Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 183 (NJ DDR 1977, S. 183); hat er beantragt, den Verklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 2 650 M Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Eigentum am Pkw zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Bezirksgericht hat den Verklagten unter Abweisung der Mehrforderung verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Eigentum an dem ünfall-geschädigten Pkw an den Kläger 2 500 M zu zahlen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es ausgeführt: Der Schädiger sei verpflichtet, eine Geldentschädigung zu leisten, wenn die Herstellung des alten Zustands nicht möglich sei oder zur Entschädigung nicht genüge. Dabei brauche sich der Geschädigte den Wert der geschädigten Sache nicht anrechnen zu lassen, wenn er diese dem Ersatzpflichtigen zur Verfügung stelle. Unter den gegebenen Bedingungen müsse davon ausgegangen werden, daß dem Kläger ein Schaden in voller Höhe des Wertes des Pkw entstanden sei. Wenn die Verwertung der von dem Sachverständigen noch mit 2 500 M bewerteten Restteile nicht möglich sei, könne das nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dieser habe sich nicht geweigert, die noch brauchbaren Teile zu veräußern. Aus dem Schriftwechsel sei vielmehr erkennbar, daß er diese Teile dem Verklagten zur Verfügung gestellt habe. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch stehe ihm dagegen nicht zu. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Der den Schadenersatzanspruch des Klägers auslösende Unfall ereignete sich am 30. November 1973, so daß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB das vor dem 1. Januar 1976 geltende Recht anzuwenden ist. Das Bezirksgericht ist in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Verklagte für den Schaden am Pkw des Klägers zivilrechtlich materiell verantwortlich ist, weil der Schaden von einem bei ihm beschäftigten Kraftfahrer in Erfüllung ihm obliegender betrieblicher Aufgaben schuldhaft herbeigeführt wurde (§831 BGB, jetzt §331 ZGB; vgl. auch OG, Urteil vom 8. September 1964 - 2 Zz 21/64 - [OGZ Bd. 10 S. 116, NJ 1965 S. 125], und OG, Urteil vom 3. September 1965 Za 1/65 - [OGA Bd. 5 S. 133, NJ 1966 S. 127]). Es hat jedoch fehlerhaft die Ersatzpflicht auch für noch erhalten gebliebene Restteile des Pkw (Armaturen, Sitze, Frontscheiben, Seite, Hinterachse, Getriebe und Motor) angenommen. Diese Rechtsauffassung hat keine Stütze im Gesetz. Soweit das Bezirksgericht als Begründung dafür anführt, daß der Kläger die von ihm selbst nicht mehr nutzbaren Teile dem Verklagten zur Verfügung gestellt habe, ist zunächst zu bemerken, daß das vor Einleitung des Verfahrens allein gegenüber dem Kfz-Meister H. geschehen ist, so daß schon deshalb daraus im Verhältnis zum Verklagten keine Rechtsfolgen abgeleitet werden können. Die vom Bezirksgericht angenommenen Rechtsfolgen ergeben sich aber auch nicht daraus, daß der Kläger im Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Verklagten seine Ersatzforderung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Eigentum am Pkw geltend gemacht hat. Das ergibt sich aus folgendem: Da nach § 249 BGB der Geschädigte materiell so zu stellen ist, als wäre das Schadensereignis nicht eingetreten, wird der Umfang der Schadenersatzpflicht durch den dem Geschädigten entstandenen materiellen Nachteil bestimmt (so ausdrücklich jetzt gemäß §§ 330, 336 Abs. 1, 337 Abs. 1 ZGB). Der dem Geschädigten in Fällen der vorliegenden Art zugefügte materielle Nachteil besteht lediglich in dem Umfange, als er durch den Unfall einen Vermögensverlust erlitten hat, hier also in Höhe des festgestellten Zeitwertes des nach dem Unfall nicht wieder aufbaufähigen Pkw abzüglich des Zeitwertes der erhalten gebliebenen Teile, die der Geschädigte noch verwenden oder veräußern kann. Dagegen ist der Schädiger nicht verpflichtet, objektiv noch verwertbare Teile zu Eigentum zu übernehmen und ande- rerseits als Schadenersatz den Zeitwert der gesamten Sache zu zahlen. Anders ist die Rechtslage dagegen dann, wenn der Ersatzpflichtige deshalb den vollen Wertersatz für die Sache zu leisten hat, weil davon auszugehen ist, daß dem Geschädigten und zwar unter zumutbaren Bedingungen keine Verwendung oder Verwertung mehr möglich ist. In diesem Fall kann der Ersatzpflichtige die Abtretung der Eigentumsansprüche verlangen, ggf. mit dem Ziel, die Restteile danach nutzbringend zu verwenden oder wenn auch unter ungünstigen Bedingungen und größeren Aufwendungen zu veräußern. Ob solche Umstände vorliegen, bedarf noch der Prüfung. Dafür, daß der Kläger nach dem Unfall ohne weiteres Gelegenheit hatte, die noch verwendbaren Restteile des Pkw zu verkaufen, spricht zunächst das in der mündlichen Verhandlung dem Gericht erster Instanz überreichte und vorgetragene Schreiben des späteren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 4. Juli 1974 an den später zunächst mitverklagt gewesenen Kfz-Meister H. Dort heißt es: „Nachträglich möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis bringen, daß sich ein gewisser Herr M. bei mir telefonisch gemeldet hat, der für die Ersatzteile, wie Armaturen, Sitze, Frontscheibe und Seite sowie Hinterachse, Getriebe und Motor Interesse hat und diese für 2 500 M käuflich erwerben will. Sie können sich ja mit ihm in Verbindung setzen und die Verhandlung aufnehmen, sofern Sie diese Ersatzteile los werden wollen, da ja von meiner Seite der Schaden in voller Höhe von 8 000 M gefordert wird.“ Ferner hat der zunächst mitverklagte Kfz-Meister H. mitgeteilt, daß nach Klärung der Schadenersatzpflicht durch die Staatliche Versicherung mit Schreiben vom 18. Juni 1974 der Unfallwagen sofort hätte verkauft werden können, „da zu dem Zeitpunkt zwei Interessenten da waren“, was der Kläger nicht bestritten hat Damit erweist sich, daß die Argumentation des Bezirksgerichts, es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn die Verwertung der Restteile nicht möglich sei, zumindest im Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Grundlage in den Sachumständen hatte. Allerdings ist mit den genannten Beweismitteln nur nachgewiesen, daß dem Kläger Kaufangebote unterbreitet worden sind. Feststellungen darüber, warum es auf Grund dieser Angebote nicht zum Abschluß eines Kaufvertrags gekommen ist, sind bisher nicht getroffen worden. Das wird das Bezirksgericht nachzuholen haben. Hierbei sei auf folgendes hingewiesen: In der Kassationsverhandlung hat der Kläger vorgetragen, daß der Kauf-Interessent M. etwa im August 1974 von seiner Kaufabsicht zurückgetreten sei, weil er kein Interesse mehr an den Teilen gehabt habe. Andererseits hat der Kläger ein Schreiben an seinen Prozeßbevollmächtigten überreicht, aus dem sich ergibt, daß Herr M. ihn am 16. Oktober 1974 in seiner Wohnung auf gesucht und erklärt habe, die Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe ihm mitgeteilt, daß der Kläger über den Wagen verfügen könne. Es heißt dann in diesem Schreiben wörtlich: „Ich lehnte dies ab und verwies ihn (M.) an die Versicherung.“ Es macht sich daher erforderlich, die Entwicklung der Kaufverhandlungen bis zum Scheitern und die dafür maßgeblichen Gründe aufzuklären. Dabei wird das Bezirksgericht neben der Erörterung des diesbezüglichen Schriftverkehrs, vor allem auf eine Vernehmung des Kauf-Interessenten M. und ggf. des Kfz-Meisters H. zuzukommen haben. Sollte sich in der erneuten Verhandlung ergeben, daß die Realisierung eines Kaufangebots am Verhalten des Klägers gescheitert ist, ein rechtzeitiger Verkauf also objektiv möglich war, hat es der Kläger selbst zu vertreten, wenn eine Veräußerung in der späteren Zeit unmöglich geworden ist. Eine dadurch eingetretene Vergrößerung des Schadens wäre dann nur die Folge der Unterlassung des 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 183 (NJ DDR 1977, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 183 (NJ DDR 1977, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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