Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 218 (NJ DDR 1977, S. 218); noch haben, wie diese verteilt wurden und ob der eine oder andere Ehegatte durch die Teilung benachteiligt wird. Da diese für die Einigung maßgeblichen Tatsachen nicht festgestellt wurden, fehlt es an der Grundlage für die Bewertung, ob die Einigung den Grundsätzen des Familienrechts (§ 39 FGB) entspricht. Sie durfte deshalb nicht bestätigt werden. Wegen Verletzung der genannten gesetzlichen Bestimmungen war das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich der Bestätigung der Einigung aufzuheben, und die Sache war insoweit an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). * § 25 FGB; § 2 ZPO; OG-Richtlinie Nr. 25. 1. Haben sich die Eltern im Rahmen ihrer Verantwortung für die Gesamtentwicklung des Kindes dahin entschieden, daß ein Elternteil zur Wahrnehmung der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für eine bestimmte Zeit nicht oder nur teilweise berufstätig ist und wurde deshalb das Kind bisher vorwiegend durch diesen Elternteil erzogen, dann kann, soweit keine anderen Umstände vorliegen, die für die Entscheidung über das Erziehungsrecht beachtlich sind, davon ausgegangen werden, daß dieser Elternteil für die künftige Ausübung des Erziehungsrechts besser geeignet ist. 2. Aus dem Umstand, daß ein Elternteil es nicht verstanden hat, Schwierigkeiten in der Erziehung eines mit in der Familie lebenden Kindes des anderen Elternteils in der richtigen Weise zu lösen, lassen sich nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf seine erzieherischen Fähigkeiten gegenüber dem gemeinsamen Kind ziehen. BG Leipzig, Urteil vom 20. Dezember 1976 6 BFK 246/76. Das Kreisgericht hat die im Jahre 1967 geschlossene Ehe der Prozeßparteien geschieden und das Erziehungsrecht für den 1971 geborenen Sohn, das jede Prozeßpartei für sich begehrt hatte, dem Verklagten übertragen. Zur Entscheidung über das Erziehungsrecht hat das Kreisgericht dargelegt: Der Verklagte sei besser geeignet, den Sohn künftig allein zu erziehen. Er habe eine starke emotionale Bindung zum Kind und diesem viel Zeit gewidmet. Die Klägerin habe sich gegenüber der Tochter des Verklagten aus erster Ehe unbeherrscht verhalten. Sie habe ihre erzieherischen Fähigkeiten in der Familie nicht so eingesetzt, wie es für die Erziehung der Kinder erforderlich gewesen sei. Gegen die Entscheidung über das Erziehungsrecht richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hat vorgetragen, daß die ihr unterlaufenen Mißgriffe in der Erziehung der Tochter des Verklagten aus erster Ehe nicht in Beziehung zu ihren Erziehungsleistungen und Erziehungsfähigkeiten hinsichtlich des Sohnes der Prozeßparteien gesehen werden könnten. Das Hauptgewicht der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes habe bei ihr gelegen; Beanstandungen habe es nicht gegeben. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat seine Auffassung, daß der Verklagte besser geeignet sei, die künftige Erziehung für den jetzt fünf Jahre alten Sohn auszuüben, überwiegend aus der starken emotionalen Bindung des Verklagten zum Kind und daraus abgeleitet, daß er dem Kind viel Zeit gewidmet hat. Unter Hinweis auf das Fehlverhalten der Klägerin im Umgang mit der Tochter des Verklagten aus erster Ehe werden im angefochtenen Urteil Bedenken gegen ihre Fähigkeit geäußert, den Sohn der Prozeßparteien künftig allein ordnungsgemäß zu erziehen. Nicht im gebotenen Maße wurde jedoch geprüft, welchen Anteil beide Eltern an der bisherigen Erziehung des Kindes haben. Bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht kommt aber dem bisherigen erzieherischen Einfluß der Eltern und den daraus abzuleitenden Schlußfolgerungen für die künftige Wahrnehmung des Erziehungsrechts gemäß § 25 Abs. 2 FGB eine besondere Bedeutung zu. Nach den Prozeßunterlagen ist festzustellen, daß die Betreuung und Erziehung des Sohnes in der Vergangenheit im wesentlichen Aufgabe der Klägerin gewesen ist. Sie hat im Einvernehmen mit dem Verklagten ihr Arbeitsverhältnis von 1971 bis 1973 unterbrochen und ist von September 1974 ab nur teilbeschäftigt gewesen, um die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber dem Sohn selbst wahrzunehmen, zumal ärztlicherseits von einem Krippenbesuch des Kindes wegen Kalkmangelerscheinungen abgeraten worden war. Mit dieser Regelung haben die Prozeßparteien im Rahmen ihrer Verantwortung in allen Angelegenheiten des Ehe- und Familienlebens eine Festlegung getroffen, die ihren persönlichen und beruflichen Bedingungen entsprach. Es ist aber auch in diesen Fällen stets zu prüfen, wie sich unter Berücksichtigung der individuellen Absprachen und Gewohnheiten zwischen den Eltern die Erziehungsverhältnisse gestaltet haben. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und den Feststellungen der Jugendhilfe ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Erziehungsarbeit seit der Geburt des Sohnes im wesentlichen allein und gut geleistet hat. Hieraus läßt sich ableiten, daß sie diese Pflichten auch künftig gut erfüllen wird. Bei der Aufgabenteilung, zu der sich die Prozeßparteien entschlossen hatten, kann nicht übersehen werden, daß der Verklagte sich überwiegend nur in seiner Freizeit mit dem Sohn beschäftigte, während die vielfältigen täglichen Be-treuungs- und Erziehungsaufgaben im wesentlichen von der Klägerin allein erfüllt worden sind. Auf Grund der erheblichen unterschiedlichen Beteiligung an der Erziehung des Sohnes, dessentwegen die Klägerin ihre Berufstätigkeit zeitweise unterbrochen hat, besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung, wegen der Ehescheidung auf eine andere Regelung der Erziehungsverhältnisse zuzukommen, zumal keine zwingenden, im Interesse des Kindes liegenden Erfordernisse vorliegen. An dieser Einschätzung kann auch die Tatsache nichts ändern, daß die Erziehungsmethoden der Klägerin gegenüber der Tochter des Verklagten aus erster Ehe z. T. kritikwürdig gewesen sind. Die Ursachen für das Fehlverhalten der Klägerin liegen nach den Feststellungen der Jugendhilfe darin, daß sie es neben der ordnungsgemäßen Betreuung ihrer in die Ehe mitgebrachten Tochter und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes der Prozeßparteien nicht verstanden hat, ein Vertrauensverhältnis zur Tochter des Verklagten herzustellen. Andererseits hat es aber auch der Verklagte, der seiner Tochter gegenüber oft sehr hart war, nicht verstanden, die Spannungen zwischen der Klägerin und seiner Tochter abzubauen. Unter diesen Umständen ist das Fehlverhalten der Klägerin vom Kreisgericht überbewertet und verkannt worden, daß sich hieraus keine Rückschlüsse auf die künftige Ausübung des Erziehungsrechts für den Sohn der Prozeßparteien ziehen lassen, zumal keinerlei Versäumnisse oder Mängel bei seiner Erziehung sowie der Erziehung der Tochter der Klägerin aufgetreten sind. Schließlich kann auch nicht der Auffassung des Kreisgerichts zugestimmt werden, daß die Bindung des Sohnes zum Verklagten ausgeprägter sei, weil er sich in der Freizeit mehr mit dem Kind beschäftigt habe. Abgesehen davon, daß die Jugendhilfe eine enge Bindung des Kindes zu beiden Eltern festgestellt hat, kann bei kleineren Kindern wie dem Sohn der Prozeßparteien davon ausgegangen werden, daß sie, solange sie mit beiden Eltern in einer Familie leben, zu jedem ein herzliches Verhältnis haben (OG, Urteil vom 3. August 1971 - 1 ZzF 12/71 -NJ 1971 S. 627). Bei Abwägung aller für die Erziehungsrechtsentscheidung maßgebenden Umstände ist der Senat der Auffassung, daß beide Prozeßparteien eine enge Bindung zu dem Sohn haben und beide Eltern auch geeignet sind, das Erziehungs- 218;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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