Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 169 (NJ DDR 1977, S. 169); dividuellen Wohnungsbaus zu dem Zeitpunkt, der als Nutzungsbeginn vorgesehen ist, an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen sein können. Demnach unterliegt die Versorgungspflicht in bezug auf Bürger dann keinen Bedingungen, wenn sich deren Abnehmeranlagen in den (ständigen) Wohnungen befinden, mit denen sie ihr Recht auf Wohnraum gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verfassung, § 94 Abs. 1 ZGB wahmehmen, und wenn keine ortsfesten Anwendungsanlagen (Elektroenergiegeräte) mit Anschlußwerten über 1 kW eingesetzt werden sollen. Fest installierte (also ortsfeste) Raumheizungsanlagen mit Elektroenergieeinsatz bedürfen in jedem Falle der Einwilligung des Energieversorgungsbetriebes. Muß sie versagt werden, entsteht keine Versorgungspflicht/5/; wird sie gegeben, entsteht die Versorgungspflicht und ggf. auch die Pflicht, die Anschlußanlage auf diese Anforderung bezogen zu errichten bzw. zu erweitern (vgl. dazu § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Ziff. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1, § 17 Abs. 3 Satz 2 EnVO; § 1 Abs. 3 der 3. DB zur EnVO; § 2 Abs. 1 ELB). Andere fest installierte („ohne bestimmungsgemäß11 ortsveränderlichen Anschluß“ zu betreibende) Haushaltsgeräte mit Anschlußwerten über 1 kW dürfen nur verwendet werden, wenn der Energieversorgungsbetrieb die Liefer-möglichkeit nach Maßgabe der Netzverhältnisse bestätigt hat Die Versorgungspflicht mit den weiteren Konsequenzen entsteht wie bei den Raumheizungsanlagen nur dann, wenn die Bestätigung gegeben wurde (vgl. dazu § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Ziff. 1 EnVO; § 12 Abs. 3 der 1. DB zur EnVO). Mit dieser Regelung wirkt § 21 Abs. 2 der AO über die Berechtigung zum Ausführen von Arbeiten an Energieanlagen vom 11. April 1973 (GBL I S. 228) im Komplex. Es wird angeordnet, daß von Einzelhandelsgeschäften und Installationsbetrieben ortsfest zu installierende elektrotechnische Haushaltsgeräte oder -anlagen mit Anschlußwerten über 1 kW nur verkauft werden dürfen, wenn eine Genehmigung (dem Sinne nach: Einwilligung) vorgelegt wird, die der Energieversorgungsbetrieb erteilt. Entsprechendes gilt für Großhandelsorgane und Produktionsbetriebe, soweit sie Direktlieferungen durchführen (§21 Abs. 3 der AO über die Berechtigung zum Ausführen von Arbeiten an Energieanlagen). Die Wünsche der Bürger, mit Elektroenergie versorgt zu werden, gehen manchmal über die hier gezeigten Grenzen hinaus. Das ist insbesondere auf die rasch anwachsende Ausstattung der Haushalte mit elektrischen Geräten und Anlagen sowie auf die Errichtung und Vervollkommnung von Freizeit- und Erholungsbauten sowie Garagen zurückzuführen. Die Energieversorgungsbetriebe haben vordringlich dafür zu sorgen, daß in Übereinstimmung mit den staatlichen Plänen neue Abnehmer der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels, der Dienstleistungen usw. sowie Abnehmeranlagen in neuen Bauwerken des gesellschaftlichen und des individuellen Wohnungsbaus angeschlossen werden können. Sie haben in der Bedeutung dicht folgend die Versorgungsnetze in schon vorhandenen Wohngebieten, insbesondere in den dicht besiedelten alten Stadtzentren, zu rekonstruieren, um die Spannungsverhältnisse während der Spitzenbelastungszeiten zu verbessern, damit u. a. auch die Liefermöglichkeiten für ortsfeste Anwendungsanlagen erweitert werden können. Niemand hat Anspruch darauf, daß die Energiewirtschaft zur Befriedigung seiner Bedürfnisse materielle und finanzielle Mittel aufwendet, wenn dies volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Wochenendhäuser, Lauben, Garagen usw. können an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen werden, wenn die Anschlußanlage mit volkswirtschaftlich vertretbarem Aufwand errichtet werden kann und wenn für diesen Anschluß das öffentliche Ver- /5/ Der Abnehmer ist regelmäßig dennoch an das Elektroenergieversorgungsnetz angeschlossen, weil er die Elektroenergie für Beleuchtung und Betrieb von elektrischen Haushaltsgeräten aller Art einsetzt. sorgungsnetz nicht verstärkt werden muß (§ 8 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Satz 1 EnVO). Ist das von den Netzverhältnissen her zu bejahen, kann jedoch der Energieversorgungsbetrieb den Anschluß im Rahmen der laufenden Pläne nicht ausführen, dann kann er dem Abnehmer gestatten, die Arbeiten auf seine Kosten auszuführen oder ausführen zu lassen. Der Energieversorgungsbetrieb ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Abnehmeranlagen an die öffentlichen Versorgungsnetze anzuschließen. Eine entsprechende Klage müßte als unzulässig abgewiesen werden (§ 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Der Energieversorgungsbetrieb hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, und gegen seine Entscheidung ist gemäß § 34 EnVO die Beschwerde zulässig, über die endgültig der Generaldirektor der WB Energieversorgung entscheidet. Gas (Stadtgas und Erdgas) Der Erschließungsgrad für die Gasversorgung ist wesentlich geringer als für die Elektroenergieversorgung. Sind es bei Elektroenergie rund 7,4 Millionen Abnehmer (davon rund 6,4 Millionen Abnehmer aus der Bevölkerung und rund 100 000 gewerbliche und sonstige Abnehmer, die nicht dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen), so sind es bei Gas nur rund 3,5 Millionen Abnehmer (davon rund 3,4 Millionen Abnehmer aus der Bevölkerung). Die Versorgungspflicht ist daher bei Gas anders als bei Elektroenergie differenzierend bedingt. Sie muß von der territorialen Erschließung mit Versorgungsleitungen ausgehen. Da Elektroenergie funktionell-technisch das Gas im Haushalt vollauf ersetzen und für bestimmte Verwendungen zudem Flüssiggas in Flaschen (Behältern) eingesetzt werden kann, setzt der volkswirtschaftliche Aufwand für den weiteren Ausbau der Gasversorgungssysteme wichtige Maßstäbe. Für Standorte des gesellschaftlichen und auch des individuellen Wohnungsbaus wird von vornherein mit der langfristigen territorialen Versorgungskonzeption und dem komplex-territorialen Energiebedarfsplan (§ 9 Abs. 1 und 2 EnVO) entschieden, ob sie auch für die Gasversorgung erschlossen werden (sog. ein-, zwei- oder dreischienige Versorgung, d. h.: nur Elektroenergie; Elektroenergie und Gas oder Wärmeenergie; Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie). Ist die energetische Versorgung ohne Gas ausgeführt, dann hat der Bürger keinen Anspruch auf Versorgung mit Gas, selbst wenn er sich aus eigenem Antrieb eine Abnehmeranlage einrichten möchte. Ist dagegen die Gasversorgung vorgesehen, hat der Energieversorgungsbetrieb Eilles zu tun, damit alle einbezogenen Abnehmeranlagen zu dem Zeitpunkt, der als Nutzungsbeginn geplant ist, an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen sein können. Die Versorgungspflicht unterliegt in diesen Fällen grundsätzlich keiner weiteren Bedingung. Möchte der Bürger im netztechnisch erschlossenen Gebiet eine fest installierte Gas-Raumheizungsanlage errichten, bedarf das der Einwilligung des Energieversorgungsbetriebes. Muß sie versagt werden, entsteht keine Versorgungspflicht; wird sie gegeben, entsteht die Versorgungspflicht und ggf. auch die Pflicht, die Anschlußanlage auf diese Anforderung bezogen zu errichten bzw. zu erweitern. (Vgl. dazu § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Ziff. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Satz 2 EnVO; §1 Abs. 3 der 3. DB zur EnVO; § 2 Abs. 1 ELB.) Als netztechnisch für die Bevölkerungsversorgung erschlossen kann ein Gebiet nur dann angesehen werden, wenn Niederdruckleitungen verlegt sind, d. h. Leitungen, die für einen Druck ausgelegt sind, der höchstens dem von 500 mm Wassersäule (WS) entspricht (anders ausgedrückt: höchstens 500 kp/m2)./6/ Der einzelne Interessent oder eine Interessengemeinschaft kann vom Energieversorgungsbetrieb nicht verlangen, den Niederdruckanschluß an Mitteldruck- /6/ Vgl. Tz. 1.2.2.11. der TGL 190-379, Bl. 1 „Gasanlagen, Begriffe, Technische Begriffe“, Ausgabe 10/72. 169;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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