Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 21 (NJ DDR 1977, S. 21); zu verhalten haben. In der mündlichen Begründung des Rechtsspruchs muß der Vorsitzende des Gerichts danach streben, die Parteien von der Notwendigkeit gerade eines solchen Verhaltens zu überzeugen und sie darüber zu belehren, wie ein solches Verhalten realisiert werden kann. 4. In Gerichtsverfahren, die Minderjährige und Jugendliche betreffen, hat die erzieherische Einflußnahme besondere Bedeutung. Das Gericht hat in einem solchen Fall nicht nur die Folgen der Verletzung der Rechtsordnung zu beseitigen, sondern darüber hinaus eine Veränderung der Lebens- und Erziehungsbedingungen zu veranlassen, unter denen sich der Minderjährige befunden hat und die nicht im richtigen Maße die Herausbildung positiver Züge seiner Persönlichkeit gewährleistet haben. Entsprechend den Hinweisen im Referat des Genossen Gie-rek „ruht die Verantwortung für die Lenkung des Schicksals der Jugend in unserem Staat auf dem gesamten Volk“, aber in besonderem Maße ruht diese Verantwortung auf den dazu berufenen Organen, zu denen auch die Gerichte gehören, die Verfahren gegen Minderjährige und Vormundschaftssachen verhandeln. Im Zusammenhang damit muß man besonders den Hinweis des VII. Parteitages berück-tigen, daß es bei der Realisierung der Aufgaben zur Bekämpfung jeglicher negativer Erscheinung in unserem ge-gesellschaftlichen Leben „vor allem notwendig (ist), die vorbeugende Tätigkeit zu vervollkommnen und zu entwickeln, deren Ziel es ist, die Ursachen für die Verletzung der Rechtsnormen zu beseitigen“./14/ 5. Die Entwicklung des sozialistischen Gerichtsverfahrens ist außer mit der Schutzfunktion und der nicht minder wichtigen Vorbeugungs- und der ideologisch-erzieherischen Funktion mit der Entwicklung neuer innerer Funktionen des sozialistischen Staates verbunden, insbesondere mit der wirtschaftlich-organisatorischen und der kulturell-erzieherischen. Im Rahmen der zuletzt genannten Funktion ist die Tätigkeit des Gerichts angesiedelt, die darauf abzielt, den Bürgern die Verbindung zwischen ihren individuellen und den gesellschaftlichen Interessen bewußt zu machen sowie solche Verhaltensgewohnheiten herauszubilden, die nicht zur Verletzung der Rechtsvorschriften und zum Entstehen von zwischenmenschlichen Konflikten führen, sondern die helfen, gesellschaftliche Beziehungen richtig zu entwickeln./15/ Die gesamte Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane muß also zur Herausbildung des Rechtsbewußtseins in der Gesellschaft beitragen; das bedeutet, daß es um denjenigen Ausschnitt aus dem gesellschaftlichen Bewußtsein geht, auf dem die Ansichten über das Recht und die rechtlichen Emotionen beruhen, die sowohl das Wissen über rechtliche Erscheinungen als auch über deren Einschätzung unter den Gesichtspunkt der klassenmäßigen bzw. gesamtnationalen Gerechtigkeit sowie die Verhaltensweisen umfassen, die mit diesen Problemen in Übereinstimmung stehen. Es geht in dieser Hinsicht um eine allgemeine Orientierung, was unter dem Gesichtspunkt des geltenden Rechts erlaubt und was verboten ist. Im Ergebnis dessen muß das Oberste Gericht in Übereinstimmung mit den Hinweisen im Referat des Genossen Gierek mit seiner gesamten Tätigkeit „die Verurteilung von negativen Erscheinungen und Haltungen, von asozialem Egoismus und Berechnung, von unberechtigten Vorteilen, von Schmarotzertum und jeglicher Verletzung des Rechts und der Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens“ wecken. 6. Die Mittel zur Gestaltung des gesellschaftlichen Rechtsbewußtseins sowie für die erzieherische Einwirkung des Obersten Gerichts stellen vor allem seine Entscheidungen in konkreten Verfahren dar, die auf Rechtsmittel oder Kassationsanträge hin verhandelt werden. Besondere Bedeutung für die Herausbildung einer einheitlichen Rechtsprechung der Gerichte und die Rechtsanwendung besitzen je- M Nowe Drogl 1976, Nr. 1, S. 80; a. a. O., Berlin 1976, S. 121. /IS/ Vgl. W. Bemtowlcz, „Die Rechtsprechung .“, a. a. O., S. 168. doch die Richtlinien für die Rechtsprechung und die gerichtliche Praxis sowie die Stellungnahmen, die Antworten .auf Rechtsfragen enthalten. Diese Antworten umfassen stets die Erläuterung einer Problematik, die aus juristischer Sicht besonders bedeutsam ist. Deshalb müssen alle Kollegien des Obersten Gerichts ständig eine eingehende Analyse der Fragen vornehmen, die in der Praxis der Rechtsanwendung entstehen und Probleme sichtbar machen, die einer Erläuterung bedürfen, damit die dazu eingenommenen Standpunkte eine vereinheitlichte Ansicht zum Ausdruck bringen, die den aktuellen Bedürfnissen der Anwendung der betreffenden Vorschriften oder sogar ganzer Rechtsgebiete am oesten entsprechen. Höhere Effektivität der Arbeit durch verbesserte Leitungstätigkeit 1. In den vorbereitenden Direktiven für den VII. Parteitag wurden Probleme einer höheren Qualität der Arbeit und der Lebensbedingungen an hervorragender Stelle behandelt, und im Beschluß des Parteitages wurde der Hinweis formuliert, daß die Tätigkeit aller staatlichen Organe, darunter auch der Gerichte, zu verbessern ist, um die Voraussetzungen für ein enges Zusammenwirken mit der Gesellschaft bei der Verhütung von negativen gesellschaftlichen Erscheinungen zu schaffen. Daraus ergibt sich nicht nur ein Hinweis auf eine höhere Wirksamkeit der Tätigkeit unserer Organe, sondern auch die Forderung nach einer Verringerung der gesellschaftlichen Kosten für die Rechtsprechung. Das ist zweifellos kein neues Problem, und es wurde schon bei verschiedenen Gelegenheiten vorgebracht; es ist jedoch gleichzeitig auch kein leichtes Problem, wenn es in einer auch für die Gesellschaft und für alle Bürger, die mit der Tätigkeit dieser Organe in Berührung kommen, spürbaren Art und Weise gelöst werden solL/16/ Der Kampf gegen Formalismus in unserer Tätigkeit muß darauf abzielen, daß die Form, in der alle Handlungen, die zum Schutz und zur Entwicklung unserer Rechtsordnung von den dazu berufenen Organen ausgeführt werden, optimal den Bedürfnissen ihrer tatsächlichen Verwirklichung entspricht. Die Verabsolutierung einzelner formeller Elemente muß unverzüglich überwunden werden. Insbesondere müssen die gerichtlichen Prozeßhandlungen vereinfacht und vervollkommnet werden, an denen Bürger in irgendeiner Form teilnehmen, also nicht nur die Parteien, sondern auch Zeugen, Sachverständige oder sonst Interessierte. 2. Die Notwendigkeit einer Überprüfung der bisherigen Organisationsmodelle für unsere Arbeit ergibt sich eindeutig und dringlich aus der neuen Struktur der örtlichen Organe, der neuen Verwaltungseinteilung des Landes. Es sind Wojewodschaftsgerichte mit einer verhältnismäßig kleinen Besetzung entstanden, und gleichzeitig wurden die ganz kleinen Kreisgerichte aufgelöst. All das erfordert eine eingehende Analyse der Effektivität der für uns schon traditionellen Formen der außerhalb der Rechtsprechung ausgeübten Aufsicht und der Kontakte mit den Gerichten und mit den Richtern der Wojewodschafts- bzw. Rayongerichte. Auf dieser Grundlage erneuert sich das bereits seit langem bestehende Problem eines engeren Kontakts des Obersten Gerichts zu den unteren Gerichten und die Gewährleistung eines besseren Einblicks in die Qualität ihrer Rechtsprechung, insbesondere in Verfahren, die auf dem normalen Verfahrenswege nicht zum Obersten Gericht gelangen./17/ 3. Die Forderung nach ständiger guter Arbeitsweise aller Organe und nach Erhöhung der Effektivität ihres Wirkens bezieht sich auch unmittelbar auf das Oberste Gericht, das in seiner gesamten Tätigkeit Vorbild für die richtige Um- /16/ Vgl. S. Gebert, „Für eine höhere Qualität und Wirksamkeit des Rechts“, Präwo i Zycie 1976, Nr. 3, S. 3. /17/ Vgl. J. Bafia, „Das Obersite Gericht bisherige Erfahrungen und laufende Aufgaben“, in: Das Oberste Gericht auf Wacht für die Interessen des Staates und der Rechte der Bürger, Warschau 1976, S. 111 (poln.). 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 21 (NJ DDR 1977, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 21 (NJ DDR 1977, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit während des Studiums genutzt und nach ihrer Bewährung in den Dienst Staatssicherheit eingestellt werden. Die Arbeit mit ist von weitreichender Bedeutung für die Gewährleistung der Konspiration unerläßlich ist. Als Mitglied unserer Partei erwartet man von ihnen in ihren Wohngebieten auch bestimmte gesellschaftliche Aktivitäten und Haltungen.

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