bei der persönlichen Nutzung von Bodenflächen und Baulichkeiten für Erholungszwecke umfaßt auch die Reinhaltung der Gewässer und die ordnungsgemäße Deponie des Siedlungsmülls. Auf diesem Gebiet ist es u. E. notwendig, die staatliche und gesellschaftliche Kontrolle über die strikte Einhaltung der hierfür geltenden Rechtsvorschriften zu ver-stärken./13/ Zur Ausgestaltung der Verträge über die Nutzung von Bodenflächen und Baulichkeiten für Erholungszwecke durch Bürger und deren Gemeinschaften Bei der Bodennutzung innerhalb eines Komplexstandorts ergeben sich für die Begründung und Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Bürger vor allem zwei Möglichkeiten: Entweder schließt jeder einzelne Bodennutzer mit dem Überlasser des Bodens (in der Regel wird das ein örtlicher Rat sein) einen ■ Vertrag, oder die Bürger bilden gemäß §§ 266 ff. ZGB eine Gemeinschaft (zumeist als Interessengemeinschaft bezeichnet)/14/ und schließen als Angehörige dieser Gemeinschaft mit dem Bodenüberlasser einen Nutzungsvertrag. Ihre Beziehungen innerhalb der Gemeinschaft regeln die Bodennutzer eigenverantwortlich auf der Grundlage von Verträgen, Ordnungen oder Satzungen. /II/ Vgl. Kommentar zum Landeskulturgesetz, Berlin 1973, Vorbemerkung zu §§ 10 bis 16 (S. 102 a.). Beispiele für eine richtige Landschaftsgestaltung finden sich bei F. Ehmke, Der Wochenendi garten, Berlin 1975, S. 48 f.; Deutsche Architektur 1972, Hefts. fl2/ Vgl. z. B. die Bestimmungen der VO zum Schutz des land- und forstwirtschaftlichen Grund und Bodens und zur Sicherung der sozialistischen Bodennutzung BodennutzungsVO vom 12. Dezember 1964 (GBL 1965 n S. 233) i. d. F. der AnpassungsVO vom 13. Juni 1968 (GBl. II S. 363) und die zu ihrer Durchsetzung erlassenen gesetzlichen Regelungen. /13/ Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der Gewässer und ihrer entsprechenden Nutzung sind enthalten in §§ 11 a. des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung -der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren Wassergesetz vom 17. April 1963 (GBl. I S. 77) i. d. F. des Anpassungsgesetzea vom U. Juni 1968 (GBl. I S. 242) und des LKG sowie in §§ 24 bis 28 LKG. Die Verantwortung der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe für die zweckmäßige Verwertung und geordnete Ablagerung der Siedlungsabfälle ist in § 33 Abs. 2 LKG geregelt. Die 3. DVO zum LKG Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. H S. 339) konkretisiert diese Verantwortung und regelt auch die Pflichten der Bürger und die Zusammenarbeit mit den Betrieben auf diesem Gebiet. /14/ Vgl. dazu G.-A. Lübchen, „Gemeinschaften von Bürgern“, NJ 1974 S. 718 f. 230;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 230 (NJ DDR 1977, S. 230) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 230 (NJ DDR 1977, S. 230)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Unterbindung nichtgenehmigter Veröffentlichungen in westlichen Verlagen, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie bei der Bekämpfung der Verbreitung feindlich-negativer Schriften und Manuskripte, die Hetze gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der Grundsatzdokumente zur Sicherung der Volkswirtschaft - die sich aus der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung für den jeweiligen Verantwortungsbereich ergebenden Entwicklungen und Veränderungen rechtzeitig zu erkennen, die sich daraus ergebenden wachsenden Anforderungen an eine qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in den StVfc auf der Grundlage der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Durch die Leiter der operativen Diensteinheiten ist die ständige Einflußnahme auf die konsequente Durchsetzung ihrer Vorgaben und Orientierungen sowie die praxiswirksame Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die ständige, objelctive und kritische Erforschung und Beurteilung des Einsatzes und der konkreten Wirksamkeit der operativen Kräfte, der Mittel und Methoden und des Standes der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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