Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 199

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 199 (NJ DDR 1977, S. 199); zwar über die weitgehende Sicherung des bestmöglichen Lebensstandards der Familie. Die gleiche Zielstellung verfolgte auch die Rechtsprechung, die indirekt auf § 12 FGB aufbaut und den entsprechenden Lebensstandard der Familie über Ersatzansprüche, z. B. gegenüber der Versicherung, mit durchgesetzt hat./17/ Angesichts der großen Bedeutung, die die Erfüllung der Rechte und Pflichten aus § 12 FGB für die Familienentwicklung sowie für die Geborgenheit des einzelnen und für seine Persönlichkeitsentfaltung hat, sollten diese Bestimmung und die sich progressiv verändernden Voraussetzungen ihrer Erfüllung einen festen Platz in der Rechtserziehung und Rechtspropaganda einnehmen. Zur Unterhaltspflicht allgemein Wenn auch die Versorgungsaufgaben eng mit dem Familienleben verbunden sind, so ist doch ihr Fortbestand zum Teil auch dann notwendig, wenn Familienmitglieder nicht oder nicht mehr Zusammenleben. Für diesen Fall entstehen Unterhaltspflichten, die sich in der Regel nur auf Geldleistungen beziehen. Solche Leistungen gewissermaßen von einem Haushalt zum anderen sind für bestimmte Beziehungen sowohl ökonomisch als auch politisch-moralisch erforderlich. Die Prinzipien des Zusammenlebens der Menschen in unserer Gesellschaft wie auch die gesellschaftlichen Ver-teilungs- und Versorgungsbedingungen schließen die familiären Leistungen ein, insbesondere für diejenigen Bürger, die sich noch nicht, gegenwärtig nicht oder nicht mehr selbst versorgen können. Unser Recht hat bereits die Unterhaltspflichten zwischen Verwandten und Ehegatten stark begrenzt (es gibt z. B. keine entsprechenden Pflichten zwischen Geschwistern oder der Stiefeltern). Faktisch sind Unterhaltsbeziehungen noch viel begrenzter gegeben, weil im Einzelfall ihre Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit, fehlen, weil die soziale Sicherheit durch Arbeitseinkommen sowie Renten und ähnliche Ansprüche gegeben ist. Soweit aber Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen, kann die Pflicht zur Versorgung nicht vom konkreten Inhalt der Familienbeziehungen abhängig gemacht werden, insbesondere nicht davon, ob die Familienangehörigen Zusammenleben oder nicht. Niemand kann sich selbst aus seinen familienrechtlichen Pflichten entlassen. Vor allem die Kinder bedürfen der Leistungen beider Eltemteile. Das ist aber nur die ökonomische Seite. Aus politischmoralischen Gründen geht es nicht an, daß die Pflicht, für die Kinder, den Partner oder die Eltern zu sorgen, durch Trennung von ihnen beseitigt wird. Das würde die Verhaltensweisen in den Beziehungen der Menschen zueinander und ihr Verantwortungsbewußtsein in einer Art beeinflussen, die mit der sozialistischen Persönlichkeitsentwicklung und den sozialistischen Gemeinschaftsbeziehungen nicht vereinbar ist. Sowohl die Bedeutung der Unterhaltsregelungen, ihre Anwendungsbreite, ihr Zusammenhang mit der Sozialpolitik als auch die Probleme der Rechtsanwendung sind bei den einzelnen Unterhaltsarten recht verschieden, weshalb wir sie im folgenden gesondert darstellen. Zum Unterhalt für wirtschaftlich nicht selbständige Kinder Unter den verschiedenen Unterhaltsbeziehungen sind diejenigen zwischen Eltern und wirtschaftlich nicht selbständigen Kinder die bedeutsamsten. Die ökonomische Abhängigkeit der Kinder von ihren Eltern bis zur eigenen wirtschaftlichen Selbständigkeit, die im Fall des Getrenntlebens von einem oder beiden Elternteilen immer eine Unterhaltsbedürftigkeit hervorruft, ist der /17/ Vgl. u. a. BG Schwerin, Urteil vom 26. Mai 1970 - BCB 6/70 -(NJ 1970 S. 684); BG Neubrandenburg, Urteil vom 22. September 1971 - 1 BCB 10/71 - (NJ 1972 S. 28); OG, Urteil vom 19. November 1971 - 2 Zz 7/71 - (NJ 1972 S. 56). Ausgangspunkt für die Regelung des Kindesunterhalts in §§ 19 ff. FGB. Bereits vor 1965 wurde das Unterhaltsrecht neu gestaltet, und zwar durch das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. I S. 1037) und vor allem durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts. Als besonders wichtig, aber auch kompliziert erwiesen sich die Fragen des Umfangs der Unterhaltspflicht. Damit wurde eine für die Gerichte und andere staatliche Organe verbindliche Orientierung über die Grundsätze der Unterhaltsgewährung für minderjährige Kinder notwendig. Die Uneinheitlichkeit der Unterhaltsbemessung erschwerte es auch den Bürgern, ihren Unterhaltsverpflichtungen ohne gerichtliche Mitwirkung nach-zukommen./18/ In Konkretisierung und Ergänzung der Unterhaltsregelung hat das Plenum des Obersten Gerichts am 14. April 1965 die Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) erlassen./19/ In sie gingen die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erfahrungen der Rechtsprechung und die Ergebnisse der theoretischen Diskussion auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts ein. Nach einem Jahr Arbeit mit der Richtlinie konnte eingeschätzt werden, daß sie „starken Widerhall bei den Bürgern gefunden und die in sie gesetzten Erwartungen voll erfüllt“ hat/20/ Einheitliche Maßstäbe für die Bemessung des Unterhalts, exakte Feststellung der Einkommensgrundlage in der gerichtlichen Praxis sowie eine zunehmend freiwillige Erfüllung der Unterhaltsverpflichtungen durch die Bürger waren das Ergebnis. Die Wirksamkeit der rechtlichen Regelung des Kindesunterhalts muß heute u. E. daran gemessen werden, wie sie die ökonomischen Interessen wirtschaftlich nicht selbständiger Kinder im Falle der Auflösung der Familiengemeinschaft oder bei fehlender Ehe der Eltern und der damit verbundenen Trennung des Kindes von einem Eltemteil zu sichern in der Lage ist; wie sie mit ihren spezifischen Möglichkeiten dazu beiträgt, die Sozialpolitik unseres Staates durchzusetzen, und wie die sozialpolitische Zielstellung in die Anwendung der Bestimmungen des Unterhaltsrechts eingeordnet ist; wie sie geeignet ist, das eigenverantwortliche, selbständige Handeln der Bürger bei der Gestaltung ihrer Unterhaltsbeziehungen auf der Grundlage des Leitbildes des FGB anzuregen und anzuleiten sowie den rechtsprechenden und anderen staatlichen Organen einheitliche Kriterien für die Bemessung des zu leistenden Unterhalts in die Hand zu geben. Zu diesen drei Problemkreisen wollen wir im folgenden einige theoretisch und praktisch wichtige Fragen erörtern. Sicherung der materiellen Interessen der Kinder im Unterhaltsrecht Zur Zielstellung des Unterhaltsrechts Die generelle Zielstellung des Unterhaltsrechts des FGB und der OG-Richtlinie Nr. 18 besteht darin, einem Kind, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, soweit wie möglich denjenigen Lebensstandard zu sichern, den es hätte, wenn es mit den Eltern in einer Familiengemeinschaft lebte. Die Rechtspflicht der Eltern, finanziell für ihre Kinder in annähernd gleichem Umfang wie beim Zusammenleben /18/ Vgl. hierzu W. Seifert, „Grundsätze und Maßstäbe für die Festsetzung der Höhe des Unterhalts minderjähriger Kinder“, NJ 1965 S. 71; H. Gessert, „Einzelfragen bei der Bemessung des Unterhalts minderjähriger Kinder“, NJ 1965 S. 76. /19/ Die OG-Richtlinie Nr. 18 findet auch für die Bemessung des Unterhalts volljähriger Kinder Anwendung, wenn dieser auf der Grundlage der §§ 19, 20 FGB festgelegt wird. Vgl. OG, Urteil vom 30. November 1967 - 1 ZzF 31/67 (NJ 1968 S. 182). /20/ Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts auf der 9. Plenartagung am 30. März 1966, NJ 1966 S. 233. Vgl. zur Wirksamkeit der OG-Richtlinie Nr. 18 auch G. Hejhal in NJ 1975 S. 327 ff. 199;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 199 (NJ DDR 1977, S. 199) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 199 (NJ DDR 1977, S. 199)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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