Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 180 (NJ DDR 1977, S. 180); Diebstählen in .Einzelhandelsgeschäften“, NJ 1976 S. 496 f.). Aus preisrechtlicher Sicht ist dieser Orientierung des Obersten Gerichts grundsätzlich zuzustimmen, sofern es sich um die Entwendung von Erzeugnissen des Produktionsbetriebes oder um Handelsware eines Groß- oder Einzelhandelsbetriebes handelt. In den Fällen jedoch, in denen die entwendeten Gegenstände von den Produktions-, Großhandels- oder Einzelhandelsbetrieben für die eigene Produktion oder den Eigenbedarf (Grundmaterial, Hilfsmaterial, Werkzeuge usw.) erworben worden waren, ist entsprechend den jeweiligen Bedingungen entweder der Materialverrechnungspreis oder der Einstandspreis (Einkaufspreis und Transportkosten) zugrunde zu legen. Soweit zur Problematik des Schadenersatzes hin und wieder die Auffassung vertreten wird, daß bei derartigen Diebstählen ausnahmslos der Einzelhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vertreter dieser Auffassung gehen davon aus, daß ein Bürger Waren nur zum Einzelhandelsverkaufspreis rechtmäßig erwerben kann und dem geschädigten Betrieb deshalb ein Schadenersatz in Höhe des Einzelhandelsverkaufs-Preises zusteht. Abgesehen davon, daß unter bestimmten Bedingungen auch Bürger Waren zu einem anderen Preis als dem Einzelhandelsverkaufspreis erwerben können (z. B. bei Betriebsverkäufen), bleiben mit dieser Auffassung die unterschiedlichen Auswirkungen eines Angriffs auf das sozialistische Eigentum in Form des eintretenden gesellschaftlichen Schadens der strafrechtlich relevant ist und in Form des konkret eintretenden Schadens im jeweiligen volkseigenen Betrieb außer Betracht. Die Vertreter dieser Auffassung negieren damit zugleich die Bestimmungen des § 337 Abs. 1 ZGB, wonach der Geschädigte hier also der Produktions-, Großhandels- oder Einzelhandelsbetrieb durch den Schadenersatz materiell so (aber auch nur so) zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Wegen der unterschiedlichen Stellung der Betriebe und ihrer betrieblichen Besonderheiten können gleiche schädigende Ereignisse unterschiedliche Auswirkungen in den einzelnen Betrieben verursachen. Daraus ergibt sich, daß die Nichtbeachtung der Stellung des Betriebes und seiner Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung eines eingetretenen Schadens zu einem falschen Ergebnis führen kann. Dazu zählt auch die Anwendung einer für den Betrieb nicht in Frage kommenden Preisart. Wird bei der Berechnung der Höhe des gesetzlichen Schar denersatzanspruchs des geschädigten Betriebes eine falsche Preisart hier der Einzelhandelsverkaufspreis für alle Betriebe angewendet, dann kann es sowohl zu einer überhöhten Schadenersatzverurteilung als auch zu einer nicht völligen Ausgleichung des Schadens kommen. Letzteres tritt z. B. dann ein, wenn bei Veränderungen der Industriepreise (Betriebspreis, Industrieabgabepreis, Großhandelsabgabepreis) die Einzelhandelsverkaufspreise unverändert beibehalten werden und unter den Industriepreisen liegen. Um § 336 Abs. 1 ZGB und den preisrechtlichen Bestimmungen voll Rechnung tragen zu können, muß deshalb für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzanspruchs des durch einen Diebstahl von Waren geschädigten Produktions-, Großhandels- oder Einzelhandelsbetriebes die für den jeweiligen Betrieb verbindliche Preisart für die Abgabe bzw. Weitergabe der gestohlenen Waren zugrunde gelegt werden. Die ausnahmslose Anwendung des Einzelhandelsverkaufspreises für alle Betriebe und Waren ist abzulehnen. Damit wird keineswegs der Grundsatz außer Betracht gelassen, daß derjenige, der eine Ware gestohlen hat, nicht besser gestellt werden darf als ein Bürger, der die gleiche Ware käuflich erwirbt. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht bei der Ermittlung der Höhe des Schadenersatzanspruchs zu beachten, sondern bei der Beurteilung der Tatschwere, ihrer Auswirkungen und damit bei der Strafzumessung. Diesem Grundsatz folgen heißt demnach, in denjenigen Fällen, in denen der Schadenersatzanspruch unter dem Einzelhandelsverkaufspreis liegt, von der Möglichkeit einer Zusatzgeldstrafe Gebrauch zu machen. Im Zusammenhang mit der behandelten Problematik erscheinen mir abschließend noch einige Bemerkungen zur Ermittlung der Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Diebstählen in Einrichtungen der MITROPA erforderlich. Die MITROPA, die eine Großhandelsfunktion ausübt, unterhält und beliefert eigene Versorgungseinrichtungen. Zu einer Versorgungseinrichtung gehören wiederum Verkaufseinrichtungen, die zu unterschiedlichen Gaststättenpreisen (Einzelhandelsverkaufspreis und Gaststättenaufschlag) die Waren verkaufen. So gelten z. B. für Kioske der Einzelhandelsverkaufspreis, für Imbißstuben die Preisstufe I, für Selbstbedienungseinrichtungen die Preisstufe II und für Speisesäle die Preisstufe III. Werden Waren aus diesen Verkaufseinrichtungen oder ihren Lagern entwendet, so ist die Ermittlung der Schadenshöhe relativ unkompliziert, da für die Waren der Gaststättenpreis der jeweiligen Verkaufseinrichtung zugrunde gelegt wird. Werden Waren aus dem Lager des Zentralen Versorgungsbetriebes der MITROPA (Großhandelsbetrieb) entwendet, dann ist die Verfahrensweise gleichfalls unproblematisch; denn es ist der Großhandelsabgabepreis maßgeblich. Anders ist dagegen die Höhe des Schadenersatzanspruchs zu ermitteln, wenn Waren aus dem Lager der Versorgungseinrichtungen entwendet werden. In diesen Lagern, die sowohl durch örtliche Großhandelseinrichtungen als auch durch den Zentralen Versorgungsbetrieb der MITROPA beliefert werden, werden Waren für die Versorgung aller zur Versorgungseinrichtung gehörenden Verkaufseinrichtungen eingelagert. Wegen der begrenzten Lagerkapazitäten und der Tatsache, daß beim Eingang der Waren nicht gesagt werden kann, welche Ware später in welcher Verkaufseinrichtung veräußert wird, ist eine Lagerung speziell nach Verkaufseinrichtungen nicht möglich. Bei Diebstahl von Waren aus einem solchen Lager kann deshalb grundsätzlich nicht bestimmt werden, welche Preisart für die Ermittlung der Höhe des Schadenersatzanspruchs Anwendung zu finden hat. Aus diesem Grund ist in derartigen Fällen die Höhe des Schadens gemäß § 336 Abs. 2 ZGB zu schätzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Waren vorwiegend in Verkaufseinrichtungen der Preisstufe III verkauft werden. HERBERT BLECK, Leiter der Rechtsstelle des Amtes für Preise beim Ministerrat der DDR Informationen Der Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik beriet in seiner Sitzung am 21. Februar 1977 unter Leitung des Generalsekretärs des Zentralkomitees der SED und Vorsitzenden des Staatsrates, Erich Honecker, den Bericht des Zentralen Wahlausschusses über die Durchführung der Wahlen der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte im Jahre 1976. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, Hans-Joachim Heusinger, informierte, daß die Neuwahl der Direktoren, Richter und Schöffen der Bezirksgerichte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt worden ist. Die Wahlbewegung habe dazu beigetragen, das sozialistische Staats- und Rechtsbewußtsein der Bürger zu festi- 180;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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