Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 173 (NJ DDR 1977, S. 173); Rahmen der laufenden Pläne nicht ausführen kann, dann darf dem Antragsteller gestattet werden, die Anlage von vornherein auf seine Kosten zu verlegen bzw. verlegen zu lassen. Der Antragsteller wird dem Energieversorgungsbetrieb auf Anforderung sogar den Betrag für eine Entschädigung Dritter vorab übergeben müssen. Den Vertrag darüber bzw. die ihn ersetzende Entscheidung kann nur der Energieversorgungsbetrieb abschließen bzw. herbeiführen; ohne dieses Mitbenutzungsrecht ist die Verlegung bei notwendiger Einbeziehung Dritter rechtens nicht ausführbar. Die technische Vorbereitung der Verlegung (Projekt usw.) bedarf der ausführlichen Abstimmung mit dem Energieversorgungsbetrieb, damit das in die öffentlichen Versorgungsnetze einzubindende Leitungsstück oder die sonstige Teilanlage in allem den gemäß § 14 EnVO zu stellenden hohen Ansprüchen genügt. Ansprüche aus Verträgen über Lieferung von Energieträgern Wegen ihrer Vielfalt können hier nicht alle Ansprüche im einzelnen behandelt werden. Auf einige Gemeinsamkeiten in den Lieferbeziehungen soll jedoch hingewiesen werden. A5/ Diese Energieträger bzw. Energieträgergruppen werden über Leitungsanlagen geliefert. Die Vorschrift ist auch auf flüssige Brennstoffe gemünzt; dafür bestehen iedoCh noch keine besonderen Rechtsvorschriften. Für die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärme-energie/15/ gilt der Sonderrechtsvorbehalt des § 161 ZGB. Er wird durch die EnVO und die ELB ausgefüllt. Diese Bestimmungen lassen nicht viel Raum für die Anwendung des Dritten und des Vierten Teils des ZGB. Das ZGB ist unmittelbar bzw. subsidiär auf die wechselseitigen Beziehungen zwischen Energieversorgungsbetrieb und Bürger insbesondere in bezug auf folgende Vorschriften anwendbar: Aufgabe der Verträge (§43), Pflicht zur Zusammenarbeit (§ 44), Inhalt der Handlungsfähigkeit (§ 49), Vertretung und Vollmacht (§§ 53 bis 59), Preis (§ 62), Einigung über den Vertragsinhalt (§ 63), Angebot und Annahme (§§ 64, 65), mündlicher und schriftlicher Vertrag (§ 66 unter Berücksichtigung des § 13 ELB), Geldzahlung und Überweisung sowie Zahlung durch Scheck (§§ 75, 76 unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 4 bis 6 ELB), Kündigung (§ 81 unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 ELB), Grundsatz der Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus Verträgen (§ 82 unter Berücksichtigung des § 20 ELB), Schadenersatz (§ 93 unter Berücksichtigung der §§ 21, 22 ELB), Pflichten aus dem Kaufvertrag (§ 139), Erfüllung von Verpflichtungen einer Gemeinschaft von Bürgern (§ 270 unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 2 ELB), Mitbenutzungsrechte an Grundstücken (§§321, 322 unter Berücksichtigung der §§28 bis 31 EnVO und der §§ 1 bis 12 der 5. DB zur EnVO, des § 8 Abs. 5 EnVO und des § 14 der 1. DB zur EnVO). Rechtsanwalt SIEGFRIED SPLITTGERBER, Zossen, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Potsdam Möglichkeiten des Rechtsanwalts zur Unterstützung einer rationellen Verfahrensdurchführung in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen Informationsgespräch mit dem Mandanten zur Einleitung eines Verfahrens Nach § 3 ZPO können die Bürger bei Verletzung oder Gefährdung von Rechten oder beim Vorhandensein von Unklarheiten über Rechtsverhältnisse ein gerichtliches Verfahren einleiten. Die Gerichte haben gemäß § 2 ZPO u. a. die Aufgabe, die gesetzlich garantierten Rechte und Interessen der Bürger zu wahren und durchzusetzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz enthält für das gerichtliche Verfahren die Verpflichtung, „in Erklärungen und Aussagen den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen“. Diese Verpflichtung ist für Bürger in § 3 Abs. 1 Satz 3 ZPO ausdrücklich ausgesprochen; sie gilt jedoch gleichermaßen für den Rechtsanwalt als Vertreter des Bürgers gemäß § 3 Abs. 3 und 4 ZPO. Die Pflichten des Rechtsanwalts sind mit denen der vertretenen Prozeßpartei identisch; sie können nicht geringer sein. Das Informationsgespräch des Rechtsanwalts mit seinem Mandanten zur Einleitung eines Verfahrens ist nach den Grundsätzen des § 3 ZPO zu gestalten. Der Mandant ist zu veranlassen, den Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern. In der Regel wird er hierzu von sich aus bereit sein. Vielfach wird dem Rechtsanwalt aber auch mehr vorgetragen als notwendig. In diesen Fällen ist eine gewisse Einflußnahme auf den Mandanten erforderlich, da der Begriff „Vollständigkeit“ sicherlich-nicht dahin zu interpretieren ist, daß dem Gericht alles vorzutragen ist, was irgendwie mit dem Streitstoff in Verbindung steht. Abgesehen davon, daß das Klagevorbringen schlüssig sein muß, werden unterschiedliche Anforderungen an die Vollständigkeit des Klagevortrags des Mandanten zu stellen sein. So genügt es nicht mehr, bei bereits bekanntem Bestreiten des Anspruchs durch die andere Prozeßpartei auf eine Auseinandersetzung hiermit in der Klageschrift zu verzichten. In einer Ehescheidungssache wird ein Eingehen auf die Ehe- und Familienverhältnisse umfassender sein müssen als bei einer Klage zur Erlangung von Unterhalt bei bestehender Ehe. Wenn auch von vornherein keine festen Grenzen abgesteckt werden können, wie dem Erfordernis der Vollständigkeit des Klagevortrags gerecht zu werden ist, muß m. E. die mitunter noch anzutreffende Praxis überwunden werden, daß der Sachverhalt vom Rechtsanwalt dem Gericht nur insoweit dargetan wird, als sich hieräus der Anspruch ableitet. Nun kann es allerdings Vorkommen, daß ein Mandant erklärtermaßen oder für den Anwalt erkennbar nicht bereit ist, den Sachverhalt vollständig vorzutragen. Daß in derartigen Fällen ein Appell an die gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärung, aber auch an das Vertrauensverhältnis zum Anwalt geboten ist, ist selbstverständlich. Noch komplizierter wird die Situation für den Rechtsanwalt, wenn der Mandant ihm zwar den zumeist auch wesentlichen Teil des Sachverhalts offenbart und dabei aber verlangt, daß der Rechtsanwalt diesen dem Gericht verschweigt. In einem solchen Fall sie die Grenzen der Vertretungsbefugnis durch den Rechtsanwalt erreicht; die Vertretung ist niederzulegen. So darf m. E. in einem Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft der Rechtsanwalt nicht darauf verzichten darzutun, daß die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit auch noch mit einem anderen Mann als dem Verklagten geschlechtlich verkehrt hat, wenn ihm dies durch seine Mandantin bekanntgeworden ist. Verlangt die Kindesmutter das von ihm, hat er die Erhebung der Klage zu unterlassen. Für das Informationsgespräch mit dem Mandanten spielt der psychologische Aspekt des Gesprächs ebenso eine Rolle wie die Technik, das Aufgenommene festzuhalten. Ich diktiere deshalb die Klagen grundsätzlich in Gegenwart des Mandanten. Auch der Erörterung der Rechtslage und der Erläuterung der Gebührenfragen ist genügende Aufmerksamkeit zu widmen. Ein gründliches Gespräch, das niemals unter Zeitdruck stehen darf, bietet die besten Vorausset- 173;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 173 (NJ DDR 1977, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 173 (NJ DDR 1977, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeiten.

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