Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 210

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 210 (NJ DDR 1977, S. 210); stimmen: „Wenn der Angeklagte sich selbst nicht für schuldig hält, hat der Verteidiger kein Recht, die entgegengesetzte Position einzunehmen, indem er von seiner Schuld ausgeht.“/2/ Aber wie soll sich der Verteidiger verhalten, wenn er damit rechnet, daß der Angeklagte die Straftat begangen hat? Die gerichtliche Praxis beweist, daß in einer wirklich komplizierten Situation, wenn gegen den Angeklagten gewichtige Beweise vorgebracht werden und er dennoch seine Schuld bestreitet und die Anklage zurückweist, ein gewissenhafter und qualifizierter Rechtsanwalt immer etwas findet, was zur Verteidigung des Angeklagten zu sagen ist, und das auch vortragen wird, ohne dabei von Gesetz und Moral abzuweichen. Man muß immer daran denken, daß das Gesetz die Aussagen eines Angeklagten, der seine Schuld bestreitet, in keinem geringeren Maße als Beweis anerkennt als die Aussagen, in denen er seine /2/ Literatumaja gaseta vom 5. Mal 1971. Fragen und Antworten Dürfen bei der Bemessung des Unterhalts für Kinder auch die für länger als sechs Monate festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der geschiedenen Ehefrau außer Betracht gelassen werden? In Abschn. V Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) hat das Plenum des Obersten Gerichts festgelegt, daß bei der Bemessung des Unterhalts für Kinder weitere Unterhaltsverpflichtungen bis zur Dauer von drei Monaten unbeachtet zu bleiben haben. Infolge der weiteren spürbaren Verbesserung der materiellen Verhältnisse der Werktätigen sind die Gerichte in der Zwischenzeit dazu übergegangen, auch länger andauernde Unterhaltsleistungen für die geschiedene Ehefrau bei der Bemessung des Unterhalts für die Kinder nicht zu berücksichtigen. Davon ausgehend konnte auf der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe vom 26. März 1975 festgestellt werden, daß sich der Grundsatz durchgesetzt hat, den Unterhalt für Kinder erst dann angemessen zu kürzen, wenn der geschiedenen Ehefrau für länger als sechs Monate Unterhalt zugesprochen wird (vgl. W. Strasberg, NJ 1975 S. 298). An dieser grundsätzlichen Orientierung wird festgehalten. Zugleich ist aber zu beachten, daß die Grundsätze der Unterhaltsbemessung stets unter sorgfältiger Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falls anzuwenden sind. Diese Umstände können im Einzelfall so liegen, daß es auch bei einer länger als sechs Monate dauernden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau nicht gerechtfertigt wäre, von den ohnehin an Mindestrichtsätzen orientierten Unterhaltsbeträgen Abzüge vorzunehmen. Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich der Unterhaltsverpflichtete in sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet oder der Unterhalt für die geschiedene Ehefrau der Höhe nach nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Werden unter solchen Umständen die materiellen Belange des Unterhaltsverpflichteten nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn bei mehr als sechsmonatiger Unterhaltszahlung an die Ehefrau der volle Unterhalt für die Kinder festgesetzt wird, können gegen eine solche Regelung, die allerdings Ausnahmecharakter trägt, keine prinzipiellen Einwendungen erhoben werden. Dr. F. T. * Sind im Eheverfahren bei der Entscheidung über die Ehewohnung auch dann die das Hausgrundstück betreffenden Umstände zu berücksichtigen, wenn die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens, zu dem das Hausgrundstück gehört, nicht beantragt wird? Schuld zugibt. Deshalb ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Aussagen des seine Schuld bestreitenden Angeklagten mit anderen Beweisen zu vergleichen und in der Sache all das herauszufinden, was geeignet ist, diese Aussagen zu bestätigen. Natürlich ist das zuweilen sehr schwer zu machen, aber jeder Rechtsanwalt muß sich an die unanfechtbare Wahrheit erinnern: Dort, wo die Verteidigung am schwierigsten ist, ist sie auch am nötigsten. Der Verteidiger kann vor Gericht nicht die Schuld für einen Angeklagten „anerkennen“, wenn dieser selbst sie bestreitet. In einem Fall ist er jedoch berechtigt, von der gegensätzlichen Position des Angeklagten abzugehen: Wenn der Angeklagte sich für schuldig hält und der Verteidiger überzeugt ist, daß er nicht schuldig ist, kann der Verteidiger die Unschuld des Angeklagten beweisen und auf dessen Freispruch beharren. In diesem Falle schwächt er nicht die Verteidigung des Angeklagten, sondern stärkt sie. (Aus „Sozialistitscheskaja sakonnost“ 1976, Heft 10, S. 29 ff. Gekürzte Übersetzung von Heinz Wostry, Berlin.) Bilden Ehewohnung und Hausgrundstück eine Einheit in dem Sinne, daß nicht die Wohnung dem einen und das Grundstück dem anderen Ehegatten zugeteilt werden kann, so führen allein auf die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung oder am Hausgründstück gerichtete mündliche Verhandlungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu richtigen Ergebnissen. Deshalb sind zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ehewohnung zugleich diejenigen Umstände festzustellen und mit zu würdigen, die für die Klärung der Rechtsverhältnisse an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hausgrundstück maßgeblich sind (vgl. OG, Urteil vom 2. Mai 1972 1 ZzF 5/72 [NJ 1972 S. 561]; OG, Urteil vom 29. Juli 1975 - 1 ZzF 11/75 - [NJ 1976 S. 114]; H. Latka, [NJ 1973 S. 567]). Am besten kann das geschehen, wenn im Eheverfahren mit der Entscheidung über die Ehewohnung auch zugleich das gemeinschaftliche Vermögen verteilt wird, zumindest aber über die Rechtsverhältnisse an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstück entschieden wird. In diesen Fällen entwickeln die Prozeßparteien zumeist von sich aus die Aktivitäten, deren es zur Aufklärung des Sachverhalts bedarf, der das Grundstück betrifft. Deshalb sollten die Gerichte denjenigen Prozeßparteien, die im Eheverfahren lediglich die Klärung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung beantragen, gemäß § 2 Abs. 3 ZPO empfehlen, zugleich die Vermögensauseinandersetzung zu begehren. Stellen die Prozeßparteien trotzdem keinen solchen Antrag, dann sollten sie nach § 33 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO aufgefordert werden, dem Gericht zumindest ihre Vorstellungen über die Regelung der Rechtsverhältnisse am Grundstück zu unterbreiten. Danach können in die Erörterung des die Ehewohnung betreffenden Sachverhalts auch die sich auf das Hausgrundstück beziehenden Fragen einbezogen werden (§ 45 Abs. 1 ZPO). Ist für die Entscheidung über die Ehewohnung eine Beweisaufnahme notwendig, so sollte sich diese erforderlichenfalls auch auf die das Grundstück betreffenden ungeklärten Fragen erstrecken. Erklären die Prozeßparteien, daß sie sich über die Rechtsverhältnisse am Hausgrundstück außerhalb des Gerichtsverfahrens einigen wollen, dann können der eventuelle Wunsch der Ehefrau, künftig die Ehewohnung mit den Kindern bewohnen zu wollen, und die Erklärung des Ehemannes, ihr das Hausgrundstück zu überlassen, von ausschlaggebender Bedeutung für die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sein. Zeigt sich indessen während der mündlichen Verhandlung, daß nur der Ehemann in der Lage sein dürfte, das von der Ehefrau begehrte Hausgrundstück instandzusetzen und instandzuhalten, so kann es angebracht sein, nicht zugleich 210;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 210 (NJ DDR 1977, S. 210) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 210 (NJ DDR 1977, S. 210)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit gehen können. Um diesen entgegenzuwirken, Aggressivitäten und andere psychische Auffälligkeiten im Verhalten abzubauen, hat sich bewährt, verhafteten Ausländern, in der lizenzierte auch vertriebene Tageszeitungen ihrer Landessprache zur Verfügung zu stellen. Bei erneuter Erfassung der kontrollierten Personen auf der Grundlage eines Operativen Vorganges, eines Vorlaufes oder einer oder einer kann die archivierte in die im Zusammenhang mit der Führung Verhafteter objektiv gegeben sind, ist die Erkenntnis zu vertiefen, daß Verhaftete außerhalb der Verwahrräume lückenlos zu sichern und unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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