Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 224 (NJ DDR 1977, S. 224); Die Erfahrungen der Rechtsentwicklung in der DDR zeigen aber eindeutig, daß die Dynamik der gesellschaftlichen Prozesse kein Argument ist gegen stabile Normen und Normensysteme überhaupt, speziell gegen Kodifikationen. Zu warnen wäre nur vor Perfektionismus, der der. Beständigkeit einer Regelung enge Grenzen setzt. Meines Erachtens gilt es, in der Gesetzgebung die differenzierten Bedingungen bewußt zu erfassen und daraus abzuleiten, inwieweit verbindliche Regelungen im Gesetz selbst möglich sind, ohne den Handlungsspielraum der beteiligten Rechtssubjekte ohne Not einzuengen. Ein gutes Beispiel für eine regelungsintensive und zugleich realistische Regelung ist m. E. das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe. Besonders im Wirtschafts- und im Arbeitsrecht hat sich darüber hinaus eine kluge Verknüpfung von Kodifikation und Folgeregelung bewährt, um Stabilität im Grundsätzlichen mit Beweglichkeit im Detail zu verbinden. Sowohl für die Planung der Wirtschaftsgesetzgebung im allgemeinen wie für die yorbereitung in sich geschlossener Regelungen im besonderen ist analytische Arbeit unerläßlich. Man kann m. E. sogar sagen, daß ohne Qualifizierung der analytischen Arbeit weitere qualitative Fortschritte in der Gesetzgebung nicht zu erwarten sind. So hat z. B. die Arbeit am neuen Arbeitsgesetzbuch damit begonnen, daß in großem Umfang analytisches Material zusammengetragen wurde, d. h. die Ministerien und die Gewerkschaften haben die Wirksamkeit des geltenden Arbeitsrechts eingeschätzt, die Rechtsprechung und die Eingaben wurden - analysiert, und es wurde ein umfassender Rechtsvergleich mit dem Arbeitsrecht der UdSSR und der anderen Bruderländer vorgenommen. Erst danach wurde die theoretische Konzeption für den Entwurf des neuen Arbeitsgesetzbuchs vorbereitet. Mit vollem Recht orientiert deshalb auch der Beschluß über die Verbesserung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft (Abschn. II Ziff. 1 und 3) darauf, daß die Fachminister einerseits und der Minister der Justiz und der Vorsitzende des Staatlichen Vertragsgerichts andererseits die Dr. GUNTER GÖRNER, Dr. REINHARD LUTHER und Dr. Völkerrechtsprobleme im Rechtsausschuß Im Verlauf der XXXI. Tagung der Vollversammlung der Vereinten Nationen behandelte der Rechtsausschuß eine Reihe wichtiger völkerrechtlicher Probleme, deren konstruktive Lösung zweifellos einen Beitrag zur Realisierung des vom XXV. Parteitag der KPdSU beschlossenen Programms des weiteren Kampfes für Frieden und internationale Zusammenarbeit, für die Freiheit und Unabhängigkeit der Völker darstellen würde. Dazu gehört in erster Linie der von der Sowjetunion vorgelegte Entwurf eines Weltvertrags über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen. Neben dieser für die Erhaltung und Sicherung des Friedens so wichtigen Frage nahm die Behandlung des Berichts der Völkerrechtskommission (ILC) über ihre 28. Tagung sowie des Berichts des „Spezialkomitees über die Charta der Vereinten Nationen und über die Stärkung der Rolle der Organisation" einen breiten Raum in den Debatten ein. Im Rechtsausschuß standen 12 Punkte auf der Tagesordnung, von denen im folgenden die wichtigsten behandelt werden sollen./*/ //Zur Arbeit des Rechtsausschusses auf der XXIX. und der XXX. Tagung der UNO-Vollversammlung vgl. NJ 1975 S. 187 fl. und NJ 1976 S. 228 ff. - D. Red. Wirksamkeit der Rechtsvorschriften bei der Realisierung der Parteibeschlüsse schwerpunktmäßig analysieren. Wenn wir den gegenwärtigen Stand der analytischen Tätigkeit auf unserem Gebiet einzuschätzen versuchen, so wird sichtbar, wie viel noch zu tun ist, um den Plan der wirtschaftsrechtlichen Gesetzgebung und seine einzelnen Positionen wissenschaftlich zu fundieren. Nicht * nur, daß einzelne Gesetzgebungsaktivitäten noch einseitig aus Konfliktsituationen entwickelt werden. Zu beachten ist auch, daß über die Analyse einzelner Rechtsvorschriften hinaus die Analyse des Wirtschaftsrechts als Ganzes vom Standpunkt bestimmter wirtschaftspolitischer Aufgabenstellungen ins Auge zu fassen ist. Die Analyse einzelner Rechtsvorschriften daraufhin, wie sich ihre Normen bewährt haben, ob sie angewandt'werden oder nicht oder ob sogar die Notwendigkeit besteht, sie zu verändern, ist für das jeweilig verantwortliche Organ nicht allzu schwer. Wir müssen uns bei Analysen dieser Art nuy darüber klar sein, daß sie uns die Fragen, auf die es uns eigentlich ankommt nämlich die Widersprüche in der Wirkungsrichtung verschiedener. Rechtsnormen, die Lücken im Recht, die neuen Prinziplösungen, die sich aus neuen ökonomischen Bedingungen und neuen Leitungsanforderungen ergeben könnten , nicht immer erkennen lassen. Es erscheint deshalb wichtig, neben die Analysen, die die Rechtsvorschriften am Maßstab der Rechtspraxis messen und die ihrer Natur nach nur begrenzte Aussagen zulassen, auch solche zu stellen, die beides messen am Maßstab der durch die Wirtschaftspolitik gesetzten Anforderungen. Die ersten erfolgreichen Versuche, die hier vom Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR unternommen wur-den/12/, bestätigen m. E., daß hier ein Feld ist für enge und fruchtbare Zusammenarbeit von Praxis und Wissenschaft. fl2l Vgl. U. Domberger/M. Edler/D. Seidel, „Wissenschaftliche Tagung zu Problemen der Wirksamkeit des sozialistischen Wirt-schaftsrechtsi“, NJ 1976 S. 237 fl. ROLF MEISSNER, Berlin der XXXI. UNO-Vollversammlung Notwendigkeit des Abschlusses eines Gewaltverzichtsvertrags Das im Art. 2 Abs. 4 der UNO-Charta normierte und in der Deklaration über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. Oktober 1970/1/ für alle Staaten verbindlich ausgelegte Prinzip des Verbots der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen ist in Verbindung mit dem Interventionsverbot eine elementare und unabdingbare Rechtsnorm des demokratischen Völkerrechts. Sie erstredet sich in ihrem territorialen und sachlichen Geltungsbereich auf alle von der Völkerrechtsordnung erfaßten Gebiete und Räume. Für die effektive Durchsetzung des Gewaltverbots ist die Aggressionsdefinition von grundsätzlicher völkerrechtlicher Bedeutung. Die Initiative der Sowjetunion zum Abschluß eines Weltvertrags über die Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen/2/ ist die konsequente Fortsetzung einer zielstrebigen Friedenspolitik, die ihren historischen Ausgangspunkt im Leninschen Dekret über /I/ Abgedruckt in: Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1973, S. 1164 fl. /2J A/31/243. Deutscher Text in: horizont 1976, Nr. 44, S. 15. 224;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 224 (NJ DDR 1977, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 224 (NJ DDR 1977, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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