Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 174 (NJ DDR 1977, S. 174); zungen für die Erfüllung des Mandats und damit für die gesetzliche Verpflichtung, dem Gericht zu helfen, auf der Grundlage der objektiven Wahrheit eine gerechte Entscheidung zu treffen. Ansgestaltung der Klage Eine gute Unterstützung des Gerichts kann durch eine zweckmäßige Klageformulierung und die sorgfältige Ausgestaltung der Klagen erreicht werden. § 11 ZPO fordert zunächst die Schriftform. Dies schließt auch für den Rechtsanwalt die Möglichkeit ein, die Klage im Falle besonderer Dringlichkeit per Telegramm oder auch handschriftlich gefertigt einzureichen. Die ZPO enthält keine Festlegungen darüber, daß der Klage Abschriften beizufügen sind. Trotzdem sollte an der bisherigen Praxis festgehalten werden, die Klagen mit mindestens zwei Abschriften dem Gericht einzureichen. Auch für den Rechtsanwalt wichtig ist m. E. die Möglichkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Klage bei einem, also nicht unbedingt dem zuständigen Kreisgericht einzureichen ist. Dies kann u. U. für die Einhaltung von Fristen von Bedeutung sein, da gemäß §477 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Verjährung ab Geltendmachung des Anspruchs vor einem Gericht gehemmt ist. Auf die in § 12 Abs. 1 ZPO genannten Erfordernisse an den Inhalt einer Klage darf nicht verzichtet werden. Es ist deshalb nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zur Arbeitsstelle des Klägers zwingend vorgeschrieben sind und nicht vergessen werden dürfen. Bei der Formulierung der Klage wird mitunter nicht beachtet, daß nach § 12 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO die Klage bereits die Anträge zu enthalten hat. Formulierungen wie „Ich bitte um Anberaumung eines Termin, in dem ich beantragen werde, “ sind unrichtig. Es muß vielmehr heißen „Ich beantrage, “ bzw. „Ich beantrage zu erkennen, “ oder ähnlich. § 12 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO verlangt verbindlich die Begründung der gestellten Anträge. Der insoweit erforderliche Sach-vortrag hat unter Beachtung des eingangs Gesagten das Wesentliche zu enthalten, was das Gericht wissen muß, um die mündliche Verhandlung zielgerichtet vorbereiten und den Rechtsstreit entscheiden zu können. Insbesondere in Ehescheidungssachen werden mitunter dem Gericht Klageschriften mit einem unverhältnismäßig großen Umfang eingereicht. Dies hat m. E. mit dem Erfordernis der vollständigen Darstellung des Sachverhalts nichts zu tun. Eine derartige Verfahrensweise ist unökonomisch für alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere für das Gericht. Gegenüber dem Rechtsanwalt der anderen Prozeßpartei ist es m. E. darüber hinaus auch deshalb unkollegial, weil dieser sich gezwungen sehen kann, in seiner Erwiderung gleichfalls überdas vom Gesetz für erforderlich und ausreichend Erachtete hinauszugehen. Der schreibbeflissenere Rechtsanwalt muß aber nicht unbedingt auch der bessere Prozeßvertreter sein! Der Begriff „Antragsbegründung“ ist in der ZPO nicht näher beschrieben. Hieraus darf ein Rechtsanwalt jedoch nicht ableiten, daß er es mit dem Klageantrag und der Sachverhaltsdarstellung bewenden lassen kann. Zu einer von einem Rechtsanwalt verfaßten Klage gehört unbedingt auch eine rechtliche Begründung. Unterschiedliche Auffassungen kann es allerdings über deren Umfang geben. Bei einfach gelagerten und eindeutigen Sachverhalten genügt m. E. die Bezugnahme auf die in Betracht kommende gesetzliche Bestimmung. Dies gilt jedoch nicht in komplizierten Fällen, bei bereits bekanntem Bestreiten der Rechtmäßigkeit des Klageanspruchs durch die andere Prozeßpartei und bei gleichzeitiger Geltendmachung mehrerer rechtlich unterschiedlich zu bewertender Ansprüche. Hier und in ähnlichen Fällen ist es für den Rechtsanwalt notwendig, die von ihm angeführten gesetzlichen Bestimmun- gen zu interpretieren und sich dazu auch mit der einschlägigen Literatur auseinanderzusetzen. Dies' ist wie die Praxis zeigt gerade bei den die Lebensverhältnisse der Bürger so nachhaltig beeinflussenden Anträgen auf Ehescheidung und Regelung des Erziehungsrechts noch nicht immer der Fall. Oftmals werden rechtliche Darlegungen erst dann schriftlich nachgereicht, wenn Probleme auftreten. Andererseits sind m. E. in Klageschriften aber auch keine „Rechtsgutachten“ erforderlich. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß sich die Klageschrift eines Rechtsanwalts mit Deutlichkeit in ihrer Form, der Exaktheit ihrer Anträge, der Darstellung des für die Entscheidung bedeutsamen Sachverhalts und in ihrer rechtlichen Begründung von anderen Klageschriften abzuheben hat, die dem Gericht eingereicht werden. Angebot von Beweisen Um dem Gericht eine rationelle Bearbeitung der Klage zu ermöglichen, bedarf es des rechtzeitigen Beweisangebots. Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO hat der Kläger in der Klage die Beweismittel zu benennen und die in seinem Besitz befindlichen Urkunden beizufügen. Was Beweismittel sind, bestimmt § 53 ZPO. Es fällt auf, daß manche Rechtsanwälte in Ehesachen oft eine „vornehme Zurückhaltung“ mit dem Angebot von Beweisen üben. Zeugen werden selten benannt, und auf die Aussage von Beauftragten der Kollektive gemäß § 58 ZPO beruft sich kaum ein Rechtsanwalt. Ärztliche Atteste hinsichtlich der Folgen tätlicher Auseinandersetzungen der Prozeßparteien werden immer weniger eingereicht. Vielfach beziehen sich Anwälte allein auf die Aussagen der Prozeßparteien, obwohl Beweis durch Zeugen oder andere Beweismittel angeboten werden könnten. Manchmal wird noch nicht einmal dieses Beweismittel angegeben. Es liegt auf der Hand, daß bei einer solchen Verfahrensweise die Vorbereitung des Gerichts auf die Beweisaufnahme erschwert, wenn nicht gar mitunter unmöglich gemacht wird. Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO hat der Kläger in seinem Besitz befindliche Urkunden der Klage beizufügen. Eine Verpflichtung, Originaldokumente schon am Beginn des Verfahrens aus der Hand zu geben, wird jedoch mit dieser Bestimmung nicht begründet./*/ Die Beifügung einer Fotokopie oder einer Abschrift bei einem längeren Vertragstext auch das auszugsweise wörtliche Zitat reicht aus, wenn das Original dann für die mündliche Verhandlung bereitgehalten wird. In Einzelfällen haben Rechtsanwälte in Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung die Erhebung der Klage noch zurückgestellt, weil die von ihnen für erforderlich erachteten Urkunden noch nicht Vorlagen. Im Interesse der Sache ist es m. E. vertretbar, die Geburtsurkunde des Kindes, den Schwangerenausweis und das zumeist ohnehin erst zu beschaffende Reifegradzeugnis nachzureichen. In jedem Fall muß gerade bei diesen Verfahren eine besonders zügige Bearbeitung gewährleistet sein. Spezielle Probleme gibt es bei der Vorbereitung von Verfahren zur Entscheidung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Ehegatten. Oft steht der Rechtsanwalt vor der Frage, ob er vor Klageerhebung die u. U. erforderlichen Sachverständigengutachten beschaffen soll. Sofern dies ohne große Komplikationen möglich ist z. B. bei Kraftfahrzeugen sollte er das tun. Hin und wieder macht es jedoch Schwierigkeiten, einen Sachverständigen zu finden, und es vergeht mitunter viel Zeit, ehe das Gutachten vorliegt. Möglicherweise findet es auch nicht die Billigung der anderen Prozeßpartei. Es kommt auch vor, daß sich bei einem mit der Klage eingereichten Gutachten eine erneute oder ergänzende Begutach- /*/ So auch K.-H. Beyer, „Von der Klage bis zum Urteil“, Informationen und Berichte der Vereinigung der Juristen der DDR 1975, Heft 4, S. 12 ff. (18 f.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 174 (NJ DDR 1977, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 174 (NJ DDR 1977, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit mit verwendet werden. Schmidt, Pyka, Blumenstein, Andratschke. Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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