Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 208 (NJ DDR 1977, S. 208); Aus anderen sozialistischen Ländern Prof. Dr. MICHAIL SOLOMONOWITSCH STROGOWITSCH, Abteilung Philosophie und Recht an der Akademie der Wissenschaften der UdSSR Die Ethik der gerichtlichen Verteidigung in Strafsachen Fragen der gerichtlichen Ethik lenken ständig die Aufmerksamkeit auf sich, weil sie für die richtige Verwirklichung der Rechtspflege große Bedeutung besitzen. In bezug auf die Tätigkeit der Verteidiger gewinnen ethische Fragen besonderes Gewicht. Die Pflichten des Verteidigers sind im Gesetz kurz, aber präzise bestimmt: „Der Verteidiger ist verpflichtet, alle im Gesetz genannten Mittel und Methoden der Verteidigung zur Klärung aller den Beschuldigten entlastender oder seine Verantwortlichkeit verringernder Umstände zu nutzen und dem Beschuldigten die notwendige Rechtshilfe zu gewähren.“ III Der Verteidiger ist verpflichtet, aus den Prozeßmaterialien all das hervorzubringen, was in irgendeinem Maße dem Beschuldigten dienen kann. Er ist verpflichtet, nichts aus dem Auge zu lassen, was zum Freispruch des Angeklagten oder zur Minderung seiner Verantwortlichkeit führen kann. Der Verteidiger ist nicht berechtigt, etwas zu tun, was dem Beschuldigten irgendwie schaden könnte. Er ist dazu berufen, den Beschuldigten zu verteidigen und nur zu verteidigen. Und wenn das Gesetz vom Gericht, vom Staatsanwalt, vom Untersuchungsführer und vom Ermittlungsorgan eine allseitige, vollständige und objektive Erforschung der Tatumstände, die Aufdeckung all dessen fordert, was den Beschuldigten überführen oder ihn entlasten kann, was seine Verantwortlichkeit erhöht oder mindert, so werden an den Verteidiger solche Forderungen nicht gestellt; er muß nur das aufdecken, was den Beschuldigten ganz oder teilweise entlastet oder seine Schuld mindert. Gerade dieser charakteristische Zug der Verteidigung, ihre wie man sagt „Einseitigkeit“, ist häufig Quelle einer Reihe von Schwierigkeiten für den Rechtsanwalt, in deren Zusammenhang komplizierte ethische Probleme entstehen. Vor allem kann man die sehr verbreitete Charakterisierung der Tätigkeit des Rechtsanwalts als „einseitige“ Tätigkeit nicht als zutreffend ansehen. Schon diese Bezeichnung verbirgt in sich etwas Mißbilligendes, als sage man: die Tätigkeit anderer Prozeßbeteiligter (außer den an der Sache persönlich Interessierten dem Beschuldigten und dem Geschädigten ) ist eine vielseitige, objektive, und nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist einseitig. Aber das ist bei weitem nicht so: Im Rahmen jener Aufgabe, die ihm durch das Gesetz auferlegt wurde, d. h. im Bereich der Verteidigung des Beschuldigten und bei dessen Unterstützung zur Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten, ist die Tätigkeit des Verteidigers auch vielseitig. Die Aufgabe, den Beschuldigten zu überführen, hat das Gesetz nicht dem Rechtsanwalt auf erlegt; vielmehr verbietet es dem Rechtsanwalt sogar, das zu tun. Deshalb halte ich Erörterungen über die „Einseitigkeit“ der Tätigkeit des Rechtsanwalts für fruchtlos, und es ist nicht notwendig, Argumente zu suchen, um ihn in dieser Hinsicht zu entschuldigen. Welche Interessen des Beschuldigten verteidigt der Rechtsanwalt? Das ist die grundlegende ethische und zugleich juristische Frage der Verteidigung im Strafprozeß. Der Verteidiger verteidigt die Interessen des Beschuldigten. Das ist unstrittig. Aber welche Interessen? Überhaupt alle oder nur die gesetzlichen? Die Antwort ruft sowohl vom juristischen als auch vom moralischen Standpunkt keine fl! Art. 23 Abs. 1 der Grundlagen des Strafverfahrens der UdSSR und der Unionsrepubliken. Zweifel hervor: nur die gesetzlichen Interessen des Beschuldigten. Das erkennen alle an. Die Strittigkeit und Unklarheit beginnt dort, wo versucht wird, den Begriff „gesetzliches Interesse“ zu bestimmen. Auf den ersten Blick ist klar: Wenn der Beschuldigte schuldig ist, besteht sein gesetzliches Interesse darin, daß er nur nach dem Maß seiner Schuld bestraft wird, und wenn er unschuldig ist, daß die Beschuldigung zurückgenommen und er freigesprochen wird. Aber die ganze Kompliziertheit besteht darin, daß, solange der Strafprozeß geführt wird, die Frage nach der Schuld und dem Verantwortlichkeitsgrad des Beschuldigten noch nicht entschieden ist, der Beschuldigte noch nicht als schuldig angesehen werden darf. Das kann nur das Gericht im Urteil entscheiden. Solange die Sache nicht entschieden ist, ist weder der Untersuchungsführer noch der Staatsanwalt, noch der Richter, noch der Rechtsanwalt berechtigt, jene Schlußfolgerungen vorwegzunehmen, zu denen das Gericht im Urteil kommen wird. Der Verteidiger darf durch solche erahnte Schlüsse auf keinen Fall in seinen Verteidigungsmitteln eingeschränkt werden. Mögen beispielsweise die Beweise gegen den Beschuldigten noch so schwer und überzeugend sein, der Verteidiger ist verpflichtet, dem Gericht alle Fakten und Beweismittel zu erläutern und vorzulegen, die den Beschuldigten entlasten, die Anklage teilweise oder vollständig widerlegen und die Schuld mindern könnten. Dabei muß aber eine Forderung strikt beachtet werden: Die vom Verteidiger angewendeten Verteidigungsmittel müssen unbedingt gesetzlich sein. Ungesetzliche Mittel und Methoden der Verteidigung sind kategorisch auszuschließen, sie sind unzulässig. Ungesetzliche Mittel sind z. B. die bewußte Verdrehung von Fakten, falsche Angaben, die Beeinflussung von Zeugen, eine solche Fragestellung in der Gerichtsverhandlung, die geeignet ist, den zu Befragenden zu desorientieren, ihn zu verwirren oder ihm die Antwort in den Mund zu legen usw. Wenn ein Verteidiger richtig verteidigen will, muß er also ausschließlich gesetzliche Verteidigungsmittel anwenden. Worin besteht das gesetzliche Interesse des Beschuldigten, das der Rechtsanwalt verteidigt? Es besteht darin, daß, bevor das Gericht über Schuld und Verantwortlichkeitsgrad des Beschuldigten entscheidet, alle Umstände aufgedeckt werden, alle Beweise vorgebracht und erörtert werden, alle Aussagen gehört werden, die der Anklage entgegengesetzt werden können und die zugunsten des Beschuldigten sprechen. Mit anderen Worten: Das gesetzliche Interesse des Beschuldigten ist dasjenige Interesse, das mit gesetzlichen Mitteln verteidigt wird. Im sowjetischen Strafprozeß müssen die angewendeten gesetzlichen Mittel in der Untersuchung, im gerichtlichen Verfahren, bei der Anklage und Verteidigung zugleich moralisch zulässig, ethisch gerechtfertigt sein. Es kann keine Situation eintreten, daß ein im Gesetz vorgesehenes prozessuales Mittel den Prinzipien und Forderungen der Moral widerspricht. Wenn das eine oder andere Mittel mit den Forderungen der Moral unvereinbar ist, so ist es ungesetzlich. Diese prinzipielle These ist bedingt durch den engen und imtrennbaren Zusammenhang zwischen dem sowjetischen Recht und der sozialistischen Moral, die alle Rechtsprinzipien, Rechtsnormen und Rechtsinstitute durchdringt. Daraus geht hervor, daß die vom Rechtsanwalt angewendeten Mittel für die Verteidigung der gesetzlichen Interessen des Beschuldigten gesetzlich und moralisch zulässig sein müssen. 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 208 (NJ DDR 1977, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 208 (NJ DDR 1977, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen nicht im Selbstlauf zu erreichen sind, sondern nur unter bewußter Beachtung und Borüchsichtigung der objektiven Gesetzmäßigkeiten im Prozeß der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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