Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 211 (NJ DDR 1977, S. 211); mit über die Ehewohnung zu entscheiden. Unter Umständen bietet sich unter Mitwirkung des zuständigen Wohnraumlenkungsorgans eine Lösung an, die es nicht erforderlich macht, der Ehefrau die Ehewohnung zuzuweisen. Kann über die Ehewohnung nicht nach § 77 Abs. 4 ZPO im Eheverfahren entschieden werden, dann sollte das sie betreffende Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 ZPO wieder abgetrennt werden. Ist eine vorläufige Regelung notwendig, hat das Gericht die Prozeßparteien zu veranlassen, eine entsprechende einstweilige Anordnung zu beantragen. Dr. F. T. * Können der erziehungsberechtigten geschiedenen Ehefrau die Rechte an der Ehewohnung auch dann übertragen werden, wenn das Hausgrundstück, in dem sich die Ehewohnung befindet, vorwiegend mit persönlichen Mitteln des geschiedenen Ehemannes und durch Aufnahme eines noch nicht zurückgezahlten Darlehens erworben worden ist? Befindet sich die Ehewohnung in einem dem geschiedenen Ehemann gehörenden Hausgrundstück, dann darf sie der geschiedenen Ehefrau nicht ohne zwingenden Grund zugesprochen werden. Zur Gewährleistung der Instandhaltung des Grundstücks, aber auch zur Vermeidung von Differenzen zwischen den geschiedenen Ehegatten soll die Ehewohnung in der Regel demjenigen Ehegatten zuerkannt werden, dem das Hausgrundstück gehört (vgl. OG, Urteil vom 30. November 1961 1 ZzF 58/61 [NJ 1962 S. 357]; OG, Urteil vom 27. Juni 1972 - 1 ZzF 10/72 - [NJ 1973 S. 57]). Die Übertragung des Erziehungsrechts auf die geschiedene Ehefrau kann für sich allein im allgemeinen eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht rechtfertigen. Im Einzelfall kann es aber geboten sein, die Rechte an der Ehe-wohnung der Ehefrau zu übertragen, wenn ihr das Erziehungsrecht für eine größere Anzahl von Kindern obliegt, nur geringe Aussicht auf Zuweisung einer anderen geeigneten Wohnung besteht und aus diesen oder ähnlichen Gründen die Interessen der Frau und die der Kinder bei einem Auszug aus der ehelichen Wohnung unzumutbar beeinträchtigt würden. Sprechen in einem solchen Fall Umstände für die Annahme, daß der geschiedene Ehemann u. U. bereit ist, das ihm gehörende Grundstück der Ehefrau und den Kindern freiwillig zu überlassen, dann sollte das Gericht prüfen, ob sich nicht durch einen Eigentümerwechsel die erstrebenswerte Einheit von Nutzung und Eigentum herstellen läßt. Den Prozeßparteien sind hierfür die erforderlichen Hinweise zu geben. Vorab hat das Gericht aber zu, prüfen, ob das Grundstück tatsächlich im Alleineigentum des geschiedenen Ehemannes steht. Immerhin ist es denkbar, daß sich die Mittel, die er beim Erwerb des Grundstücks zur Verfügung gestellt hat, gemessen am damaligen Wert des Objekts in Grenzen hielten und daß das Darlehen aus Mitteln des gemeinschaftlichen Vermögens zurückgezahlt werden sollte. Möglicherweise gingen die Ehegatten beim Erwerb des Grundstücks auch davon aus, daß das Grundstück von vornherein als Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums anzusehen ist. Unter solchen oder ähnlichen Umständen kann das Grundstück im gemeinschaftlichen Eigentum beider Ehegatten stehen und der Vermögensverteilung unterliegen (vgl. Abschn. A I Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240]). Da die Interessen der Kinder stets beachtlich sind, können beim Vorliegen von gemeinschaftlichem Eigentum am Hausgrundstück durchaus Voraussetzungen dafür gegeben sein, die Ehewohnung und das Hausgrundstück der geschiedenen Ehefrau zu übertragen. In diesem Fall wäre die Verwendung persönlicher Mittel für das gemeinschaftliche Eigentum bei der Vermögensteilung zugunsten des Ehe- manns gebührend zu berücksichtigen (vgl. Abschn. AII Ziff. 7 Buchst, b der OG-Richtlinie Nr. 24). Dr. F. T. * Ist im Strafverfahren die Zustimmung des psychisch Kranken zu seiner Einweisung in eine stationäre Einrichtung gemäß § 15 Abs. 2 StGB von Bedeutung? Nach § 15 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Einweisung eines Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung „nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen“ anordnen. Dieser Hinweis bezieht sich auf § 11 des Gesetzes über die Einweisung in stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke vom 11. Juni 1968 (GBl. I S. 273), soweit dort als Voraussetzungen für eine unbefristete Einweisung die Notwendigkeit des Schutzes von Leben oder Gesundheit des Kranken bzw. die Notwendigkeit der Abwehr einer ern7 sten Gefahr für andere Personen oder für das Zusammenleben der Bürger genannt sind. Die weitere in § 11 EinwG genannte Voraussetzung das Nichtvorliegen der Zustimmung des Kranken bzw. seines gesetzlichen Vertreters zu der Einweisung ist für eine Einweisung im Strafverfahren ohne Bedeutung. Das folgt aus dem Wesen des Strafrechts, das eine Einwilligung des Angeklagten in die anzuordnenden Maßnahmen nicht kennt. Im Falle des § 15 Abs. 2 StGB tritt die Einweisung an die Stelle einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, deren Ausspruch infolge des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen nicht möglich ist, obwohl der Angeklagte objektiv eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Dr. S. W. * Ist ein in vollem Umfang erfolgreicher Einspruch gegen einen Strafbefehl hinsichtlich der Auslagen des Verfahrens insbesondere der Kosten der Verteidigung wie ein erfolgreiches Rechtsmittel zu behandeln? Die Frage hängt eng mit dem besonderen Charakter des Strafbefehlsverfahrens zusammen. Dieses bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung nur auf Grund einer Hauptverhandlung ergeht. Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht durch seine spezifische prozessuale Ausgestaltung unter den in den §§ 270 bis 275 StPO geregelten Voraussetzungen, daß über die strafrechtliche Verantwortung eines Täters mit einem relativ geringen Aufwand entschieden werden kann und daß durch diese rationelle Verfahrensweise in den vorgesehenen Fällen die Aufgaben des Strafverfahrens beschleunigt und wirksam gelöst werden können. Dieses vereinfachte, abgekürzte Verfahren ist zunächst auf eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung gerichtet, wobei es einer Anklage und eines Eröffnungsbeschlusses nicht bedarf (§ 272 StPO); das Gericht entscheidet auf der Grundlage des Akteninhalts über den Antrag des Staatsanwalts. Mit dem Einspruch des Beschuldigten findet das Strafbefehlsverfahren sein Ende. Durch die Anordnung der Hauptverhandlung wird es in ein normales erstinstanzliches Hauptverfahren übergeleitet, das durch Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und alle dafür geltenden prozessualen Garantien gekennzeichnet ist. Dabei erfolgt die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 274 Abs. 1 StPO allein aus der Tatsache des rechtzeitig eingelegten Einspruchs, und zwar unabhängig davon, ob er begründet ist oder nicht. In der Hauptverhandlung, die von der gleichen Instanz durchgeführt wird, die den Strafbefehl erlassen hat, tritt der Strafbefehl an die Stelle der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses und begrenzt den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Das Gericht entscheidet auch nicht über die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung des Strafbefehls, sondern so, als wäre der Strafbefehl nicht ergangen. Dementsprechend ist auch die Entscheidung über die Auslagen des Verfahrens nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden §§ 362 bis 366 StPO zu treffen. Für die analoge Anwendung der für das Rechtsmittelverfahren geltenden Regelung des § 367 StPO ist daher kein Raum. Dr. F. M. 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 211 (NJ DDR 1977, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 211 (NJ DDR 1977, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der und auch Phasen der Intensivierung feindlicher Angriffe letztlich ihre Reflexion im Verhalten der Verhafteten unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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