Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 214 (NJ DDR 1977, S. 214); Zur Klärung des Sachverhalts hat das Kreisgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt. Es hat die Klägerin als Prozeßpartei und deren Schwester Doris als Zeugin vernommen. Beide haben gegensätzlich ausgesagt. Die Klägerin hat einen Auftrag des verstorbenen Großvaters zur Zahlung von 2 000 M an die Verklagte für den Sohn der Zeugin verneint. Die Zeugin hat bekundet, daß ihr Großvater ihr Geld versprochen hatte und deshalb mit der Klägerin sprechen wollte, da diese das Geld im Besitz gehabt habe. Zutreffend weist der Kassationsantrag darauf hin, daß das Kreisgericht seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht im notwendigen Umfang nachgekommen ist In der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Verklagten weiteren Beweis durch Vernehmung des Zeugen J. angeboten. Dem ist das Kreisgericht nicht gefolgt. Das Oberste Gericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß das Gericht jeden von den Prozeßparteien angebotenen Beweis zu erheben hat, wenn die von ihnen behaupteten Tatsachen, für deren Richtigkeit das Beweismittel angeboten wird, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich und beweisbedürftig sind (OG, Urteil vom 26. November 1974 2 Zz 22/74 NJ 1975 S. 214). Diese Anforderungen ergeben sich für die erneut durchzuführende Verhandlung aus den §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 und 52 Abs. 1 ZPO. Weiter hat das Kreisgericht den Gebührenwert mit Beschluß vom 10. Februar 1976 auf 2 000 M festgesetzt. Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat das Bezirksgericht den Beschluß des Kreisgerichts aufgehoben und den Gebührenwert auf 10 000 M festgesetzt. Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt § 6 ZPO (alt), der nach § 204 ZPO in dieser Sache noch anzuwenden ist (vgl. OG, Urteil vom 25. Mai 1976 - 2 OZK 5/76 - NJ 1976 S. 501). Danach wird der Streitwert des Streitgegenstands durch den Betrag der Forderung bestimmt, wenn ein Pfandrecht Gegenstand des Streites ist. Die strittige Forderung betrug hier nur 2 000 M und bezog sich nicht auf die gesamte ursprüngliche Hypothek von 10 000 M. Dabei kann es nicht darauf ankommen, daß die Klage auf Bewilligung der Löschung der gesamten Hypothekenforderung gerichtet war. Eine andere Auffassung zu vertreten hieße, den realen Wert des Streitgegenstands zu verkennen. Da der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde gemäß § 158 Abs. 2 ZPO (§ 12 RAGO) im eigenen Namen eingereicht hat, müssen ihn auch die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens nach §§ 167 Abs. 3, 174 Abs. 1 ZPO treffen. Nach alledem war das Urteil des Kreisgerichts auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts gemäß §§ 160, 162 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Über den Kassationsantrag gegen den Beschluß des Bezirksgerichts hat der Senat dagegen selbst entschieden. §§ §§ 168, 166, 92 ZGB. 1. Zur Beratungspflicht eines Betriebes für die Reparatur von Fernsehgeräten gehört auch der Hinweis, daß beim Auswechseln der Bildröhre in der Regel auch andere Röhren ersetzt werden müssen. 2. Die Regelung des § 166 Abs. 2 ZGB, wonach die Zustimmung des Bürgers nicht erforderlich ist, wenn über den Auftrag hinaus Leistungen erbracht werden, die den Preis für die vereinbarte Leistung um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten, bezieht sich nur auf solche Leistungen, die zur Einhaltung von Sicherheits- und Schutzbestimmungen i. S. des § 166 Abs. 1 zu erbringen sind. 3. Verletzt ein Dienstleistungsbetrieb die ihm obliegende Beratungspflicht und entsteht dem Bürger dadurch ein Schaden, ist der Betrieb dem Bürger gemäß §§ 168, 92 ZGB schadenersatzpflichtig. KrG Oranienburg, Urteil vom 24. Juni 1976 Z 155/76. In das Fernsehgerät des Klägers wurde im Dezember 1975 eine Röhre PCL 85 im Werte von 21,50 M eingebaut. Für diese Röhre wurde eine Garantie von 12 Monaten gewährt. Im April 1976 ließ der Kläger die Bildröhre des Fernsehgeräts auswechseln. In der Rechnung für diese Reparatur war auch eine Summe von 21,50 M für die Röhre PCL 85 enthalten. Der Kläger hat vorgetragen, daß er bei der Auftragserteilung davon ausgegangen sei, daß nur die Bildröhre ausgewechselt werden müsse, sonst hätte er den Garantieschein für die Röhre PCL 85 mit vorgelegt. Die Röhre sei noch in Ordnung gewesen. Er habe die Röhre zwar erhalten, habe aber keine Verwendung dafür. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, gegen Rücknahme der Röhre PCL 85 einen Betrag von 21,50 M an den Kläger zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat dazu ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet gewesen, alle erforderlichen Unterlagen mit dem Fernsehgerät zur Reparatur einzureichen. Hätte er dies getan, dann wäre die Röhre PCL 85 nicht in Rechnung gestellt worden. Die Klage hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Gericht kam im Ergebnis der Verhandlung zu der Auffassung, daß der Verklagte die ihm gemäß § 168 Abs. 1 und 3 ZGB obliegende Beratungspflicht verletzt hat. Der Kläger hat dem Verklagten den Auftrag erteilt, sein Fernsehgerät zu reparieren. Es sollte die Bildröhre ausgewechselt und die Skala in Ordnung gebracht werden. Dabei ging der Kläger davon aus, daß nur diese beiden Arbeiten durchgeführt werden. Da vier Monate vorher eine neue Röhre PCL 85 in das Fernsehgerät eingebaut worden war und für diese Röhre eine Garantiezeit von 12 Monaten gegeben wurde, konnte er davon ausgehen, daß diese Röhre noch einwandfrei funktioniert. Das Nichtvorlegen der Garantieunterlagen für die Röhre PCL 85 ist schon deshalb keine Pflichtverletzung des Klägers, weil er die Reparatur dieser Röhre bzw. ihr Auswechseln nicht in Auftrag gegeben hat und auch nicht wissen konnte, daß beim Auswechseln der Bildröhre in der Regel auch die Röhre PCL 85 ausgewechselt werden muß. Vielmehr wäre der Verklagte verpflichtet gewesen, den Kläger darüber sachkundig zu beraten; insofern liegt eine Verletzung seiner Beratungspflicht vor. Unter Hinweis auf § 166 Abs. 2 ZGB hat der Verklagte die Meinung vertreten, daß er berechtigt gewesen sei, die Röhre PCL 85 auszuwechseln, weil der Preis dafür weniger als 10 Prozent des gesamten Preises für die Reparaturleistung betrage. Dieser Meinung konnte das Gericht nicht folgen. Die Regelung des § 166 Abs. 2 ZGB bezieht sich eindeutig auf die Einhaltung der Sicherheits- und Schutzbestimmungen i. S. des § 166 Abs. 1 ZGB. Das bedeutet: Sind bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen über den Auftrag hinaus Leistungen erforderlich, so ist dazu in jedem Falle die Zustimmung des Bürgers als Auftraggeber einzuholen. Nur dann, wenn die über den Auftrag hinausgehende Leistung zur Einhaltung von Sicherheitsund Schutzbestimmungen (Rechtsvorschriften für den Ge-sundheits-, Arbeits- und Brandschutz sowie verkehrstechnische Vorschriften) notwendig ist, bedarf es der Zustimmung des Bürgers nicht, sofern der Preis für die Dienstleistung durch die zusätzliche Leistung um nicht mehr als 10 Prozent überschritten wird. Vorzuwerfen ist dem Verklagten schließlich auch, daß das Alter der Röhren PCL 85 gekennzeichnet wird, so daß der Verklagte erkennen konnte, daß für die Röhre die Garantiezeit noch nicht abgelaufen war. Der Verklagte hätte daher den Kläger bei Annahme der Reparatur darauf hin-veisen müssen, daß dieser alle erforderlichen Unterlagen, 214;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 214 (NJ DDR 1977, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 214 (NJ DDR 1977, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Klärung der Kausalität bei Erfolgsdelikten oder in bezug auf eingetretene oder mögliche Folgen des Handelns des Täters. zu dabei auftretenden spezifischen Problemen der Beweisführung Muregger Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen zu unterbinden.

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