Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 182

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 182 (NJ DDR 1977, S. 182); Der Generalstaatsanwalt der DDR, Dr. Josef Streit, hob hervor, daß sieh Rechtspropaganda nicht in der Erläuterung von Rechtsnormen erschöpfen darf, sondern erzieherische Wirkungen auslösen muß. Es sei noch sorgfältiger zu überlegen, wie wichtige Entscheidungen bei der Bekämpfung von Straftaten und bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit auch rechtspropagandistisch und rechtserzieherisch wirkungsvoller genutzt werden können. Besondere Aufmerksamkeit sei aiich künftig der Unterstützung der Arbeitskollektive und der Arbeiterjugend im Kampf um eine hohe Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu schenken. Generalmajor Helmut Nedwig (Ministerium des Innern) sprach über aktuelle Aufgaben, Probleme und Methoden bei der Bekämpfung und Vorbeugung von Straftaten. Staatsanwälte und Presseoffiziere berichteten über Erfahrungen und Ergebnisse aus der rechtspropagandistischen und rechtserzieherischen Tätigkeit im Zusammenwirken mit den Massenmedien. Die Diskussion bestätigte, daß sich in fast allen Bezirken eine planmäßige, qualifizierte Zusammenarbeit zwischen den Bezirksstudios von Radio DDR, den Bezirks- und Regionalzeitungen, den Betriebszeitungen einerseits sowie den Staatsanwälten und Presseoffizieren andererseits entwickelt hat. Bewährt haben sich auch vielfältige Formen der Gemeinschaftsarbeit zwischen Staatsanwälten, Presseoffizieren und Redaktionen. Der Arbeitskreis für Rechtspropaganda beim Ministerium der Justiz beschäftigte sich in seiner Sitzung am 27. Ja- nuar 1977 mit Fragen des Entwurfs des Arbeitsgesetzbuchs und der Vorbereitung der Konfliktkommissionswahlen. Dr. Ingolf Noack, Stellvertreter des Staatssekretärs für Arbeit und Löhne, erläuterte die rechtspolitische Bedeutung des AGB und orientierte auf inhaltliche Schwerpunkte für die öffentliche Diskussion des Gesetzentwurfs. Dr. Walter Hantsche, Stellvertreter des Leiters der Rechtsabteilung des FDGB-Bundesvorstandes, berichtete über Aufgaben bei der Vorbereitung der Wahlen der Konfliktkommissionen, insbesondere über Möglichkeiten zur Unterstützung der Gewerkschaftsvorstände und -leitungen durch die Justiz- und Sicherheitsorgane. Er wies dabei vor allem auf die Notwendigkeit hin, den Konfliktkommissionen bei der Aneignung des Inhalts des neuen Arbeitsgesetzbuchs tatkräftig zu helfen. Der Arbeitskreis für Rechtspropaganda beschäftigte sich ferner mit den Erfahrungen des Staatsverlages der DDR und der URANIA bei der Herausgabe der populärwissenschaftlichen Schriftenreihe „Recht in unserer Zeit“ und mit der rechtserzieherischen Wirksamkeit dieser Reihe. Abschließend nahm der Arbeitskreis eine Information entgegen über Ergebnisse und Schlußfolgerungen der Konferenz des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen zur weiteren Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Hochschulangehörigen und zur Verbesserung der staatlichen Leitungstätigkeit an den Universitäten und Hochschulen, die am 3. und 4. November 1976 stattgefunden hatte (vgl. NJ 1976 S. 714). Rechtsprechung Zivilrecht §§ 330, 336 Abs. 1, 337 Abs. 1, 341 ZGB. 1. Der Umfang der Schadenersatzpflicht wird durch den dem Geschädigten entstandenen materiellen Nachteil bestimmt. 2. Wurde ein Kraftfahrzeug durch einen anderen so erheblich beschädigt, daß es nicht mehr in einen einwandfreien verkehrssicheren Zustand versetzt werden kann, besteht der dem Geschädigten hinsichtlich dieses Fahrzeugs zugefügte materielle Nachteil in dem dadurch eingetretenen Vermögensverlust, also in Höhe des festgestellten Zeitwertes des Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich des Zeitwertes der erhalten gebliebenen Teile, die der Geschädigte noch verwenden oder veräußern kann. 3. Sind Teile eines beschädigten Kraftfahrzeugs noch ver-verwertbar, dann ist der Schädiger nicht verpflichtet, diese Teile zu Eigentum zu übernehmen und als Schadenersatz den vollen Zeitwert zu zahlen. Schadenersatz in Höhe des vollen Zeitwertes des Fahrzeugs ist dagegen dann zu zahlen, wenn dem Geschädigten unter zumutbaren Bedingungen eine Verwertung der Restteile nicht möglich ist. Der Ersatzpflichtige kann dann die Abtretung der Eigentumsansprüche daran verlangen. Scheitert die Verwertung der Restteile am Verhalten des Geschädigten, so hat dieser wegen Verletzung seiner Schadenminderungspflicht für den ihm dadurch entstehenden Schaden selbst einzustehen. OG, Urteil vom 16. Dezember 1976 2 OZK 26/76. Der Kläger hat im Sommer 1973 einen Pkw gekauft und das Fahrzeug zur Überholung in die Werkstatt des Kfz-Meisters H. gebracht. Als dessen Sohn am 30. November 1973 mit dem Pkw eine Probefahrt unternahm, kam es zu einem Verkehrsunfall, der von einem beim Verklagten beschäftigten Kraftfahrer, der sich auf einer Dienstreise befand, schuldhaft verursacht wurde. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers so erheblich beschädigt, daß es nicht mehr in einen einwandfreien verkehrssicheren Zustand versetzt werden konnte. Nach dem Gutachten des Kfz-Sachverständigen F. betrug der Zeitwert des Pkw unmittelbar vor dem Unfall 7 000 M. Verschiedene Einzelteile des Fahrzeugs im Werte von 2 500 M waren noch verwendbar. Davon ausgehend hat die Staatliche Versicherung der DDR als Haftpflichtversicherer des Verklagten an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 4 500 M gezahlt. Der Kläger hatte mit der in erster Instanz auch gegen den Kfz-Meister BL gerichteten Klage vorgetragen: Die Verwertung des total beschädigten Fahrzeugs obliege nicht ihm. Auch habe er für die ggf. noch brauchbaren Teile keine Verwertungsmöglichkeit. Er fordere daher den Differenzbetrag von 2 500 M sowie 50 M für eine vor dem Unfall zugekaufte Tür und ferner Vergütung für 30 Arbeitsstunden, die er für Reparaturarbeiten am Fahrzeug aufgewendet habe und mit 100 M berechne. Der Kläger hat beantragt, die Verklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2 650 M zu zahlen. Die Verklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Zum Zeitpunkt der von der Staatlichen Versicherung vorgenommenen Schadensregulierung sei es dem Kläger möglich gewesen, die Restteile des Unfallwagens zu veräußern. Das habe er pflichtwidrig unterlassen. Die Tür sei zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht in den Wagen eingebaut gewesen und stehe ihm zur Verfügung. Die geleisteten Arbeitsstunden seien bereits bei der Ermittlung des Schätzwertes berücksichtigt worden. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt: Eine Schadenersatzpflicht des Kfz-Meisters H. bestehe nicht. Der Verklagte habe die ihm obliegende Pflicht zur Leistung von Schadenersatz über die Staatliche Versicherung voll erfüllt Es sei Pflicht des Klägers als Eigentümer des unfallgeschädigten Pkw gewesen, für die Verwertung der noch brauchbaren Teile zu sorgen. Das habe er in Verkennung der Rechtslage nicht getan, obwohl ihm die Verklagten hierbei behilflich sein wollten. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach ihrer Rücknahme hinsichtlich des Verklagten H. 182;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 182 (NJ DDR 1977, S. 182) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 182 (NJ DDR 1977, S. 182)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der gerichtete Lösung der Hauptaufgabe Staatssicherheit . Der politisch-operative realisiert sich im spezifischen Beitrag Staatssicherheit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung, Staatsdisziplin und des Schutzes der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechend, ständig vervollkommnet und weiter ausgeprägt werden muß. In diesem Prozeß wächst die Rolle des subjektiven Faktors und die Notwendigkeit seiner Beachtung und Durchsetzung, sowohl im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels als aktuelle Kampff orm zur Zurückdrängung des Bat-spannungsprozssses, für den Versuch, den Kalten Krieg neu zu entfachen. Hierzu bedienen sie sich unter Berufung auf die . rechtskonventionen sowie die Beschlüsse von Helsinki ihre Übersiedlung in die und unterstellten der dabei die Verletzung von Menschenrechten. Darüber hinaus diskriminierten eine Reihe von Demonstrativtätern die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner gesamten Breite bestätigte sich im Vorgehen gegen den. Die operativen Dienoteinheifen Staatssicherheit und dabei die Linie standen seit Mitte.

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