Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 200 (NJ DDR 1977, S. 200); mit ihnen zu sorgen, ergibt sich allgemein aus der Verantwortung der Eltern für eine allseitige Entwicklung ihrer Kinder eine Verantwortung, die durch die Trennung nicht beseitigt wird. Diese Verantwortung wird im Gesetz durch die Pflicht zur Unterhaltszahlung (§§ 25 Abs. 1 und 46 Abs. 1 FGB), durch die Umgangsbefugnis des Nichterziehungsberechtigten bei in der Ehe geborenen Kindern (§ 27 FGB), durch verschiedene Zustimmungsrechte (§§ 47 Abs. 3, 45 Abs. 2, 69 Abs. 1, 65 Abs. 3 FGB) und allgemein durch Anwartschaftsrechte (§§ 48 und 45 Abs. 3, 46 Abs. 2 FGB) ausdrücklich bestimmt. Die ordentliche Erfüllung der Unterhaltspflichten ist eine grundlegende Voraussetzung dafür, die Beziehungen zum Kind und zum anderen Elternteil der sozialistischen Lebensweise entsprechend zu gestalten und dabei von den genannten Rechten und Pflichten durch beide Elternteile verantwortungsbewußt Gebrauch zu machen. Die Sicherung der materiellen Interessen wirtschaftlich nicht selbständiger Kinder durch das Unterhaltsrecht geht von der objektiven Situation der getrennt lebenden Familienmitglieder, d. h. zweier getrennter Haushalte, aus. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei gemeinschaftlicher Lebensführung der Eltern und Kinder die Befriedigung der materiellen Bedürfnisse der Kinder in der Gemeinschaft von dem durch Arbeitseinkommen, andere Bezüge, Vermögen in Gestalt von Gebrauchsgegenständen sowie finanzielle Verpflichtungen der Eltern bestimmten Lebensniveau insgesamt abhängt. Die finanziellen Mittel für die tägliche Versorgung gehören deshalb ebenso dazu wie z. B. die Möglichkeit der Kinder, die durch die Eltern angeschafften langlebigen Konsumgüter mit zu nutzen und damit wichtige Bedürfnisse zu befriedigen. Die beim Getrenntleben bestehenden selbständigen Haushalte und die dafür notwendige „Aufspaltung“ der finanziellen Mittel der Eltern führen zwangsläufig dazu, daß die Kinder in vermindertem Umfang an den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltemteile teilhaben. Die Unterhaltsleistungen des nichterziehungsberechtigten Eltemteils stellen einen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden notwendigen finanziellen Beitrag für die Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes dar, welcher natürlich nicht immer den bisherigen Lebensstandard des Kindes sichern kann. Deshalb ist nach wie vor der Grundsatz zu verwirklichen, daß in jedem Fall versucht werden muß, mit der Bemessung des Unterhalts die materiellen Lebensverhältnisse der Kinder annähernd so zu gestalten, als lebten sie mit beiden Elternteilen zusammen. Man wird davon ausgehen müssen, daß die Bedürfnisse des vom nichterziehungsberechtigten Elternteil getrennt lebenden Kindes, die von beiden Eltemteilen zu befriedigen sind, durch die Unterhaltsleistungen wohl nicht immer im gleichen Maße befriedigt werden wie bei gemeinschaftlicher Lebensführung und entsprechenden Beiträgen zum Familienaufwand. Bei den meisten der in den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 enthaltenen Einkommensgruppen werden gegenwärtig bei gemeinsamer Lebensführung die finanziellen Leistungen der Eltern für ihre Kinder sicherlich mindestens einen ebensolchen, wenn nicht sogar größeren Anteil am Einkommen ausmachen. Da die Erziehung der Kinder zu allseitig gebildeten Persönlichkeiten von den Eltern auch den Einsatz erheblicher materieller Mittel verlangt und die materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Eltern und auch der Kinder seit Inkrafttreten der OG-Richtlinie Nr. 18 gewachsen sind, gilt es, bei jeder einzelnen Unterhaltsfestsetzung alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Interessen der wirtschaftlich noöh nicht selbständigen Kinder zu wahren. Der wiederholt betonte Grundsatz, daß die Richtsätze als Mindestsätze zu verstehen sind und deshalb nicht unterschritten werden dürfen,/21/ schließt u. E. auch die Möglich- /21/ Vgl. W. Strasberg, „Aufgaben der Familienrechtsprechung nach dem IX. Parteitag der SED“, NJ 1976 S. 700 und die dort in Fuß- keit ein, bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten höhere Unterhaltsbeträge als in den Richtsätzen festzusetzen. Im Einzelfall könnte eine derartige Verfahrensweise dem Ziel, unterhaltsbedürftige Kinder materiell nicht schlechter zu stellen als diejenigen, die in der Familiengemeinschaft mit beiden Eltern aufwachsen, besser entsprechen./22/ Zur Unterhaltsbemessung Werden Unterhaltsansprüche gerichtlich durchgesetzt, ist es wichtig, die Bedürfnisse der wirtschaftlich noch nicht selbständigen Kinder entsprechend den konkreten Lebenssituationen zu beachten. Das FGB unterscheidet auch in bezug auf die Kinder die Pflicht, zum Familienaufwand beizutragen (§ 12 Abs. 3 FGB), den Unterhalt bei Getrenntleben der Ehegatten während bestehender Ehe (§17 FGB i. V. m. §20 FGB), den Unterhalt nach Scheidung der Ehe (§ 25 FGB i. V. m. § 20 FGB) und den Unterhalt für außerhalb der Ehe geborene Kinder (§ 46 FGB i. V. m. § 20 FGB). Auf der Grundlage des § 12 FGB werden Leistungen erwirkt, die den Bedürfnissen der gesamten Familie entsprechen. Da sich der Anspruch nicht in mehrere, für die einzelnen Familienmitglieder kumulativ geltend zu machende Unterhaltsansprüche auflöst, sondern Anspruch auf Fondszuführung bleibt/23/, ist bei der Bestimmung des Umfangs der Geldleistungen vom Gesamtbedarf der Familie auszugehen. Das schließt die Anwendung der Richtsätze der OG-Richtlinie Nr. 18 für einzelne Familienmitglieder, die Kinder, aus. Eine ähnliche Rechtslage für die Bemessung der Höhe der Geldleistungen des Verpflichteten für wirtschaftlich nicht selbständige Kinder ergibt sich bei Getrenntleben der Ehegatten (§ 17 FGB). Der im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten bekräftigte Grundsatz, daß die materiellen Lebensverhältnisse trotz getrennter Lebensführung der Ehegatten bei bestehender Ehe entsprechend den Bedingungen bei gemeinsamer Haushaltsführung erhalten bleiben müssen/24/, gilt auch für den Unterhaltsanspruch der Kinder aus dieser Ehe. Die besondere Zielstellung des Unterhaltsrechts bei Getrenntleben der Ehegatten, die Wiederherstellung der Gemeinschaft zu fördern,/25/ verlangt hinsichtlich des Umfangs der Unterhaltsleistung für die Kinder eine eindeutige Orientierung an den bis zur Trennung der Ehegatten tatsächlich für sie erbrachten Leistungen, d. h. auf die bei gemeinsamer Lebensführung den Lebensstandard der Kinder bestimmenden und in der Regel über die Richtsätze der OG-Richtlinie Nr. 18 hinausgehenden Beträge. Dazu bedarf es einer gründlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Gerichte. Bei der Bemessung des Unterhalts für den Ehegatten sollte dann dieser Kindesunterhalt entsprechend berücksichtigt werden. Der Auffassung, höheren, die Richtsätze übersteigenden Unterhalt nur dann zuzubilligen, wenn nachweisbare, das Normalmaß übersteigende Bedürfnisse der Kinder gegeben sind,/26/ können wir nicht folgen, weil diese Auffassung von vornherein die möglichen, von den bisherigen Verhältnissen ausgehenden Unterhaltsleistungen auf die Richtsätze beschränkt. Beim Unterhaltsanspruch des Kindes bei bestehender Ehe sollten die Richtsätze der OG- note 21 angegebene Literatur sowie die Anmerkung von F. Thoms zum Urteil des BG Cottbus vom 30. Juni 1975 003 BF 63/75 (NJ 1975 S. 613). /22/ Erhärtet wird dieser Standpunkt auch durch die Rechtsauffassung, daß freiwillig höher geleisteter Unterhalt zu einem späteren Zeitpunkt nicht ohne weiteres verringert werden kann. Vgl. F. Thoms, a. a. O. /23/ Vgl. FGB-Kommentar, 4. Auflage, Anm. 4 zu § 12 (S. 61). /24/ Vgl. U. Rohde, a. a. O., S. 299. /25/ Vgl. hierzu Familienrecht, Lehrbuch, 2., überarbeitete Auflage, Berlin 1976, S. 334. /26/ So OG, Urteil vom 16. Juni 1966 - 1 ZzF 7/66 - (NJ 1966 S. 569). Ein entsprechender Standpunkt wurde auch von E. Göldner, „Familienaufwand und Unterhalt“, NJ 1968 S. 176, vertreten und klingt auch im OG-Urteil vom 18. April 1972 - 1 ZzF 3/72 - (NJ 1972 S. 491) an. 200;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 200 (NJ DDR 1977, S. 200) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 200 (NJ DDR 1977, S. 200)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung ein unabdingbares Erfordernis bei der Durchsetzung aller Vollzugshandlungen und Maßnahmen. Das ergibt sioh, wie bereits dargelegt, einmal daraus, daß die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen zu treffen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu dokumentieren. Verhafteten Ausländern können die in der lizenzierten oder vertriebenen Tageszeitungen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt werden. iC; Für den sauberen und ordentlichen Zustand der persönlichen Bekleidung Verhafteter sind die Mitarbeiter des operativen Vollzuges, Referat -Transport, verantwortlich.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X