Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 226 (NJ DDR 1977, S. 226); tragen wird (z. B. Aggressionsdefinition, Konvention gegen das Apartheidverbrechen). Es ist abzusehen, daß noch große Widerstände überwunden werden müssen, um die Konzeption des Art. 19 in der weiteren Arbeit der ILC konsequent durchzusetzen. Dabei schließt die Verteidigung des Grundgedankens des Art. 19 nicht aus, daß die Formulierungen des Entwurfs dieses Artikels weiter verbessert werden können. Zur Meistbegünstigungsklausel Ein weiterer Erfolg der Völkerrechtskommission ist der Abschluß der ersten Lesung der Artikelentwürfe zur Meistbegünstigungsklausel. , Wie schon im Vorjahr/11/ konzentrierte sich die Diskussion auf den Entwurf des Art. 15, demgemäß die Meistbegünstigungsklausel grundsätzlich auch die Vorteile erfassen soll, die sich aus Verträgen ergeben, die Zollunionen, Freihandelszonen und andere Integrationsformen begründen. Nach wie vor sprachen sich die Vertreter der EG-Staaten und anderer kapitalistischer Staaten entschieden gegen diese Bestimmung aus. Die Repräsentanten der sozialistischen Staaten und der Mehrzahl der Entwicklungsländer vertraten die Auffassung, daß solche Vorteile nicht von vornherein ausgeklammert werden können und der Vereinbarung zwischen den betroffenen Staaten Vorbehalten bleiben müssen. Gerade die Tatsache, daß solche Vorteile in konkreten Fällen als Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel vereinbart worden sind, zeigt, daß es keine Norm des Völkerrechts gibt, auf die sich die Vertreter der EG-Staaten berufen könnten. Allgemein begrüßt wurden die Bestimmungen, daß Präferenzen, die den Entwicklungsländern gewährt werden, von der Meistbegünstigungsklausel nicht erfaßt werden (Art. 21) und daß die vorliegenden Artikel in keiner Weise die Schaffung neuer Normen zugunsten der Entwicklungsländer beeinträchtigen sollen (Art. 27). In der am 15. Dezember 1976 mit Konsensus angenommenen Resolution 31/97 gibt die Vollversammlung der ILC die Empfehlung, auf ihrer 30. Tagung die zweite Lesung der Artikelentwürfe zur Meistbegünstigungsklausel im Lichte der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der kompetenten UNO-Organe und interessierten zwischenstaatlichen Organisationen abzuschließen. Kampf gegen eine Revision der UNO-Charta Die Vertreter von 77 Staaten beteiligten sich im Rechtsausschuß an der lebhaften Debatte über den Bericht des Spezialkomitees über die Charta der Vereinten Nationen und über die Stärkung der Rolle der Organisation./12/ Sowohl im Spezialkomitee als auch im Rechtsausschuß hatten sich eine Reihe von Delegierten für eine Revision der UNO-Charta ausgesprochen und dabei u. a. vorgeschlagen, die Resolutionen der UNO-Vollversammlung rechtsverbindlich für alle Mitgliedstaaten zu machen, das Prinzip der Einstimmigkeit der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates abzuschaffen und andere grundlegende Veränderungen der Struktur der Vereinten Nationen vorzunehmen. Die Vertreter der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft, aber auch nichtsozialistische Staaten setzten sich mit diesen Vorschlägen zur Revision der UNO-Charta auseinander, da sie geeignet sind, die Stabilität und politische Wirksamkeit der UNO im Sinne ihrer Ziele und Grundsätze entscheidend zu beeinträchtigen. Der Vertreter der DDR verwies darauf, daß sich die UNO-Charta als ein Dokument erwiesen habe, das flexibel genug ist, den gegenwärtig in der Welt vor sich gehenden Veränderungen Rechnung zu tragen. Unter den neuen internationalen Bedingungen wüchsen die Möglichkeiten, sie fll/ Vgl. G. Gömer/R. Meißner/G. Seidel, „Völkerrechtsprobleme im Rechtsausschuß der XXX. Tagung der UNO-Vollversammlung“, UNO-Bilanz 1975/76 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1976), S. 120. /12/GA, Officlal Records: Thirty-first Session, Suppl. No. 33 (A/31/33). noch effektiver im Interesse der Stärkung der internationalen Sicherheit, der Beseitigung aller Formen des Kolonialismus und der gleichberechtigten Zusammenarbeit der Staaten durchzusetzen. Das Haupthindernis für die Erfüllung der Aufgaben, die der UNO obliegen, sei nicht in strukturellen Mängeln der Charta begründet, sondern liege einzig und allein in der mangelhaften Bereitschaft einiger UNO-Mitgliedstaaten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Organisation stets im Geiste der Ziele und Grundsätze der Charta zu handeln. Aus der Tatsache, daß sich einige Mitgliedstaaten nicht an die Bestimmungen der Charta halten, könne ebensowenig auf die Revisionsbedürftigkeit der Charta geschlossen werden, wie sich im innerstaatlichen Bereich aus einem Rechtsbruch die Notwendigkeit der Änderung der Rechtsnormen ergebe./13/ Zu der Idee einiger Delegierten, den Resolutionen der UNO-Vollversammlung, die entsprechend der UNO-Charta empfehlenden Charakter tragen, völkerrechtliche Verbindlichkeit für alle Mitgliedstaaten zu verleihen, erklärte der Vertreter der UdSSR, daß eine solche Veränderung im Widerspruch zum Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten stünde, das die Basis der UNO und ihrer Charta darstellt. Entsprechend dem Völkerrecht seien Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat nur dann zulässig, wenn dieser eine Aggressionshandlung begeht, den Frieden bricht oder ihn bedroht. Eine Entscheidung, UNO-Resolu-tionen rechtsverbindlich zu machen, würde jedoch bedeuten, daß Zwangsmaßnahmen möglicherweise zu jeder Gelegenheit gegen UNO-Mitgliedstaaten angewendet werden könnten. Diese Idee, die UNO durch eine andere Organisation zu ersetzen, die Funktionen einer Weltregierung ausübt, sei nicht nur utopisch, sondern auch gefährlich. Sie setze die Möglichkeit der Unterjochung der Staaten eines sozialökonomischen Systems durch die Mehrheit der Staaten, die dem entgegengesetzten sozialökonomischen System angehört, voraus./14/ Auch der Vorschlag, das Prinzip der Einstimmigkeit der Ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrates abzuschaffen, wurde in der Debatte im Rechtsausschuß erneut zurückgewiesen. Die Festlegung, wonach Entscheidungen des Sicherheitsrates zu Fragen der Erhaltung des Weltfriedens nur durch die Zustimmung von neun Mitgliedern dieses Gremiums, darunter allen seinen fünf Ständigen Mitgliedern, getroffen werden können, stellt eine grundlegende Bestimmung der UNO-Charta dar. Dieses Einstimmigkeitsprinzip garantiert, daß der Sicherheitsrat nicht in ein Instrument einer Staatengruppe verwandelt wird, mit dem lebenswichtige Rechte und Interessen einer Staatengruppe mit entgegengesetzter sozialökonomischer Ordnung verletzt werden. Dieses Prinzip hat des öfteren geholfen, überstürzte Entscheidungen zu verhindern, die schwere Folgen für den Weltfrieden gehabt hätten. Das Einstimmigkeitsprinzip, mit dessen Hilfe die UdSSR konsequent die Interessen der Staaten der sozialistischen Gemeinschaft und aller anderen antiimperialistischen Länder und nationalen Befreiungsbewegungen verteidigt hat, stellt die einzig mögliche Grundlage für den Sicherheitsrat dar, ausbalancierte Entscheidungen zu treffen. In ihren Stellungnahmen im Rechtsausschuß verwiesen die Delegierten zahlreicher Staaten darauf, daß die UNO-Charta gerade im Prozeß der - internationalen Entspannung noch viele Möglichkeiten bietet, die Rolle der UNO im Kampf um Weltfrieden und internationale Sicherheit zu erhöhen. Das betrifft z. B. die Stärkung der Rolle des UNO-Sicherheitsrates bei der Auferlegung von Sanktionen gemäß Art. 41 und 42 der UNO-Charta gegen Mitglieder, die beharrlich die Charta der Vereinten Nationen verletzen, die Erhöhung seiner Rolle bei der friedlichen Streitbeilegung, ohne allerdings das in Art. 33 der UNO-Charta verbriefte Recht der freien Wahl der friedlichen Mittel durch die Staaten zu beeinträchtigen Das Spezialkomitee sollte deshalb seine Anstrengungen fl3l A/C.6/31/SR.44. /Ul A/C.6/31/SR.47. 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 226 (NJ DDR 1977, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 226 (NJ DDR 1977, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß kurzfristig eine Einschätzung des Wertes der Information erfolgt, die den operativen Diensteinheiten zur Kenntnis zu geben ist. Durch eine feste Ordnung ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

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