Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 198 (NJ DDR 1977, S. 198); Die Familie hat auch in den Fällen, in, denen nicht gemeinsame Kinder in der Familiengemeinschaft leben, einen gemeinsamen Fonds, für den jeder nach Kräften sorgt und in den natürlich auch die Geldmittel einfließen, die aus Unterhaltsansprüchen der Kinder gegenüber dem leiblichen Vater oder der Mutter herrühren. Dieser Fonds wird dann für alle entsprechend den Möglichkeiten und Bedürfnissen verwendet. Dabei sind auch die Interessen der Kinder aus erster Ehe zu schützen, die nicht in der Familie leben. Deshalb ist es anerkannte Rechtsauffassung, daß Stiefeltern Aufwandspflichten haben und dies bei der Eheschließung mit dem neuen Partner auch genau wissen; die Aufwandspflichten gegenüber den Kindern des neuen Partners berechtigen den Stiefelternteil aber nicht, seine Unterhaltsleistungen gegenüber seinen leiblichen Kindern aus erster Ehe zu reduzieren./12/ Der Gedanke des § 12 FGB, die wirklichen Beziehungen in der Familie und ihre Erfordernisse rechtlich zu erfassen und die Abstammung der Kinder, den Status, für die Zeit des Zusammenlebens in der Familie zurückzustellen, führt u. E. zu der Überlegung, den Anwendungsbereich des § 12 FGB im Wege der Analogie eventuell auszudehnen. Das wäre für den Fall denkbar, in dem die Familie in einem größeren Verband als in der Kemfamilie in einem Haushalt zusammenlebt, insbesondere wenn alleinstehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind bei ihren Eltern leben oder auch junge Ehepaare, die noch keinen eigenen Haushalt führen, oder wenn ein Großeltemteil in der Familie lebt. Hier Unterhaltsbeziehungen zu konstruieren könnte an den tatsächlichen Beziehungen Vorbeigehen und würde es vor allem ausschließen, die Breite der Versorgungsleistungen zu würdigen, die beim Aufwand weit über die Geldleistungen hinausgehen. Zu den Arten der Leistungen zum Familienaufwand Zum Familienaufwand gehören alle Leistungen, die für die Versorgung der Familie notwendig sind, also Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen. § 12 FGB sieht alle diese Leistungen als gleichberechtigt an und überläßt es den Ehegatten zu entscheiden, auf welche Art und Weise sie ihren Beitrag zum Aufwand erbringen. Die völlige rechtliche Gleichstellung der Arbeitsleistungen, d. h. der Hausarbeit, hat nach wie vor ihre volle Berechtigung. Für die Entwicklung der Hausarbeit in den Familien ist, wie schon erwähnt, typisch, daß sich ihre Struktur verändert, weniger aber der Zeitaufwand oder ihre Bedeutung für das Wohlbefinden der Familienmitglieder./13/ Vielfältige Entlastungen auf der einen Seite (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen) sind verbunden mit wachsenden Ansprüchen an die Kultur des Zusammenlebens in der Familie, an die gemeinsame Freizeitgestaltung, an den Komfort des Haushalts usw. Beim heutigen Entwicklungsstand unserer Gesellschaft stellt sich die Hausarbeit als ein sehr heterogenes Tätigkeitsgebiet dar. Sie ist nach wie vor abstumpfend, soweit sie unschöpferische, schwere körperliche Arbeiten fordert oder aus alter Gewohnheit noch immer so verrichtet wird, wie Generationen zuvor sie verrichten mußten. Hausarbeiten sind eine große Belastung für die Frau, wenn sie von ihr allein neben ihrer beruflichen Arbeit verrichtet werden oder wenn sie zur Isolierung der Frau von der Gesellschaft und damit von ihren Entwicklungsmöglichkeiten führen. Jedoch verdienen bestimmte Hausarbeiten heute schon eine andere Betrachtung, soweit sie nämlich in der Familiengemeinschaft verrichtet werden, Freizeit-und Entspannungselemente in sich bergen und damit eine wesentliche Seite des Erlebnisbereichs, des Zusammenlebens in der Familie selbst darstellen. Gerade diese Bedeutung der Arbeitsleistungen in der Familie zeigt, daß das FGB mit der Regelung über den Familienaufwand, die /12/ Vgl. G.Borkmann/R. Daute, a. a. O., und E. Göldner, a. a. O. /13/ Zu Fragen der Verringerung der Hausarbeitszelt Im einzelnen vgl. X. Lange, Aktuelle Probleme der Arbeit mit den Frauen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED, Berlin 1974, S. 23 ff. eben nicht nur Geldleistungen erfaßt, eine dem Leben entsprechende Regelung getroffen hat, deren Durchsetzung die volle Aufmerksamkeit verdient. Zum Beitrag der einzelnen Familienmitglieder zum Familienaufwand Zur Verwirklichung des § 12 FGB in der gesellschaftlichen Praxis kann davon ausgegangen werden, daß in den Familien nicht durchschnittliches, sondern ein bestmögliches Bemühen verbreitet ist, zum Aufwand der Familie beizutragen. Bei den Männern erfolgt das mit einem Übergewicht der Geldleistungen, bei den Frauen mit größerem Einsatz bei der Hausarbeit. Das ist zum Teil durch den Umfang beruflicher Beanspruchung bedingt, aber ebenso noch durch ein gewisses Festhalten an der alten Arbeitsteilung in der Familie. Im Interesse der eigenen Entwicklung der Frau (und der Entwicklung der Familie) besteht daher auch angesichts des relativ konstanten Umfangs der Hausarbeit für die absehbare Entwicklung die Notwendigkeit, eine dem Leitbild des FGB entsprechende Arbeitsteilung in der Familie allen Familienmitgliedern noch stärker bewußt zu machen sowie weitere Erleichterungen im Bereich der Versorgung und der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen zu schaffen. Fehlende Gemeinsamkeit im Bereich der Hausarbeit führt in einer gewissen Anzahl von Ehen zu ernsthaften Kon-flikten./14/ Häufiger allerdings werden diese Probleme in ihren Auswirkungen durch die Zuneigung und den Wunsch, mit dem Partner zusammenzuleben, überspielt. Untersuchungen zeigen, daß sowohl bei Männern als auch bei Frauen unterschiedlich hohe Erwartungen an das Zusammenwirken in diesem Bereich gerichtet werden./15/ Schließlich ist zu beachten, daß Männer oftmals eine Reihe von Arbeiten im Freizeitbereich ausführen, die in der Regel der ganzen Familie zugute kommen. Unterschiedlich ist auch die Durchsetzung der Pflichten aus § 12 FGB bei den Kindern. Generell ist im Erziehungsstil der Eltern eher eine Tendenz zur Verwöhnung als zur Überbeanspruchung der Kinder zu beobachten. Im Rahmen der Jugendforschung wurde festgestellt, daß Jungen generell deutlich weniger zur Erfüllung häuslicher Pflichten herangezogen werden als Mädchen, auch in bezug auf die Geldleistungen. Das deutet auf eine Schwäche in der gegenwärtigen Familienerziehung hin. Das gilt um so mehr, als die Pflichten der Kinder in § 12 FGB vor allem im Interesse der Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und auch ihrer Vorbereitung auf ihre künftige Ehe und Familie konzipiert sind und nur zuletzt auch als Entlastung der Eltern. Zur Geltendmachung von Leistungen zum Familienaufwand Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung der Regelung über den Familienaufwand sind selten. Das liegt in der notwendigen Begrenztheit staatlicher Kompetenz, die eben nur für die Durchsetzung der Geldleistungen gegeben ist und gegeben sein kann (§ 12 Abs. 3 FGB). Fehlende Aufwandsleistungen sind dann, wenn die Erhaltung der Familiengemeinschaft und gute Beziehungen der Familienmitglieder zueinander angestrebt werden, nur schwerlich über ein gerichtliches Verfahren durchzusetzen. Entscheidungen, die direkt die Durchsetzung der Aufwandsregelung betrafen ob mm für die Zeit der bestehenden Familiengemeinschaft oder auch für die Realisierung von Rückständen noch nach der Ehescheidung bezogen sich auf die Höhe der zu erbringenden Geldlei-stung./16/ Hier war die Schutzfunktion des Familienrechts im Interesse der Familiengemeinschaft durchzusetzen, und /X4/ Fehlende Gemeinsamkeit wird in Jüngeren Ehen weniger akzeptiert als in den älteren. /15/ Vgl. R. Wenzel, „Zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Ehe und Familie“, Staat und Recht 1975, Heft 6, S. 946 fl. /16/ Vgl. OG, Urteil vom 17. Juni 1975 - 1 ZzF 14/75 - (NJ 1975 S. 586); U. Rohde, a. a. O. 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 198 (NJ DDR 1977, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 198 (NJ DDR 1977, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der politischoperativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu beraten, dabei gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen auszutauschen, zu vermitteln und herauszuarbeiten, welche Verantwortung die Leiter bei der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Llißbrauch Jugendlicher. Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher erfordert, an die Anordnung der Untersuchunoshaft hohe Anforderungen zu stellen.

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