Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 203 (NJ DDR 1977, S. 203); des Unterhalts bei Veränderung der für die Festsetzung des Unterhalts maßgeblichen Umstände die Höhe des künftig zu zahlenden Unterhalts selbst zu regulieren. / Die Anzahl der Unterhaltsverfahren ist allein kein Zeugnis für die Wirksamkeit der Richtlinie in dieser Hinsicht. Jedoch wird aus den gerichtlichen Verfahren deutlich, daß zunehmend Übereinstimmung der Prozeßparteien in bezug auf die Unterhaltspflichten besteht. In 70 Prozent der Verfahren kommt es zu einer Einigung der Prozeßparteien. Diese Entwicklung ist zu unterstützen, zumal die gerichtliche Einigung gemäß § 46 ZPO an Autofität und Wirksamkeit in keiner Weise einem Urteil nachsteht. Sie ist eine günstige Voraussetzung für die freiwillige Erfüllung von Unterhaltspflichten. Wir möchten an dieser Stelle nochmals die Frage aufgreifen/42/, inwieweit den Eltern künftig auch im Zusammenhang mit der Festlegung des Unterhalts für minderjährige Kinder im Ehescheidungsverfahren gesetzliche Möglichkeiten für den Abschluß einer Einigung eingeräumt werden könnten. Den miteinander verheiratet gewesenen Eltern sollten dabei mindestens solche Befugnisse /42/ Vgl. A. Grandke/J. Gysi/K. Orth/W. Rieger, „Zur Wirksamkeit des Familienrechts“, NJ 1976 S. 478. gegeben werden, wie sie Eltern außerhalb der Ehe geborener Kinder besitzen. Die Anleitung, die die OG-Richtlinie Nr. 18 den Bürgern zur eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Unterhaltsbeziehungen gibt, könnte noch verbessert werden, so z. B. hinsichtlich der Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit sowie hinsichtlich der richtigen Bemessung der Unterhaltshöhe. Das würde sicherlich dazu beitragen, insbesondere die Anzahl der von erziehungs-berechtigten Müttern oder unterhaltsverpflichteten Vätern erhobenen Klagen zur Überprüfung des festgelegten Unterhalts für außerhalb der Ehe geborene Kinder gemäß § 55 Abs. 2 FGB zu verringern. Der wirksamen Durchsetzung unseres Unterhaltsrechts würde eine Überarbeitung der Richtlinie unter Zugrundelegung der neuen Erkenntnisse und Erfahrungen der Rechtsprechung dienen. Gleichzeitig müßten wie bereits angedeutet die Grundsätze dieser Richtlinie den mit der weiteren Erfüllung des sozialpolitischen Programms unseres sozialistischen Staates entstehenden Fragen Rechnung tragen. (wird fortgesetzt) Oberrichter Dr. FRITZ MÜHLBERGER, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Dr. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Die strafrechtliche Verantwortlichkeit Bemerkungen zum Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Kapitel 5/*/ Das 5. Kapitel ist mit über 200 Seiten das bei weitem umfangreichste Kapitel des Lehrbuchs des Strafrechts. Das entspricht; durchaus der Bedeutung und dem Umfang der im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu behandelnden Probleme. In diesem Kapitel werden die objektiven Voraussetzungen und die subjektiven Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Entwicklungsstadien der Straftat und die Beteiligung an der Straftat sowie die Rechtfertigungsgründe, die zum Ausschluß strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen, erörtert. Alle damit zusammenhängenden wesentlichen theoretischen und praktischen Probleme werden systematisch geordnet und nahezu vollständig erläutert. Dennoch hätte man sich zu einzelnen Fragen mehr Ausführlichkeit, Vertiefung der Problematik und etwas mehr Polemik gewünscht auch um die Studenten der Rechtswissenschaft besser zur Auseinandersetzung mit Problemen und zum selbständigen Lösen von Problemen zu befähigen. Die z. T. sehr komprimierte Abhandlung auch komplizierter Fragen ist im Hinblick auf den Umfang des Werkes offenbar konzeptionell bedingt. Dem an bestimmten Einzelproblemen besonders Interessierten sind jedoch durch zahlreiche Literaturangaben, insbesondere auch sowjetischer Quellen, und durch die Verarbeitung und Zusammenstellung vieler Entscheidungen des Obersten Gerichts und anderer Gerichte ausreichende Möglichkeiten zum vertiefenden Studium gegeben. Objektive Voraussetzungen der strafrechtlichen V er ant wortlichkeit Das Objekt der Straftat Zu den objektiven Voraussetzungen strafrechtlicher Verantwortlichkeit werden zunächst als Objekt der Straftat die durch das sozialistische Strafrecht geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse und die sich mittels dieser Verhältnisse vollziehenden materiellen und geistigen Lebensprozesse herausgearbeitet, auf die der Täter durch die strafbare Handlung in einer für die Gesellschaft schädlichen Weise einwirkt. /*/ Zur Rezension der Kapitel 1 bis 3 und 9 des Lehrbuchs vgl. H. Keil/H. Pompoes, „Sozialistisches Strafrecht und Strafrechtswissenschaft“, NJ 1977 S. 165 ff. Die grundlegende theoretische und praktische Bedeutung, die der Lehre vom Objekt der Straftat insbesondere für das allseitige Erfassen der gesellschaftlichen Funktionen des sozialistischen Strafrechts, für das richtige Bestimmen des antisozialen Wesens der Straftat sowie für die Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zukommt, wird in offensiver Auseinandersetzung mit der bürgerlichen Lehre, insbesondere der sog. Rechtsguttheorie, ausführlich dargelegt. Hinter dem hohen theoretischen Gehalt bleibt in diesem Teil jedoch die Darstellungsweise zurück, die man sich anschaulicher und praxisnäher gewünscht hätte. Das gilt insbesondere für die unmittelbare Bedeutung, die dem Objekt für die im Einzelfall vorzunehmende Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zukommt (S. 226 f.). Die objektive Seite der Straftat Begriff und Bedeutung der objektiven Seite der Straftat werden demgegenüber unter Verwendung vieler Beispiele in leicht faßlicher Weise behandelt. Hier wird ein geschlossener Überblick über alle wesentlichen Umstände des äußeren Tatgeschehens gegeben, die die Art und Weise der schädlichen Einwirkung auf das strafrechtlich geschützte Objekt charakterisieren und die Ausgangspunkt für die strafrechtliche Beurteilung einer Handlung sind: die Tathandlung in Form von Tun oder Unterlassen, die Folgen der Tat, der Kausalzusammenhang, die Mittel und Methoden sowie die Bedingungen von Raum und Zeit Problematisch ist die These, daß Verletzungsdelikte (d. h. Erfolgsdelikte, bei denen der gesetzliche Tatbestand einen konkreten Schaden fordert) generell die schwerste Form der Beeinträchtigung des Objekts bilden, während die einfachen Begehungsdelikte lediglich die Gefahr der Herbeiführung eines Schadens begründen (S. 236). Abgesehen davon, daß für eine solche Unterscheidung kein praktischer Nutzen erkennbar ist, geht diese Aussage bezogen auf sämtliche Tatbestände, mithin auch auf unterschiedliche Objekte (z. B. auch auf die Verbrechen gegen die DDR im 2. Kapitel aes Besonderen Teils des StGB) nicht auf. Bei den Ausführungen zu der politisch-juristisch sehr bedeutsamen Regelung über die Unternehmens verbrechen wird richtig gesagt, daß „jede Handlung zur Verwirkli- 203;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration. Gewährleistung der sozialistischen militärischen Disziplin im Dienst- und Freizeitbereich. Bewußte und differenzierte Gestaltung der. Der ist wer? - Prozess, Eine aktiv Einbeziehung der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die Herausbildung ein oft Klassenstandpunktes, auf das Erkennen des realen Feindbildes sowie auf stets anwendungsbereite Kenntnisse zum konkreten Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

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