Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 216 (NJ DDR 1977, S. 216); habe. Ihr seien dann Werte von ca. 74 000 M und dem Verklagten Werte von ca. 54 000 M übertragen worden. Die Prozeßparteien seien sich auch über die Art und Weise der Erstattung des Ausgleichsbetrags einig gewesen, und die Klägerin habe dabei von vornherein mit erheblichen finanziellen Einschränkungen rechnen müssen. Diese habe sie in Kauf genommen, um das Grundstück zu erhalten. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die noch auf der Grundlage des inzwischen aufgehobenen § 20 FVerfO erfolgte gerichtliche Einigung über die Teilung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens hätte durch das Kreisgericht nur bestätigt werden dürfen, soweit sie den Grundsätzen des Familienrechts entsprach. Dafür lagen im konkreten Fall nicht die notwendigen Voraussetzungen vor. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Prozeßparteien das gemeinschaftliche Vermögen abweichend von der Verteilungsregel des § 39 Abs. 1 FGB zu ungleichen Anteilen aufgeteilt haben. Das war schon mit Rücksicht auf die beiden minderjährigen Kinder gerechtfertigt. Angesichts des beträchtlichen gemeinschaftlichen Vermögens verstieß auch eine Aufteilung im Verhältnis von 56 zu 44 nicht gegen die Grundsätze des Familienrechts. Auch die Art und Weise der Aufteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten widerspricht nicht den Grundsätzen des Familienrechts. Es ist zulässig, einem Ehegatten einen erheblich größeren Umfang an Sachwerten zu überlassen als dem anderen. Zum Ausgleich für die erfolgte Überlassung des Grundstücks an die Klägerin wurde in der Einigung dafür die Zahlung in Höhe von 40 000 M vorgesehen. Diese wird jedoch den Grundsätzen des Familienrechts nicht gerecht und hätte vom Kreis- und Bezirksgericht nicht bestätigt werden dürfen. Dem Bezirksgericht ist insoweit zu folgen, als es gegen die Verfahrensweise der Prozeßparteien, den Zeitwert des Hausrats und des Pkw auf der Grundlage persönlicher Erfahrungswerte ausgehend vom Anschaffungspreis und Anschaffungsjahr zu ermitteln und sich dementsprechend auf angemessene Ausgangswerte zu einigen, grundsätzlich nichts einzuwenden gehabt hat. Im Rahmen der Einschätzung, ob die Einigung mit den Grundsätzen des Familienrechts übereinstimmt, hätte jedoch geprüft werden müssen, inwieweit der von den Prozeßparteien für das Grundstück angegebene außergewöhnlich hohe Wert mit preisrechtlichen Festlegungen im Einklang steht. Das ist jedoch nicht erfolgt. Auch im Kassationsantrag wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bürger vor Gericht wohl eine Vereinbarung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens treffen können, die nicht allenthalben mit dem Ergebnis einer möglichen gerichtlichen Entscheidung übereinstimmen muß. Aber auch bei einer Einigung muß gewährleistet bleiben, daß keiner Prozeßpartei etwa ein gesetzwidriger Vermögensvorteil oder -nachteil entsteht. Bei Vorliegen dafür sprechender Umstände ist davon auszugehen, daß eine Verletzung der Grundsätze des Familienrechts gegeben sein könnte, (wird ausgeführt) Nach der dem Senat vorliegenden Stellungnahme des Rates des Kreises beruht die Wertfestsetzung über das Grundstück auf einer falschen Grundlage. Das hat dazu geführt, daß der für einen Wertausgleich zwischen den Ehegatten gleichermaßen in Betracht kommende höchstzulässige Verkaufspreis um über 26 000 M zu hoch angesetzt worden ist. Bei dieser Sachlage läßt sich die getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Zahlung von 40 000 M Ausgleich nicht mit den Grundsätzen des Familienrechts vereinbaren, um so weniger, als zutreffend mit Rücksicht auf die beiden Kinder die Vermögensverteilung nach unglei- chen Anteilen erfolgte. Darüber hinaus ist auf den engen Zusammenhang zwischen der Ausgleichszahlung und dem dem Verklagten eingeräumten Vorkaufsrecht hinzuweisen. Eine überhöhte Ausgleichszahlung würde bei evtl. Geltendmachung des Vorkaufsrechts einen zusätzlichen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für den Verklagten bewirken, da das Grundstück nur zum niedrigeren preis-rechtlich genehmigten Wert verkauft werden dürfte. Das Bezirksgericht hätte nach alledem auf die Berufung der Klägerin die vom Kreisgericht ausgesprochene Bestätigung der Vereinbarung aufheben müssen, weil die Grundsätze des Familienrechts nicht gewahrt worden sind. Da das Berufungsverfahren zur Entscheidung reif war, hat der erkennende Senat gemäß § 162 Abs. 1 ZPO unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts die Einigungsbestätigung des Kreisgerichts aufgehoben. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens über die Vermögensauseinandersetzung der Prozeßparteien an das Kreisgericht zurückverwiesen. § 39 FGB; OG-Richtlinie Nr. 24. Im Verfahren über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten sind die Prozeßparteien von den Fällen des §41 FGB abgesehen nicht verpflichtet, sich über ihr gesamtes Vermögen auseinanderzusetzen. Können sie sich wider Erwarten später über die Verteilung von Vermögensstücken oder die Erfüllung gemeinsamer Verbindlichkeiten, die nicht mit in das Verfahren nach § 39 FGB einbezogen wurden, außergerichtlich doch nicht einigen, ist es zulässig, in den vom Gesetz bestimmten Grenzen ein weiteres derartiges Verfahren einzuleiten. Im neuen Rechtsstreit kann es u. U. geboten sein, die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen oder bestätigten Einigungen mit zu berücksichtigen, wobei es jedoch bei deren Ergebnissen zu verbleiben hat. Etwa notwendige ergänzende Vermögensausgleichungen sind auf geeignete Weise im noch zu entscheidenden Verfahren vorzunehmen. OG, Urteil vom 4. Januar 1977 - 1 OFK 24/76. Die Ehe der Prozeßparteien wurde 1974 geschieden. Am 5. März 1975 haben die Prozeßparteien über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens einen Vergleich geschlossen, der gerichtlich bestätigt wurde. Der Klägerin wurde u. a. auch das Wohngrundstück zu Alleineigentum übertragen. Im Mai 1976 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat einen Anspruch auf Zahlung von 2 209,45 M gegen den Verklagten mit der Begründung geltend gemacht, daß bei Abschluß des Vergleichs von beiden Prozeßparteien übersehen worden sei, daß das Wohngrundstück mit zwei Hypotheken in Höhe von 4 418,91 M belastet sei. Insoweit sei noch eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat das Bezirksgericht nicht stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin, die im Handwerksbetrieb des Verklagten die Buchhaltung geführt habe, habe vor Vergleichsabschluß das Bestehen der hypothekarisch gesicherten Forderungen trotz Kenntnis niemals erwähnt. Deshalb hätten diese Verbindlichkeiten in der Vereinbarung nicht berücksichtigt werden können. Nunmehr hafte die Klägerin für ihre Erfüllung allein. § 16 FGB gelte nur für die Dauer der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Die durch die Nichtbeachtung der Hypotheken eingetretene geringfügige Abweichung von der Teilungsgrundlage stehe der Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht entgegen. Im Interesse der Rechtssicherheit müßten die Beteiligten auf die Rechtswirksamkeit des Vergleichs vertrauen dürfen. Deshalb könne der Verklagte nicht nachträglich in Anspruch genommen werden. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 216 (NJ DDR 1977, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 216 (NJ DDR 1977, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Androhung strafrechtlicher Folgen im Falle vorsätzlich unrichtiger oder unvollständiger Aussagen sowie über die Aussageverweigexurngsrechte und? Strafprozeßordnung . Daraus ergeben sich in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit nach dem Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Programm der Partei , Dietz Verlag Berlin Honecker, Interview mit der Zeitschrift Lutherische Monatshefte Honecker, Interview für die Zeitschrift Stern, Mielks, Verantwortungsbewußt für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bedingt die Untersuchung der Anforderungen an die Kontrolle der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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