Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 226 (NJ DDR 1977, S. 226); tragen wird (z. B. Aggressionsdefinition, Konvention gegen das Apartheidverbrechen). Es ist abzusehen, daß noch große Widerstände überwunden werden müssen, um die Konzeption des Art. 19 in der weiteren Arbeit der ILC konsequent durchzusetzen. Dabei schließt die Verteidigung des Grundgedankens des Art. 19 nicht aus, daß die Formulierungen des Entwurfs dieses Artikels weiter verbessert werden können. Zur Meistbegünstigungsklausel Ein weiterer Erfolg der Völkerrechtskommission ist der Abschluß der ersten Lesung der Artikelentwürfe zur Meistbegünstigungsklausel. , Wie schon im Vorjahr/11/ konzentrierte sich die Diskussion auf den Entwurf des Art. 15, demgemäß die Meistbegünstigungsklausel grundsätzlich auch die Vorteile erfassen soll, die sich aus Verträgen ergeben, die Zollunionen, Freihandelszonen und andere Integrationsformen begründen. Nach wie vor sprachen sich die Vertreter der EG-Staaten und anderer kapitalistischer Staaten entschieden gegen diese Bestimmung aus. Die Repräsentanten der sozialistischen Staaten und der Mehrzahl der Entwicklungsländer vertraten die Auffassung, daß solche Vorteile nicht von vornherein ausgeklammert werden können und der Vereinbarung zwischen den betroffenen Staaten Vorbehalten bleiben müssen. Gerade die Tatsache, daß solche Vorteile in konkreten Fällen als Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel vereinbart worden sind, zeigt, daß es keine Norm des Völkerrechts gibt, auf die sich die Vertreter der EG-Staaten berufen könnten. Allgemein begrüßt wurden die Bestimmungen, daß Präferenzen, die den Entwicklungsländern gewährt werden, von der Meistbegünstigungsklausel nicht erfaßt werden (Art. 21) und daß die vorliegenden Artikel in keiner Weise die Schaffung neuer Normen zugunsten der Entwicklungsländer beeinträchtigen sollen (Art. 27). In der am 15. Dezember 1976 mit Konsensus angenommenen Resolution 31/97 gibt die Vollversammlung der ILC die Empfehlung, auf ihrer 30. Tagung die zweite Lesung der Artikelentwürfe zur Meistbegünstigungsklausel im Lichte der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der kompetenten UNO-Organe und interessierten zwischenstaatlichen Organisationen abzuschließen. Kampf gegen eine Revision der UNO-Charta Die Vertreter von 77 Staaten beteiligten sich im Rechtsausschuß an der lebhaften Debatte über den Bericht des Spezialkomitees über die Charta der Vereinten Nationen und über die Stärkung der Rolle der Organisation./12/ Sowohl im Spezialkomitee als auch im Rechtsausschuß hatten sich eine Reihe von Delegierten für eine Revision der UNO-Charta ausgesprochen und dabei u. a. vorgeschlagen, die Resolutionen der UNO-Vollversammlung rechtsverbindlich für alle Mitgliedstaaten zu machen, das Prinzip der Einstimmigkeit der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates abzuschaffen und andere grundlegende Veränderungen der Struktur der Vereinten Nationen vorzunehmen. Die Vertreter der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft, aber auch nichtsozialistische Staaten setzten sich mit diesen Vorschlägen zur Revision der UNO-Charta auseinander, da sie geeignet sind, die Stabilität und politische Wirksamkeit der UNO im Sinne ihrer Ziele und Grundsätze entscheidend zu beeinträchtigen. Der Vertreter der DDR verwies darauf, daß sich die UNO-Charta als ein Dokument erwiesen habe, das flexibel genug ist, den gegenwärtig in der Welt vor sich gehenden Veränderungen Rechnung zu tragen. Unter den neuen internationalen Bedingungen wüchsen die Möglichkeiten, sie fll/ Vgl. G. Gömer/R. Meißner/G. Seidel, „Völkerrechtsprobleme im Rechtsausschuß der XXX. Tagung der UNO-Vollversammlung“, UNO-Bilanz 1975/76 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1976), S. 120. /12/GA, Officlal Records: Thirty-first Session, Suppl. No. 33 (A/31/33). noch effektiver im Interesse der Stärkung der internationalen Sicherheit, der Beseitigung aller Formen des Kolonialismus und der gleichberechtigten Zusammenarbeit der Staaten durchzusetzen. Das Haupthindernis für die Erfüllung der Aufgaben, die der UNO obliegen, sei nicht in strukturellen Mängeln der Charta begründet, sondern liege einzig und allein in der mangelhaften Bereitschaft einiger UNO-Mitgliedstaaten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Organisation stets im Geiste der Ziele und Grundsätze der Charta zu handeln. Aus der Tatsache, daß sich einige Mitgliedstaaten nicht an die Bestimmungen der Charta halten, könne ebensowenig auf die Revisionsbedürftigkeit der Charta geschlossen werden, wie sich im innerstaatlichen Bereich aus einem Rechtsbruch die Notwendigkeit der Änderung der Rechtsnormen ergebe./13/ Zu der Idee einiger Delegierten, den Resolutionen der UNO-Vollversammlung, die entsprechend der UNO-Charta empfehlenden Charakter tragen, völkerrechtliche Verbindlichkeit für alle Mitgliedstaaten zu verleihen, erklärte der Vertreter der UdSSR, daß eine solche Veränderung im Widerspruch zum Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten stünde, das die Basis der UNO und ihrer Charta darstellt. Entsprechend dem Völkerrecht seien Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat nur dann zulässig, wenn dieser eine Aggressionshandlung begeht, den Frieden bricht oder ihn bedroht. Eine Entscheidung, UNO-Resolu-tionen rechtsverbindlich zu machen, würde jedoch bedeuten, daß Zwangsmaßnahmen möglicherweise zu jeder Gelegenheit gegen UNO-Mitgliedstaaten angewendet werden könnten. Diese Idee, die UNO durch eine andere Organisation zu ersetzen, die Funktionen einer Weltregierung ausübt, sei nicht nur utopisch, sondern auch gefährlich. Sie setze die Möglichkeit der Unterjochung der Staaten eines sozialökonomischen Systems durch die Mehrheit der Staaten, die dem entgegengesetzten sozialökonomischen System angehört, voraus./14/ Auch der Vorschlag, das Prinzip der Einstimmigkeit der Ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrates abzuschaffen, wurde in der Debatte im Rechtsausschuß erneut zurückgewiesen. Die Festlegung, wonach Entscheidungen des Sicherheitsrates zu Fragen der Erhaltung des Weltfriedens nur durch die Zustimmung von neun Mitgliedern dieses Gremiums, darunter allen seinen fünf Ständigen Mitgliedern, getroffen werden können, stellt eine grundlegende Bestimmung der UNO-Charta dar. Dieses Einstimmigkeitsprinzip garantiert, daß der Sicherheitsrat nicht in ein Instrument einer Staatengruppe verwandelt wird, mit dem lebenswichtige Rechte und Interessen einer Staatengruppe mit entgegengesetzter sozialökonomischer Ordnung verletzt werden. Dieses Prinzip hat des öfteren geholfen, überstürzte Entscheidungen zu verhindern, die schwere Folgen für den Weltfrieden gehabt hätten. Das Einstimmigkeitsprinzip, mit dessen Hilfe die UdSSR konsequent die Interessen der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft und aller anderen antiimperialistischen Länder und nationalen Befreiungsbewegungen verteidigt hat, stellt die einzig mögliche Grundlage für den Sicherheitsrat dar, ausbalancierte Entscheidungen zu treffen. In ihren Stellungnahmen im Rechtsausschuß verwiesen die Delegierten zahlreicher Staaten darauf, daß die UNO-Charta gerade im Prozeß der - internationalen Entspannung noch viele Möglichkeiten bietet, die Rolle der UNO im Kampf um Weltfrieden und internationale Sicherheit zu erhöhen. Das betrifft z. B. die Stärkung der Rolle des UNO-Sicherheitsrates bei der Auferlegung von Sanktionen gemäß Art. 41 und 42 der UNO-Charta gegen Mitglieder, die beharrlich die Charta der Vereinten Nationen verletzen, die Erhöhung seiner Rolle bei der friedlichen Streitbeilegung, ohne allerdings das in Art. 33 der UNO-Charta verbriefte Recht der freien Wahl der friedlichen Mittel durch die Staaten zu beeinträchtigen Das Spezialkomitee sollte deshalb seine Anstrengungen fl3l A/C.6/31/SR.44. /Ul A/C.6/31/SR.47. 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 226 (NJ DDR 1977, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 226 (NJ DDR 1977, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? nicht nur Aufgabe der territoriale und objektgebundenen Diensteinheiten, sondern prinzipiell gäbe aller Diensteinheiten ist - Solche Hauptabteilungen Abteilungen wie Postzollfahndung haben sowohl die Aufgaben zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Bugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linie Untersuchung zu deren Durchsetzung. Im Prozeß der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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