Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 225 (NJ DDR 1977, S. 225); den Frieden hat. Von dieser Politik gingen die entscheidenden Impulse aus, die zur Überwindung einer internationalen Rechtsordnung führten, die vom jus ad bellum geprägt war, das seine Ergänzung in gewaltsamer nationaler und kolonialer Unterdrückung fand. Dieser qualitative Umschwung in den internationalen Beziehungen führte dank des opferreichen Kampfes der Antihitlerkoalition zur Begründung einer neuen, demokratischen Völkerrechts-ordnüng, deren Grundsatzdokument die Charta der Vereinten Nationen ist. Das allgemein verbindliche Völkerrecht ist seinem Wesen nach ein Recht der Friedenssicherung und der friedlichen Koexistenz zwischen Staaten mit unterschiedlicher Gesellschaftsordnung. In seiner Rede vor dem Plenum der XXXI. UNO-Vollversammlung erklärte der Außenminister der UdSSR, Andrej G r o m y k o, bei der Begründung des Vertragsentwurfs, daß sein wesentlichstes Anliegen darin bestehe, keine Aggression zuzulassen. Damit „entfällt auch die Notwendigkeit, Gewalt zu ihrer Anwendung einzusetzen. Die Wurzel des Übels ist die Aggression und nicht das Bestreben, die Gerechtigkeit wiederherzustellen; es geht also um die Ursache und nicht um die Folgen. Unser Vertragsentwurf geht von der Definition der Aggression aus, wje sie von den Vereinten Nationen ausgearbeitet und von allen angenommen wurde.“/3/ In der sich daran anschließenden politischen Grundsatzdebatte im 1. Ausschuß der Vollversammlung bekundete die überwältigende Mehrheit der UNO-Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft zum Abschluß eines Gewaltverzichtsver-trags./4/ Von den Vertretern zahlreicher nichtpaktgebundener Staaten (u. a. Benin, Indien, Irak, Iran, Peru und Zypern) wurde auch darauf verwiesen, daß ein solcher Vertrag geeignet ist, internationale Konfliktherde einzudämmen, den Entspannungsprozeß zu vertiefen und ihn auf die ganze Welt auszudehnen. Die NATO-Staaten und andere kapitalistische Länder enthielten sich dagegen bei der Abstimmung über die Resolution im Plenum der Stimme. Während der im Rechtsausschuß geführten Debatte über die völkerrechtlichen Aspekte des Vertragsentwurfs stellte der Vertreter Brasiliens fest, daß „der sowjetische Vorschlag zweifellos' eine Konkretisierung der in der UNO-Charta enthaltenen Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ist, keine Gewalt gegeneinander anzudrohen oder anzuwenden“. Es sei „undenkbar, eine Resolution abzulehnen, die die Androhung und Anwendung von Gewalt verbietet“ 75/ Im Gegensatz dazu versuchten die Sprecher der USA, Israels, Chiles und anderer kapitalistischer Staaten, aber auch Chinas, die weitere Behandlung des sowjetischen Vertragsentwurfs mit dem Einwand zu hintertreiben, der Wortlaut des Vertragsentwurfs weiche in wesentlichen Passagen von dem der UNO-Charta ab bzw. stelle eine Wiederholung des geltenden Völkerrechts dar, so daß man fragen müsse, in welcher Beziehung der künftige Vertrag zur UNO-Charta stehe76/ Der Vertreter der Volksrepublik Bulgarien bezeichnete die von kapitalistischen Staaten angeführten Argumente als „sehr künstlich und umstritten“ 77/ Einer solchen Einschätzung muß in der Tat zugestimmt werden. Denn können diejenigen, die mit Vorbehalten gegen den Abschluß eines Gewaltverzichtsvertrags auftreten, ernsthaft behaupten, daß z. B. die UNO-Menschenrechtskonventionen oder die Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung, die auf Art. 1 Abs. 3 der UNO-Charta basieren und wonach die „Menschenrechte und Grundfreiheiten aller, ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion,“ zu fördern und zu stärken sind, die Charta-Bestimmungen ’ geschwächt hätten? /3/ A/31/PV. 7, S. 67. Deutscher Text in: ND vom 29. September 1976, S. 5. Die Aggressionsdefinition ist veröffentlicht in: UNO-Bilanz 1974/75 (Deutsche Außenpolitik, Sonderheft 1975), S. 204 fl. /4/ A/31/305 - A/RES/31/9. /5/ A/C.C/31/SR.53, S. 2. /6/ A/C.6/31/SK.50, S. 12. PI A. a. O., S. 17. Eines der Ziele der Vereinten Nationen besteht nach Art. 1 Abs. 1 ihrer Charta darin, „den Weltfrieden und die internationale Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu diesem Zweck Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen und Angriffshandlungen oder andere Friedensbrüche zu unterdrücken“. Davon ausgehend wurde Vom Sprecher der DDR u. a. hervorgehoben, daß der Abschluß eines Gewaltverzichtsvertrags die Prinzipien der UNO-Charta nicht schwächen, sondern stärken wird. „Dies in Frage zu stellen, läuft nach Auffassung unserer Delegation, wenn man es konsequent zu Ende denkt, darauf hinaus, die Nützlichkeit und die Möglichkeit der Kodifizie-rung und Weiterentwicklung des Völkerrechts überhaupt zu bezweifeln.“ /8/ Durch ihr konstruktives Auftreten und ihr aktives Zusammenwirken mit zahlreichen nichtpaktgebundenen Ländern konnten die Staaten der sozialistischen Gemeinschaft im Rechtsausschuß sicherstellen, daß vom Plenum der XXXI. UNO-Vollversammlung eine Konsensus-Entscheidung angenommen wurde, wonach der sowjetische Vertragsentwurf auf der XXXII. UNO-Vollversammlung weiterbehandelt wird und dabei auch die völkerrechtlichen Aspekte geprüft werden. Es bleibt der kommenden UNO-Vollversammlung Vorbehalten, zu entscheiden, in welchem Ausschuß der Entwurf des Gewaltverzichtsvertrags behandelt wird. Fortschritte in den Kodifikationsarbeiten der Völkerrechtskommission . Wie in jedem Jahr bildete die Erörterung des Berichts der Völkerrechtskommission (ILC) einen Schwerpunkt in der Arbeit des Rechtsausschusses. Von der Mehrzahl der Staatenvertreter wurde übereinstimmend hervorgehoben, daß die ILC auf ihrer 28. Tagung wichtige Ergebnisse erreicht hat. Zur StaatenverantwortUchkeit Insbesondere in ihren Arbeiten zur Kodifikation des für die Durchsetzung des Völkerrechts außerordentlich wichtigen Problems der Staatenverantwortlichkeit/9/ hat die ILC einen beachtlichen Erfolg erzielt. Mit der Annahme einer Formulierung, die zwischen internationalen Verbrechen und internationalen Delikten unterscheidet, wurde einer Forderung Rechnung getragen, die seit langem von den Vertretern dd? sozialistischen Staaten und der Entwicklungsländer im Rechtsausschuß erhoben wurde. Der DDR-Vertreter erklärte zu dieser nun im Entwurf des Art. 19 enthaltenen Unterscheidung: „Unsere Delegation begrüßt die Entscheidung der ILC für eine solche Differenzierung und stimmt ihr vorbehaltlos zu, denn sie entspricht der Realität des internationalen Lebens und dem Rechtsbewußtsein der Völker, die auf Grund opferreicher Erfahrungen die Erkenntnis gewonnen haben, daß eine Aggression das schwerste internationale Verbrechen ist.“/10/ Die Debatte um den Entwurf des Art. 19 zeigte erneut deutlich, daß die Unterscheidung einzelner Kategorien von Völkerrechtsverletzungen entsprechend ihrer Schwere eine Schlüsselfrage ist. ' ‘ Im Gegensatz zu den Vertretern der sozialistischen Staaten und der Mehrzahl der Entwicklungsländer lehnten Vertreter kapitalistischer Staaten die Konzeption des Art. 19 ab. Vor allem versuchten sie, die Einführung einer Kategorie internationaler Verbrechen als Ausdruck strafrechtlichen Denkens zu qualifizieren, obwohl damit eindeutig der Entwicklung des Völkerrechts Rechnung ger IS/ A. a. O., S. 10. /9/ VgL hierzu B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, „Internationale Verbrechen Internationale Delikte (Zum Bericht der 28. Sitzung der UNO-Völkerrechtskommissdon) “, Deutsche Außenpolitik 1977, Heft 3, S. 90 ff. pO/ A/C.6/31/SR.25, S. 9. Der Wortlaut des Entwurfs des Art. 19 ist bei B. Graefrath/E. Oeser/P. A. Steiniger, a. a. O., Fußnote 21, abgedruckt. 225;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 225 (NJ DDR 1977, S. 225) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 225 (NJ DDR 1977, S. 225)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von Materialien und Maßnahmen Staatssicherheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren resultierten aus Arbeitsergebnissen fol gender Linien und Diensteinheiten: insgesamt Personen darunter Staats- Mat. verbr.

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