Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 169 (NJ DDR 1977, S. 169); dividuellen Wohnungsbaus zu dem Zeitpunkt, der als Nutzungsbeginn vorgesehen ist, an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen sein können. Demnach unterliegt die Versorgungspflicht in bezug auf Bürger dann keinen Bedingungen, wenn sich deren Abnehmeranlagen in den (ständigen) Wohnungen befinden, mit denen sie ihr Recht auf Wohnraum gemäß Art. 37 Abs. 1 der Verfassung, § 94 Abs. 1 ZGB wahmehmen, und wenn keine ortsfesten Anwendungsanlagen (Elektroenergiegeräte) mit Anschlußwerten über 1 kW eingesetzt werden sollen. Fest installierte (also ortsfeste) Raumheizungsanlagen mit Elektroenergieeinsatz bedürfen in jedem Falle der Einwilligung des Energieversorgungsbetriebes. Muß sie versagt werden, entsteht keine Versorgungspflicht/5/; wird sie gegeben, entsteht die Versorgungspflicht und ggf. auch die Pflicht, die Anschlußanlage auf diese Anforderung bezogen zu errichten bzw. zu erweitern (vgl. dazu § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Ziff. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1, § 17 Abs. 3 Satz 2 EnVO; § 1 Abs. 3 der 3. DB zur EnVO; § 2 Abs. 1 ELB). Andere fest installierte („ohne bestimmungsgemäß11 ortsveränderlichen Anschluß“ zu betreibende) Haushaltsgeräte mit Anschlußwerten über 1 kW dürfen nur verwendet werden, wenn der Energieversorgungsbetrieb die Liefer-möglichkeit nach Maßgabe der Netzverhältnisse bestätigt hat Die Versorgungspflicht mit den weiteren Konsequenzen entsteht wie bei den Raumheizungsanlagen nur dann, wenn die Bestätigung gegeben wurde (vgl. dazu § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Ziff. 1 EnVO; § 12 Abs. 3 der 1. DB zur EnVO). Mit dieser Regelung wirkt § 21 Abs. 2 der AO über die Berechtigung zum Ausführen von Arbeiten an Energieanlagen vom 11. April 1973 (GBL I S. 228) im Komplex. Es wird angeordnet, daß von Einzelhandelsgeschäften und Installationsbetrieben ortsfest zu installierende elektrotechnische Haushaltsgeräte oder -anlagen mit Anschlußwerten über 1 kW nur verkauft werden dürfen, wenn eine Genehmigung (dem Sinne nach: Einwilligung) vorgelegt wird, die der Energieversorgungsbetrieb erteilt. Entsprechendes gilt für Großhandelsorgane und Produktionsbetriebe, soweit sie Direktlieferungen durchführen (§21 Abs. 3 der AO über die Berechtigung zum Ausführen von Arbeiten an Energieanlagen). Die Wünsche der Bürger, mit Elektroenergie versorgt zu werden, gehen manchmal über die hier gezeigten Grenzen hinaus. Das ist insbesondere auf die rasch anwachsende Ausstattung der Haushalte mit elektrischen Geräten und Anlagen sowie auf die Errichtung und Vervollkommnung von Freizeit- und Erholungsbauten sowie Garagen zurückzuführen. Die Energieversorgungsbetriebe haben vordringlich dafür zu sorgen, daß in Übereinstimmung mit den staatlichen Plänen neue Abnehmer der Industrie, der Landwirtschaft, des Handels, der Dienstleistungen usw. sowie Abnehmeranlagen in neuen Bauwerken des gesellschaftlichen und des individuellen Wohnungsbaus angeschlossen werden können. Sie haben in der Bedeutung dicht folgend die Versorgungsnetze in schon vorhandenen Wohngebieten, insbesondere in den dicht besiedelten alten Stadtzentren, zu rekonstruieren, um die Spannungsverhältnisse während der Spitzenbelastungszeiten zu verbessern, damit u. a. auch die Liefermöglichkeiten für ortsfeste Anwendungsanlagen erweitert werden können. Niemand hat Anspruch darauf, daß die Energiewirtschaft zur Befriedigung seiner Bedürfnisse materielle und finanzielle Mittel aufwendet, wenn dies volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist. Wochenendhäuser, Lauben, Garagen usw. können an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen werden, wenn die Anschlußanlage mit volkswirtschaftlich vertretbarem Aufwand errichtet werden kann und wenn für diesen Anschluß das öffentliche Ver- /5/ Der Abnehmer ist regelmäßig dennoch an das Elektroenergieversorgungsnetz angeschlossen, weil er die Elektroenergie für Beleuchtung und Betrieb von elektrischen Haushaltsgeräten aller Art einsetzt. sorgungsnetz nicht verstärkt werden muß (§ 8 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Satz 1 EnVO). Ist das von den Netzverhältnissen her zu bejahen, kann jedoch der Energieversorgungsbetrieb den Anschluß im Rahmen der laufenden Pläne nicht ausführen, dann kann er dem Abnehmer gestatten, die Arbeiten auf seine Kosten auszuführen oder ausführen zu lassen. Der Energieversorgungsbetrieb ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Abnehmeranlagen an die öffentlichen Versorgungsnetze anzuschließen. Eine entsprechende Klage müßte als unzulässig abgewiesen werden (§ 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Der Energieversorgungsbetrieb hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, und gegen seine Entscheidung ist gemäß § 34 EnVO die Beschwerde zulässig, über die endgültig der Generaldirektor der WB Energieversorgung entscheidet. Gas (Stadtgas und Erdgas) Der Erschließungsgrad für die Gasversorgung ist wesentlich geringer als für die Elektroenergieversorgung. Sind es bei Elektroenergie rund 7,4 Millionen Abnehmer (davon rund 6,4 Millionen Abnehmer aus der Bevölkerung und rund 100 000 gewerbliche und sonstige Abnehmer, die nicht dem Geltungsbereich des Vertragsgesetzes unterliegen), so sind es bei Gas nur rund 3,5 Millionen Abnehmer (davon rund 3,4 Millionen Abnehmer aus der Bevölkerung). Die Versorgungspflicht ist daher bei Gas anders als bei Elektroenergie differenzierend bedingt. Sie muß von der territorialen Erschließung mit Versorgungsleitungen ausgehen. Da Elektroenergie funktionell-technisch das Gas im Haushalt vollauf ersetzen und für bestimmte Verwendungen zudem Flüssiggas in Flaschen (Behältern) eingesetzt werden kann, setzt der volkswirtschaftliche Aufwand für den weiteren Ausbau der Gasversorgungssysteme wichtige Maßstäbe. Für Standorte des gesellschaftlichen und auch des individuellen Wohnungsbaus wird von vornherein mit der langfristigen territorialen Versorgungskonzeption und dem komplex-territorialen Energiebedarfsplan (§ 9 Abs. 1 und 2 EnVO) entschieden, ob sie auch für die Gasversorgung erschlossen werden (sog. ein-, zwei- oder dreischienige Versorgung, d. h.: nur Elektroenergie; Elektroenergie und Gas oder Wärmeenergie; Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie). Ist die energetische Versorgung ohne Gas ausgeführt, dann hat der Bürger keinen Anspruch auf Versorgung mit Gas, selbst wenn er sich aus eigenem Antrieb eine Abnehmeranlage einrichten möchte. Ist dagegen die Gasversorgung vorgesehen, hat der Energieversorgungsbetrieb Eilles zu tun, damit alle einbezogenen Abnehmeranlagen zu dem Zeitpunkt, der als Nutzungsbeginn geplant ist, an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen sein können. Die Versorgungspflicht unterliegt in diesen Fällen grundsätzlich keiner weiteren Bedingung. Möchte der Bürger im netztechnisch erschlossenen Gebiet eine fest installierte Gas-Raumheizungsanlage errichten, bedarf das der Einwilligung des Energieversorgungsbetriebes. Muß sie versagt werden, entsteht keine Versorgungspflicht; wird sie gegeben, entsteht die Versorgungspflicht und ggf. auch die Pflicht, die Anschlußanlage auf diese Anforderung bezogen zu errichten bzw. zu erweitern. (Vgl. dazu § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 Ziff. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Satz 2 EnVO; §1 Abs. 3 der 3. DB zur EnVO; § 2 Abs. 1 ELB.) Als netztechnisch für die Bevölkerungsversorgung erschlossen kann ein Gebiet nur dann angesehen werden, wenn Niederdruckleitungen verlegt sind, d. h. Leitungen, die für einen Druck ausgelegt sind, der höchstens dem von 500 mm Wassersäule (WS) entspricht (anders ausgedrückt: höchstens 500 kp/m2)./6/ Der einzelne Interessent oder eine Interessengemeinschaft kann vom Energieversorgungsbetrieb nicht verlangen, den Niederdruckanschluß an Mitteldruck- /6/ Vgl. Tz. 1.2.2.11. der TGL 190-379, Bl. 1 „Gasanlagen, Begriffe, Technische Begriffe“, Ausgabe 10/72. 169;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 169 (NJ DDR 1977, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 169 (NJ DDR 1977, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen. Verbindungsplan.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X