Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 215 (NJ DDR 1977, S. 215); insbesondere evtl, vorhandene Garantiescheine für eingebaute Teile, mit übergibt Da der Verklagte dies nicht getan hat, ist er dem Kläger gemäß §§ 168, 92 ZGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der diesem entstanden ist. Er hat gegen Rückgabe der Röhre 21,50 M an den Kläger zu zahlen. §§148 Abs. 1, 151 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB. 1. Zum Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung staatlicher Gütevorschriften bei der Herstellung einer Ware und dem Eintritt eines Mangels an dieser Ware bei ihrem sachgemäßen Gebrauch (hier: Abbrechen des Absatzes beim Schuh). 2. Zur Frage, wann eine wesentliche Verschlechterung der Ware unabhängig von dem Mangel der Ware eingetreten ist und der Käufer gemäß § 151 Abs. 3 ZGB Ersatzlieferung und Preisrückzahlung nicht mehr verlangen kann. KrG Gotha, Urteil vom 7. Januar 1977 6 Z 185/76. Die Klägerin hat Ende Mai 1976 bei der Verklagten ein Paar Damensandaletten aus schwarzem Leder mit Korksohle und Korkabsatz gekauft. In der Folgezeit hat die Klägerin die Schuhe im regelmäßigen Wechsel mit anderen Schuhen getragen. Am 17. September 1976 brach ihr beim Aussteigen aus der Straßenbahn der Absatz des rechten Schuhs in dem Augenblick ab, als sie auf die Fahrbahn trat Die sofort geltend gemachten Garantieansprüche der Klägerin hat die Verklagte nicht anerkannt. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, gegen Rückgabe der defekten Schuhe den Kaufpreis an sie zurückzuzahlen. Die Verklagte hat sich im Verfahren zur Nachbesserung bzw. zur Preisminderung bereit erklärt. Die Klage hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen im Gutachten des Amtes für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung ist davon auszugehen, daß die von der Klägerin gekauften Schuhe entgegen den geltenden Standards hergestellt worden sind. (wird ausgeführt) Im Ergebnis hat die nicht fachgerechte Einarbeitung der Stahlgelenkfeder deren brückebildende Stützfunktion wesentlich reduziert und ihren Bruch sowie in der Folge das Brechen der Brandsohle begünstigt. Entgegen der Behauptung der Verklagten stehen die beim Tragen der Schuhe einwirkenden Kräfte nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Abbrechen des Absatzes. Die von der Klägerin ausgehende Belastung der Schuhe beim Gebrauch ist verhältnismäßig gering, da sie bei einer Größe von 1,62 m nur 52 kg wiegt. Des weiteren steht fest, daß die Klägerin beim Aussteigen aus der Straßenbahn nicht in der Führungsschiene der Tür hängengeblieben ist. Sie befand sich bereits mit einem Fuß auf der trittsicheren Bitumen-Fahrbahn, und erst beim Nachsetzen des zweiten Fußes kam es zum Wegbrechen des Absatzes. Nach Auffassung des Gerichts besteht zwischen diesem Ereignis, das den Garantiefall begründet, und dem bisherigen normalen Gebrauch der Schuhe durch die Klägerin kein kausaler Zusammenhang. Die Klägerin hat die Schuhe seit dem Kauf zweckentsprechend genutzt. Auch die Tatsache, daß die Klägerin im Juli 1976 mit diesen Schuhen einmal stürzte, kann an dieser Feststellung nichts ändern, weil die Klägerin dabei mit einem Kind zusammengestoßen war. Die Schuhe selbst wurden abgesehen von leichten Abschürfungen des Leders an der Spitze nicht beschädigt. Aus diesen Gründen ist der Garantieanspruch der Klägerin gemäß § 151 i. V. m. § 148 Abs. 1 ZGB erfüllt, weil die Schuhe den staatlichen Gütevorschriften nicht entsprochen und sie ihre Gebrauchsfähigkeit nicht während der Garantiezeit behalten haben. Entgegen der Auffassung der Verklagten liegen die Voraussetzungen des § 151 Abs. 3 ZGB (Verweigerung der Er- satzlieferung und Preisrückzahlung, wenn unabhängig vom Mangel eine wesentliche Verschlechterung der Ware eingetreten ist) nicht vor. Eine wesentliche Verschlechterung der Ware gemäß § 151 Abs. 3 ZGB ist erst dann gegeben, wenn infolge der Nutzung oder Behandlung der Ware sichtbare Verschleißerscheinungen festzustellen sind, die nicht auf dem Mangel der Ware beruhen. Die Schuhe der Klägerin zeigen aber abgesehen vom bisher geltend gemachten Mangel keine wesentlichen Verschleißerscheinungen, die eine Preisrückzahlung ausschließen würden. Da auf Grund der festgestellten Herstellungsfehler auch eine Nachbesserung gemäß § 151 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht möglich ist, war dem Antrag der Klägerin auf Preisrückzahlung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware (§ 151 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) zu entsprechen. Familienrecht § 39 FGB; § 46 Abs. 1 ZPO. 1. Eine Einigung der Prozeßparteien über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bei Ehescheidung muß nicht allenthalben mit dem Ergebnis einer möglichen gerichtlichen Entscheidung übereinstimmen. Es muß aber gewährleistet sein, daß keiner Prozeßpartei ein gesetzwidriger Vermögens vorteil oder -nachteil entsteht. 2. Der höchstzulässige Verkaufspreis eines Grundstücks bildet auch die obere Grenze für die Festsetzung einer etwaigen Wertausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks in das Alleineigentum eines Ehegatten. 3. Die Einschätzung, ob eine Einigung der Prozeßparteien über ein Grundstück (hier: Einfamilienhaus) im Verinö-gensverteilungsverfahren mit den Grundsätzen des sozialistischen Familienrechts übereinstimmt, umfaßt auch die Frage, inwieweit ein vereinbarter Grundstückswert mit preisrechtlichen Festlegungen im Einklang steht. OG, Urteil vom 4. Januar 1977 1 OFK 22/76. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden, das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Klägerin übertragen und den Verklagten zur Unterhaltszahlung verurteilt. Es hat ferner den zwischen den Parteien im Termin vom 9. Juli 1975 geschlossenen Vergleich über die Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Eigentums bestätigt. In dem vom Kreisgericht bestätigten Vergleich sind die Parteien davon ausgegangen, daß der Gesamtwert des gemeinschaftlichen Eigentums der Prozeßparteien 131 500 M beträgt und sich zusammensetzt aus einem Grundstück (Einfamilienhaus) zu einem Schätzwert von 105 000 M, Hausratsgegenständen zu einem Zeitwert von 9 000 M und einem Pkw „Wartburg“ zu einem Zeitwert von 17 500 M. Von diesem Vermögen wurde u. a. das Einfamilienhaus in das Alleineigentum der Klägerin übertragen. Für den Verklagten wurde hinsichtlich des Grundstücks die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch vereinbart. Unter Berücksichtigung der weiteren Vereinbarungen über die Verteilung der vorhandenen Vermögenswerte verpflichtete sich die Klägerin, an den Verklagten einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 40 000 M zu zahlen. Die Zahlung wurde für zwei Jahre gestundet. Die Klägerin hat gegen die Bestätigung des Vergleichs Berufung eingelegt und beantragt, die Ausgleichszahlung von 40 000 M auf 27 400 M herabzusetzen. Das Bezirksgericht hat die Berufung abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es dargelegt, daß ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 9. Juli 1975 mit den Prozeßparteien ausführlich über die Auseinandersetzung hinsichtlich des ehelichen Vermögens gesprochen und eine vergleichsweise Einigung vorbereitet worden sei. Im Vergleich dokumentiere sich der Wille der Prozeßparteien, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen in dieser und keiner anderen Weise zu lösen. Danach habe die Klägerin Werte in Höhe von 114 000 M erhalten, so daß unter Berücksichtigung der Verteilung nach ungleichen Teilen die Klägerin zutreffend 40 000 M an den Verklagten zu zahlen 215;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 215 (NJ DDR 1977, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 215 (NJ DDR 1977, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der verantwortlich. Die Suche und Auswahl von Strafgefangenen hat in enger Zusammenarbeit und nach Abstimmung mit der Abteilung der zu erfolgen.

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