Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 187 (NJ DDR 1977, S. 187); Aus den Gründen: Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Einigung ist, daß sie den Grundsätzen des Familienrechts über die Bemessung des Unterhalts entspricht (OG, Urteil vom 19. Februar 1974 - 1 ZzF 1/74 - NJ 1974 S. 340) und in Kenntnis der Sach- und Rechtslage geschlossen wird (OG, Urteil vom 19. Januar 1971 1 ZzF 27/70 NJ 1971 S. 688). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der vom Kreisgeiicht vorgenommenen Sachaufklärung bestehen ernste Zweifel daran, daß sich das Einkommen des Klägers um die Hälfte verringert hat und es gerechtfertigt ist, daß er für den 16jährigen Sohn nur 50 M und für den 6jährigen Sohn nur 45 M Unterhalt im Monat zahlt. Das Kreisgericht hat sich bemüht, die Einkommensverhältnisse des Klägers durch Beiziehung entsprechender Auskünfte aufzuklären. Es hat festgestellt, daß der Kläger nach seinem Umzug nach R. ab 1. November 1973 eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung des Mechaniker-Gewerbes (Reparaturen an Näh-, Strick- und Bügelmaschinen) erhalten hat. Damit hat das Kreisgericht einen richtigen Ausgangspunkt für die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gewählt, sich im weiteren jedoch ausschließlich auf eine Auskunft des VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung gestützt. Dabei hat es außer acht gelassen, daß eine solche Auskunft über den steuerpflichtigen Gewinn eines Handwerkbetriebes lediglich Anhaltspunkte für das Einkommen des Inhabers des Betriebes hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung geben kann. Allein die Tatsache, daß dem Kläger für das Jahr 1975 ein monatlicher Gewinn von 459,11 M (wovon nach Darstellung des Klägers noch der Sozialversicherungsbeitrag abzuziehen ist) bescheinigt wird, er aber offensichtlich einen Pkw unterhält (ihm werden anteilig 1 140,56 M Pkw-Kosten als Betriebsausgaben anerkannt), läßt Zweifel an der vom Kreisgericht angenommenen Einkommenshöhe aufkommen. Zur Beseitigung dieses Zweifels wäre eine weitere Aufklärung der Lebensverhältnisse des Klägers durch Zeugen- bzw. Prozeßparteivemehmung unerläßlich gewesen. Erst dann hätte das Kreisgericht einschätzen können, ob sich das Einkommen des Klägers tatsächlich von 800 M auf 400 M verringert hat. Eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 22 FGB ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse „nicht nur für kurze Zeit“ geändert haben. Diese gesetzliche Voraussetzung hat das Kreisgericht bei seiner Bestätigung unbeachtet gelassen. Nach dem Wortlaut der Einigung wird davon ausgegangen, daß sich das Einkommen des Klägers ab Herbst 1975 erhöhen kann. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen die Zulässigkeit der vereinbarten Unterhaltsherabsetzung ab 1. April 1975, da bei einem Zeitraum von ca. 6 bis 7 Monaten das gesetzliche Erfordernis einer länger andauernden Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht als erfüllt angesehen werden kann (vgl. OG, Urteil vom 4. März 1975 1 ZzF 5/75 NJ 1975 S. 311). Die gerichtliche Einigung war daher gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens unter Beachtung der gegebenen Hinweise an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Arbeitsrecht § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO. Zur Feststellung, ob Neuererleistungen zur Arbeitsaufgabe des Werktätigen gehören (hier: Neuererleistung eines Ingenieurs für Technik, der vom Stadium der Investitionsvorentscheidung an die Interessen des künftigen Betriebes wahrzunehmen hatte). BG Neubrandenburg, Urteil vom 21. September 1976 BAB 6/76. Der Kläger ist beim verklagten Betrieb (Energiekombinat) als Ingenieur für Technik im Heizkraftwerk beschäftigt. Gemeinsam mit seinem Mitarbeiter B. reichte er einen Neuerervorschlag ein, der realisiert wurde. Der Vorschlag enthält die Lösung der „Einbindung von Heißwasserversorgung in den konstanten Vorlauf des Fern Wärmenetzes“. Im ursprünglich bestätigten Projekt war die „Einbindung in den gleitenden Vorlauf“ vorgesehen. Durch die Realisierung des Neuerervorschlags wurde die Versorgungssicherheit für die Femwärmeversorgung bedeutend erhöht. Da der Betrieb eine Vergütung ablehnte, wandte sich der Kläger an die Konfliktkommission. Diese hat den Verklagten verpflichtet, 50 Prozent der Gesamtvergütung an den Mitarbeiter des Klägers zu zahlen. Uber den Antrag des Klägers wurde nicht entschieden. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Kreisgericht den Verklagten zur Zahlung einer Vergütung an den Kläger verpflichtet Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten, mit der u. a. ausgeführt wurde: Die Stellung des Klägers als Ingenieur für Technik im Reproduktionsprozeß werde im wesentlichen durch den Funktionsplan charakterisiert, auch wenn dieser, in einigen Fragen aktualisierungsbedürftig sei. Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung des Investitionsvorhabens Heizkraftwerk sei dem Kläger die Weisung erteilt worden, an der Erarbeitung der Investitionsvorentscheidung und der Grundsatzentscheidung mitzuwirken und sämtliche Belange des späteren Betreibers des Heizkraftwerks wahrzunehmen. Damit sei es seine Aufgabe gewesen, dazu beizutragen, daß mit der Investitionsvorentscheidung bzw. der Grundsatzentscheidung technische Lösungen gefunden werden, die so rationell wie möglich in das Investitionsvorhaben eingefügt werden konnten. Als Vertreter des späteren Betreibers der Anlage sei er auf Grund der Weisung verpflichtet gewesen, zu den Dokumenten umfassend Stellung zu nehmen. Das schließe auch das Vorschlägen technischer Lösungen mit ein. Der Verklagte hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung abzuweisen, und dazu ausgeführt: Die Arbeitsaufgaben des Ingenieurs für Technik seien so umfangreich, daß die laufenden notwendigen Arbeiten nur zu einem geringen Umfang von einem Ingenieur bewältigt werden konnten. Trotzdem seien ihm in Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Heizkraftwerks umfangreiche Arbeiten übertragen worden, ohne daß seine normalen Arbeitsaufgaben wesentlich eingeschränkt worden seien. Er habe niemals eine klare und exakte Weisung erhalten, an der Erarbeitung der Investitionsvorentscheidung und der Grundsatzentscheidung mitzuwirken. Auch sei er nicht von seiner eigentlichen Arbeit freigestellt worden. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Kläger eingereichten Vorschlag um einen Neuerervorschlag gemäß § 18 NVO handelt, der die Lösung einer Aufgabenstellung enthält, und zwar die Einbindung von Heißwassererzeugem in den konstanten Vorlauf statt in den gleitenden Vorlauf. Der wirtschaftliche Vorteil dieses Vorschlags für die Gesellschaft (Nutzen) besteht in der Stabüisierung der Versorgung der Bevölkerung sowie weiterer wichtiger volkswirtschaftlicher Objekte. Zutreffend ist auch die Feststellung des Kreisgerichts, daß durch den Neuerervorschlag im Ergebnis eine Änderung des Projekts der zweiten Ausbaustufe des Heizkraftwerks bewirkt wurde und daß die Verpflichtung (Arbeitsaufgabe) des Klägers, vorgesehene Projekte zu bearbeiten und bessere Lösungswege vorzuschlagen, sich nicht aus dessen Funktionsplan ergibt. Soweit das Kreisgericht allein daraus zu der Auffassung gelangte, daß damit die vorgeschlagene Lösung nicht zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehört, kann ihr aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. In seinem Urteil vom 25. Oktober 1974 Za 21/74 (NJ 1975 S. 31; Arbeit und Arbeitsrecht 1975, Heft 9, S. 265) hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß die Arbeitsaufgabe 187;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Potsdam Zank, Donner, Lorenz, Rauch Forschungsergebnisse zum Thema: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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