Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 187 (NJ DDR 1977, S. 187); Aus den Gründen: Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Einigung ist, daß sie den Grundsätzen des Familienrechts über die Bemessung des Unterhalts entspricht (OG, Urteil vom 19. Februar 1974 - 1 ZzF 1/74 - NJ 1974 S. 340) und in Kenntnis der Sach- und Rechtslage geschlossen wird (OG, Urteil vom 19. Januar 1971 1 ZzF 27/70 NJ 1971 S. 688). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach der vom Kreisgeiicht vorgenommenen Sachaufklärung bestehen ernste Zweifel daran, daß sich das Einkommen des Klägers um die Hälfte verringert hat und es gerechtfertigt ist, daß er für den 16jährigen Sohn nur 50 M und für den 6jährigen Sohn nur 45 M Unterhalt im Monat zahlt. Das Kreisgericht hat sich bemüht, die Einkommensverhältnisse des Klägers durch Beiziehung entsprechender Auskünfte aufzuklären. Es hat festgestellt, daß der Kläger nach seinem Umzug nach R. ab 1. November 1973 eine Gewerbeerlaubnis zur Ausübung des Mechaniker-Gewerbes (Reparaturen an Näh-, Strick- und Bügelmaschinen) erhalten hat. Damit hat das Kreisgericht einen richtigen Ausgangspunkt für die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers gewählt, sich im weiteren jedoch ausschließlich auf eine Auskunft des VEB Rechnungsführung und Wirtschaftsberatung gestützt. Dabei hat es außer acht gelassen, daß eine solche Auskunft über den steuerpflichtigen Gewinn eines Handwerkbetriebes lediglich Anhaltspunkte für das Einkommen des Inhabers des Betriebes hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung geben kann. Allein die Tatsache, daß dem Kläger für das Jahr 1975 ein monatlicher Gewinn von 459,11 M (wovon nach Darstellung des Klägers noch der Sozialversicherungsbeitrag abzuziehen ist) bescheinigt wird, er aber offensichtlich einen Pkw unterhält (ihm werden anteilig 1 140,56 M Pkw-Kosten als Betriebsausgaben anerkannt), läßt Zweifel an der vom Kreisgericht angenommenen Einkommenshöhe aufkommen. Zur Beseitigung dieses Zweifels wäre eine weitere Aufklärung der Lebensverhältnisse des Klägers durch Zeugen- bzw. Prozeßparteivemehmung unerläßlich gewesen. Erst dann hätte das Kreisgericht einschätzen können, ob sich das Einkommen des Klägers tatsächlich von 800 M auf 400 M verringert hat. Eine Herabsetzung des Unterhalts gemäß § 22 FGB ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse „nicht nur für kurze Zeit“ geändert haben. Diese gesetzliche Voraussetzung hat das Kreisgericht bei seiner Bestätigung unbeachtet gelassen. Nach dem Wortlaut der Einigung wird davon ausgegangen, daß sich das Einkommen des Klägers ab Herbst 1975 erhöhen kann. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen die Zulässigkeit der vereinbarten Unterhaltsherabsetzung ab 1. April 1975, da bei einem Zeitraum von ca. 6 bis 7 Monaten das gesetzliche Erfordernis einer länger andauernden Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht als erfüllt angesehen werden kann (vgl. OG, Urteil vom 4. März 1975 1 ZzF 5/75 NJ 1975 S. 311). Die gerichtliche Einigung war daher gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens unter Beachtung der gegebenen Hinweise an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Arbeitsrecht § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO. Zur Feststellung, ob Neuererleistungen zur Arbeitsaufgabe des Werktätigen gehören (hier: Neuererleistung eines Ingenieurs für Technik, der vom Stadium der Investitionsvorentscheidung an die Interessen des künftigen Betriebes wahrzunehmen hatte). BG Neubrandenburg, Urteil vom 21. September 1976 BAB 6/76. Der Kläger ist beim verklagten Betrieb (Energiekombinat) als Ingenieur für Technik im Heizkraftwerk beschäftigt. Gemeinsam mit seinem Mitarbeiter B. reichte er einen Neuerervorschlag ein, der realisiert wurde. Der Vorschlag enthält die Lösung der „Einbindung von Heißwasserversorgung in den konstanten Vorlauf des Fern Wärmenetzes“. Im ursprünglich bestätigten Projekt war die „Einbindung in den gleitenden Vorlauf“ vorgesehen. Durch die Realisierung des Neuerervorschlags wurde die Versorgungssicherheit für die Femwärmeversorgung bedeutend erhöht. Da der Betrieb eine Vergütung ablehnte, wandte sich der Kläger an die Konfliktkommission. Diese hat den Verklagten verpflichtet, 50 Prozent der Gesamtvergütung an den Mitarbeiter des Klägers zu zahlen. Uber den Antrag des Klägers wurde nicht entschieden. Auf die vom Kläger erhobene Klage hat das Kreisgericht den Verklagten zur Zahlung einer Vergütung an den Kläger verpflichtet Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Verklagten, mit der u. a. ausgeführt wurde: Die Stellung des Klägers als Ingenieur für Technik im Reproduktionsprozeß werde im wesentlichen durch den Funktionsplan charakterisiert, auch wenn dieser, in einigen Fragen aktualisierungsbedürftig sei. Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung des Investitionsvorhabens Heizkraftwerk sei dem Kläger die Weisung erteilt worden, an der Erarbeitung der Investitionsvorentscheidung und der Grundsatzentscheidung mitzuwirken und sämtliche Belange des späteren Betreibers des Heizkraftwerks wahrzunehmen. Damit sei es seine Aufgabe gewesen, dazu beizutragen, daß mit der Investitionsvorentscheidung bzw. der Grundsatzentscheidung technische Lösungen gefunden werden, die so rationell wie möglich in das Investitionsvorhaben eingefügt werden konnten. Als Vertreter des späteren Betreibers der Anlage sei er auf Grund der Weisung verpflichtet gewesen, zu den Dokumenten umfassend Stellung zu nehmen. Das schließe auch das Vorschlägen technischer Lösungen mit ein. Der Verklagte hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung abzuweisen, und dazu ausgeführt: Die Arbeitsaufgaben des Ingenieurs für Technik seien so umfangreich, daß die laufenden notwendigen Arbeiten nur zu einem geringen Umfang von einem Ingenieur bewältigt werden konnten. Trotzdem seien ihm in Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des Heizkraftwerks umfangreiche Arbeiten übertragen worden, ohne daß seine normalen Arbeitsaufgaben wesentlich eingeschränkt worden seien. Er habe niemals eine klare und exakte Weisung erhalten, an der Erarbeitung der Investitionsvorentscheidung und der Grundsatzentscheidung mitzuwirken. Auch sei er nicht von seiner eigentlichen Arbeit freigestellt worden. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem vom Kläger eingereichten Vorschlag um einen Neuerervorschlag gemäß § 18 NVO handelt, der die Lösung einer Aufgabenstellung enthält, und zwar die Einbindung von Heißwassererzeugem in den konstanten Vorlauf statt in den gleitenden Vorlauf. Der wirtschaftliche Vorteil dieses Vorschlags für die Gesellschaft (Nutzen) besteht in der Stabüisierung der Versorgung der Bevölkerung sowie weiterer wichtiger volkswirtschaftlicher Objekte. Zutreffend ist auch die Feststellung des Kreisgerichts, daß durch den Neuerervorschlag im Ergebnis eine Änderung des Projekts der zweiten Ausbaustufe des Heizkraftwerks bewirkt wurde und daß die Verpflichtung (Arbeitsaufgabe) des Klägers, vorgesehene Projekte zu bearbeiten und bessere Lösungswege vorzuschlagen, sich nicht aus dessen Funktionsplan ergibt. Soweit das Kreisgericht allein daraus zu der Auffassung gelangte, daß damit die vorgeschlagene Lösung nicht zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehört, kann ihr aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. In seinem Urteil vom 25. Oktober 1974 Za 21/74 (NJ 1975 S. 31; Arbeit und Arbeitsrecht 1975, Heft 9, S. 265) hat das Oberste Gericht ausgesprochen, daß die Arbeitsaufgabe 187;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu beurteilen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

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