Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 197 (NJ DDR 1977, S. 197); wesentliche Seite der ökonomischen Funktion der Familie erleichtern oder den dafür notwendigen Zeitfonds verringerrt/5/ 2. Über den Einsatz der gesellschaftlichen Fonds vergrößert sich ständig der Anteil der Gesellschaft an denjenigen Versorgungsleistungen, die früher völlig von der Familie bestritten wurden. Das geschieht vor allem über die Entwicklung der Arbeiterversorgung, besonders des Werkküchenessens, der Schulspeisung, der Leistungen' der Kinderkrippen und -gärten, über den Dienstleistungsbereich und zunehmenden Wohnkomfort./6/ 3. Schließlich vergrößern sich planmäßig die gesellschaftlichen Leistungen, die direkt in Anerkennung familiärer Leistungen, insbesondere ihrer Versorgungsfunktion, erfolgen./?/ Hierzu gehören die Kindergeldzahlungen, die Geburtenbeihilfe, der Krediterlaß, die Staffelung des Krankengeldes nach der Anzahl der Kinder, die bezahlte Freistellung der Mütter über den Wochenurlaub hinaus, die Verkürzung der Arbeitszeit für vollbeschäftigte Mütter mit mehreren Kindern und die Erhöhung ihres Mindesturlaubs usw. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß bei gesicherten Arbeitsplätzen und stabilen Verbraucherpreisen die finanziellen Mittel der Bürger zunehmen und vielfältige Entlastungen für die Hausarbeit der Familie geschaffen werden. Die Wirkungen dieser ökonomischen Entwicklung auf die Bedeutung der rechtlichen Regelungen zu den Aufwendungen für die Familie und zum Unterhalt sind verschieden. Sie liegen keineswegs nur im materiellen Bereich, sind nicht nur dadurch zu erklären und bedingt, sondern reichen weit hinein in die Entwicklung der sozialistischen Lebensweise, der sozialistischen Persönlichkeit und die progressive Veränderung des Inhalts des Zusammenlebens in der Familie. Allgemein ist festzustellen, daß sich die Bedeutung der von den Familienmitgliedern erbrachten Aufwendungen, d. h. der Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen (und beim Unterhalt der Geldleistungen) keineswegs verringert. Im Gegenteil : die Geldleistungen werden entsprechend dem wachsenden Einkommen umfangreicher, und die Hausarbeit verändert zwar ihre Struktur, verliert aber kaum an Gewichtigkeit. Die wesentlichste Wirkung der gesellschaftlichen Entwicklung ist in unserem Zusammenhang beim Zusammentreffen der gesellschaftlichen Leistungen mit denen der Familie eine außerordentliche Steigerung des Niveaus der materiellen und kulturellen Bedürfnisbefriedigung in der Familie. Daraus läßt sich gleichzeitig schlußfolgern, daß die Verwirklichung der entsprechenden Normen des FGB nach wie vor wichtig bleibt und der Nachteil nicht ordnungsgemäßer Erfüllung von Familienaufwands- und Unterhaltspflichten für die Betroffenen eher größer wird als geringer. Was die Unterhaltsbeziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen oder Ehegatten angeht, so besteht die Hauptwirkung der Gesamtentwicklung unserer Gesellschaft, vor allem die der Sozialpolitik und der vielfältigen Leistungen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau, in einem starken Rückgang der Bedürftigkeit (der wirtschaftlichen Abhängigkeit) und damit überhaupt der Notwendigkeit, das Unterhaltsrecht anzuwenden. /5/ Der Ausstattungsgrad erhöhte sich z. B. bei Waschmaschinen auf 73 Prozent und bei Kühlschränken auf 85 Prozent der Haushalte. Der Industriewarenumsatz hat sich in den letzten Jahren besonders stark gesteigert. Vgl. dazu Direktive des IX. Parteitages der SED, a. a. O., S. 9. /6/ In der Direktive des IX. Parteitages der SED (a. a. O., S. 22) heißt es dazu: „Insgesamt werden die gesellschaftlichen Fonds aus Mitteln des Staates für eine Familie mit 4 Personen berechnet im Jahre 1980 etwa 680 Mark monatlich betragen. Das ist eine Steigerung auf rd. 126 Prozent gegenüber 1975. Hinzu kommen wachsende Mittel der Kultur- und Sozialfonds der Betriebe und Institutionen.“ /7/ Im Programm der SED (Benin 1976, S. 25) heißt es dazu: „Die materiellen Aufwendungen und Leistungen, die mit der Geburt, Betreuung und Erziehung der Kinder verbunden sind, werden in wachsendem Maße von der Gesellschaft getragen und anerkannt.“ Aufwendungen für die Familie In der Regelung des Familienaufwands (§ 12 FGB) ist die ökonomische Funktion der Familie, soweit es die tägliche Versorgung ihrer Mitglieder betrifft, umfassend rechtlich ausgestaltet. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Regelung, die in mehrfacher Hinsicht neues, der sozialistischen Familie entsprechendes Familienrecht darstellt. Zum Begriff „Aufwendungen für die Familie“ In § 12 FGB drückt sich unmittelbar das Grundanliegen des Gesetzes aus, mit der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten ein Leitbild für die Gestaltung eines harmonischen Familienlebens zu schaffen. Da die Beziehungen in der Familie normalerweise nicht so empfunden werden, als würden die Familienmitglieder sich gegenseitig Unterhalt gewähren, wurde der Begriff „Unterhalt“ für die Regelung der Versorgungsfragen in der Familiengemeinschaft nicht verwendet. Vielmehr hat das FGB mit den „Aufwendungen für die Familie“ ein völlig neues Rechtsinstitut geschaffen, dessen Anwendung generell das Zusammenleben der Familienmitglieder zur Voraussetzung hat und mit dem die Rechte und Pflichten jedes Familienmitglieds zur Sicherung der Aufwendungen der Familie festgelegt sind. In der ersten Zeit nach Inkrafttreten des FGB wurden die Begriffe nicht immer sauber getrennt und Pflichten in bezug auf den Familienaufwand mitunter noch als Unterhaltspflichten bezeichnet./8/ Inzwischen hat sich der Begriff „Familienaufwand“ auch im Sprachgebrauch durchgeh setzt, und es ist klargestellt, daß es sich beim Zusammenleben der Beteiligten auch dann immer um Leistungen für Aufwendungen der Familie handelt, wenn Geldleistungen unter entsprechender Anwendung der Unterhaltsbestimmungen durchgesetzt werden sollen./9/ Die begriffliche Genauigkeit in dieser Frage ist im Hinblick auf die spezielle Rechtsnatur, auf den spezifischen Inhalt der Aufwandspflichten wichtig. § 12 FGB begründet in bezug auf die Aufwendungen ein umfassendes Rechtsverhältnis zwischen allen Familienmitgliedern, die zum gemeinsamen Haushalt gehören. Es ist die einzige familienrechtliche Regelung, die nicht auf zweiseitige Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern begrenzt ist, sondern alle Familienmitglieder berechtigt und verpflichtet. Nach dem Inkrafttreten des FGB wurde auch bald die prozeßrechtliche Konsequenz aus dieser dem Leben entsprechenden Rechtsform gezogen und die Aktivlegitimation eines Familienmitglieds (des Fondsverwalters) für die Durchsetzung der Rechte aller übrigen gegenüber einem Familienmitglied bejaht, das seinen Verpflichtungen, durch Geldleistungen zu den Aufwendungen für die Familie beizutragen, nicht oder nicht ausreichend nachkommt./10/ § 12 FGB geht nicht nur von den Familienrechtsverhältnissen, sondern in gewissem Maße auch von den faktischen Gegebenheiten in der Familie aus. Das bedeutet, daß in die Aufwandsregelung leibliche Eltern ebenso wie Stiefeltern, gemeinsame Kinder ebenso wie die Kinder nur eines Ehegatten gleichberechtigt und gleichverpflichtet eingeschlossen sind./ll/ In einer Familie kann es nur einen Lebensstandard geben, Abstammungsfragen müssen dabei völlig zurücktreten, vornehmlich im Interesse der Erfüllung der Erziehungsaufgaben der Familie. /8/ So bei G. Borkmann/R. Daute, „Zur Behandlung von Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte für das Kind des anderen erbringt“, NJ 1968 s. 755 f„ und E. Göldner, „Zur Anrechenbarkeit von Unterhaltsleistungen eines Ehegatten für minderjährige Kinder des anderen“, NJ 1970 S. 294 f. In beiden Fällen hätte schon in der Überschrift nicht vom Unterhalt, sondern von Familienaufwand gesprochen werden müssen. /9/ Vgl. U. Rohde, „Familienaufwand und Unterhalt bei bestehender Ehe“, NJ 1975 S. 299 f. A0/ Vgl. die Entwicklung der Aussagen dazu in verschiedenen Auflagen des FGB-Kommentars: 1. Aufl., Berlin 1966, Anm. IV Zift. 4 zu § 12 (S. 607), mit Hinweis von W. Seifert, „Bemerkungen zum FGB-Kommentar“, NJ 1967 S. 74; 3. Aufl., Berlin 1970, Anm. 4 zu § 12 (S. 69 f.). Al/ Vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 2.2. zu § 12 (S. 59). 197;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 197 (NJ DDR 1977, S. 197) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 197 (NJ DDR 1977, S. 197)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden als auch die Einwirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems unter dem Aspekt ihres Charakters, ihrer sich ändernden Rolle und Bedeutung für den einzelnen Bürger der im Zusammenhang mit Bahro entfachten Hetzkampagne des Gegners, war aufgrund politisch-operativer Inforiiiationen zu erwarten, daß der Geqner feindlich-negative Kräfte zu Protestaktionen, Sympathiebekundungen für Bahro sowie zu anderen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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