Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 179 (NJ DDR 1977, S. 179); Punkten zu kennzeichnen. Im Tenor müssen alle Handlungen, die dem Täter strafrechtlich zur Last gelegt werden sollen, erfaßt sein. Es genügt nicht, sog. Serienstraftaten (z. B. Scheckbetrug und Zechprellerei) nur pauschal zu erfassen. Im Tenor ist gemäß § 155 Abs. 1 Ziff. 2 StPO jede Handlung, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, aufzuführen. Das gilt besonders für Einzelhandlungen mit unterschiedlichen Begehungsweisen. Bei Serienstraftaten, die sich gegen den gleichen Geschädigten richten und immer wiederkehrend in gleicher Weise begangen werden (z. B. Diebstahl von Geld aus Kassen), ist dagegen eine Beschreibung jeder einzelnen Handlung nicht erforderlich. Hier genügt es, die Begehungsweise, den Ort der Handlung, den Geschädigten, den Tatzeitraum, die Zahl der Einzelhandlungen, den Umfang der Einzelhandlungen durch Angabe der niedrigsten und höchsten Schadenssumme und den Gesamtschadensbetrag im Tenor zu nennen. Wesentlich für den Inhalt des Tenors ist auch die Frage, ob in diesem Teil der Anklage lediglich ein strafrechtlicher Bchuldvorwurf zu erheben oder dieser auch zu begründen ist. Im Tenor sollte u. E. der Charakter der Schuld durch die Bezeichnung der zutreffenden Norm (§§ 6,7 oder 8 StGB) kenntlich gemacht werden. Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist eine verbale Schilderung der Rechtspflichtverletzungen (z. B. aus der StVO oder einer ASAO) im Tenor in der Regel nicht notwendig; es genügt allein die Angabe der verletzten Gesetzesnormen. Bei der Formulierung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses wird Genauigkeit, Kürze und Sachbezogenheit angestrebt. Im Mittelpunkt dieses Teils der Anklage steht die Darlegung des Sachverhalts. Nicht losgelöst davon, sondern sachbezogen müssen die Ausführungen zur Person, zu den Ursachen und Bedingungen der Straftat und zur Gesellschaftsgefährlichkeit bzw. Gesellschaftswidrigkeit sein. Die Reihenfolge, nach der das wesentliche Ermittlungsergebnis aufgebaut wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Dafür gibt es kein Schema. Subjektive Wertungen oder Erörterungen ohne exakten Nachweis gehören nicht in die Anklageschrift. Nähere Ausführungen zur Gesellschaftsgefährlichkeit bzw. Gesellschaftswidrigkeit und eine Würdigung der gesellschaftlichen Auswirkungen der Straftat sollten grundsätzlich dem Plädoyer des Staatanwalts Vorbehalten sein. Hatte die Straftat aber besondere Auswirkungen auf die Gesellschaft oder ist sie aus einer bestimmten Situation heraus entstanden, dann können entsprechende Ausführungen dazu auch bereits in der Anklage notwendig sein. Nicht in jeder Anklageschrift muß eine Beweiswürdigung enthalten sein. Insbesondere bei einfachen Sachverhalten kann auf eine besondere Würdigung der Beweise verzichtet werden, weil sich hier meist aus der Schilderung des Tathergangs die Eindeutigkeit der Beweise ergibt. Anders verhält es sich dagegen beim Indizienbeweis. Der Staatsanwalt hat in diesen Fällen seine Erwägungen zur Richtigkeit der einzelnen Beweise und zu dem objektiven Zusammenhang der Indizien, der dem Beweisergebnis zugrunde liegt, in der Anklage darzulegen. Diese Erwägungen des Staatsanwalts sind nicht nur für die gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedeutsam, sondern auch für das Recht auf Verteidigung. Eine juristische Beurteilüng der Straftat ist bei einfachen Sachverhalten nicht erforderlich, wenn schon aus der Schilderung des Sachverhalts ersichtlich ist, daß der Tatbestand erfüllt ist. In komplizierten Verfahren, insbesondere bei Fahrlässigkeitsdelikten, muß dagegen eine rechtliche Würdigung in der Anklage enthalten sein. Als Beweismittel sind in der Anklageschrift grundsätzlich nur diejenigen anzuführen, die in der Hauptverhandlung zur Beweisführung benötigt werden. Das Gericht soll damit einen Überblick über die vorhandenen Beweise bei komplizierten Sachverhalten geordnet nach einzelnen Beweisthemen erhalten. Dabei sind schriftliche Beweismittel exakt zu bezeichnen. Bei einer Vielzahl von Belegen, die in Sammelmappen untergebracht sind, genügt u. E. die Angabe der Sammelmappe als Beweismittel, ohne daß die Belege einzeln in der Anklageschrift zu nennen sind. Die Beweismittel können in der Anklageschrift unmittelbar nach dem Tenor, aber auch nach dem wesentlichen Ermittlungsergebnis genannt werden. Die Anklageschrift wird beschlossen durch die Anträge auf Eröffnung des Hauptverfahrens, Bestimmung eines Verhandlungstermins, Entscheidung über die Fortdauer einer eventuellen Untersuchungshaft, Zulassung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers und Schadenersatz. Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Ursachen und Bedingungen von Straftaten gehören nicht in die Anklageschrift, sind aber gemäß § 155 Abs. 2 StPO aktenkundig zu machen. Auch die Vorschläge des Staatsanwalts über den zur Teilnahme an der Hauptverhandlung besonders einzuladenden Personenkreis sowie den Ort und die Zeit der Hauptverhandlung (§ 155 Abs. 3 StPO) gehören nicht in die Anklageschrift. Darüber ist ein gesonderter Vermerk anzufertigen. MONIKA BÖHRENZ, Staatsanwalt des Kreises Dresden-Land JÜRGEN ORLAMÜNDE, Staatsanwalt des Kreises Sebnitz Zur Höhe des Schadenersatzes bei Diebstahl von Waren aus volkseigenen Produktions-, Großhandels- oder Einzelhandelsbetrieben aus preisrechtlicher Sicht Bei Diebstahl von Waren aus Produktions-, Großhandelsoder Einzelhandeisbetrieben ist sowohl der durch den Angriff auf das sozialistische Eigentum verursachte gesellschaftliche Schaden als auch der Schaden zu beachten, der dem jeweiligen Produktions-, Großhandels- oder Einzelhandelsbetrieb konkret zugefügt worden ist. Während die Höhe des verursachten gesellschaftlichen Schadens mitbestimmend für die Beurteilung der Tatschwere ist, ist die Höhe des gesetzlichen Anspruchs des geschädigten Betriebes bestimmend für die Verurteilung des Schädigers zur Schadenersatzleistung. Ausgehend hiervon ergibt sich aus preisrechtlicher Sicht, daß für die Berechnung der Höhe des gesellschaftlichen Schadens und des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs eines Betriebes nach den Bestimmungen des § 336 Abs. 1 ZGB unterschiedliche Preisarten (Industrieabgabepreis, Großhandelsabgabepreis, Einzelhandelsverkaufspreis) zugrunde zu legen sind. Um Voraussetzungen für eine einheitliche Rechtsprechung bei Diebstahl von Waren aus Produktions-, Großhandelsoder Einzelhandelsbetrieben zu schaffen, orientierte das Oberste Gericht der DDR auf seiner 8. Plenartagung am 18. Dezember 1974 zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei Straftaten gegen das sozialistische Eigentum darauf, der Berechnung des gesellschaftlichen Schadens und damit der Beurteilung der Tatschwere und der Strafzumessung grundsätzlich den Einzelhandelsverkaufspreis zugrunde zu legen (NJ 1975 S. 71 ff. [75]). Dagegen ist für die Höhe des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs des jeweiligen Betriebes und damit für die Schadenersatzverurteilung des Schädigers beim Diebstahl von Waren aus Produktionsbetrieben der Industrieabgabepreis, aus Großhandelsbetrieben der Großhandelsabgabepreis und aus Einzelhandelsbetrieben der Einzelhandelsverkaufspreis anzuwenden (vgL dazu W. M e h r und S. Wittenbeck, „Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs bei Diebstahl in Großhandels- und Produktionsbetrieben“, NJ 1975 S. 720 f.; W. Huribeck, „Zum Umfang des Schadenersatzes bei 179;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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