Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 155 (NJ DDR 1977, S. 155); Arbeitsrecht §§ 24, 27 GBA. Es gehört zu den Arbeitsaufgaben eines Berufskraftfahrers, an dem von ihm gefahrenen Kraftfahrzeug kleinere Reparaturen vorzunehmen, d. h. solche, die innerhalb einer Schicht zur Behebung des Mangels führen. Gehen die Reparaturen darüber hinaus, liegt ein Fall der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit gemäß §§ 24 ff. GBA vor. KrG Zeulenroda, Urteil vom 27. September 1976 A 10/76. Der Verklagte ist beim Kläger (Kraftverkehrsbetrieb) als Kraftfahrer beschäftigt. Da er für Reparaturarbeiten an Fahrzeugen vom Kläger lediglich mit dem Tariflohn entlohnt wurde, wandte er sich an die Konfliktkommission. Seinen Antrag mit dem er für Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen Entlohnung in Höhe des Durchschnittsverdienstes begehrte, begründete er damit, daß Reparaturarbeiten nicht zu seinen Arbeitsaufgaben gehörten. Deshalb seien solche Arbeiten andere Arbeit i. S. des § 27 GBA. Ihm stehe somit gemäß § 27 Abs. 5 GBA dafür der Durchschnittsverdienst zu. Die Konfliktkommission hat die Forderung des Verklagten anerkannt. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger Einspruch eingelegt und vorgetragen, der Beschluß der Konfliktkommission sei fehlerhaft, weil Reparaturarbeiten am Kraftfahrzeug dem Tätigkeitsbild eines Kraftfahrers entsprächen, so daß nicht von der Übertragung einer anderen Arbeit ausgegangen werden könne. Demzufolge sei der gesamte Anspruch des Verklagten nicht gerechtfertigt. Der Einspruch führte zur Aufhebung des Beschlusses der Konfliktkommission. Aus den Gründen: In den im Lohngruppenkatalog für Kraftfahrer enthaltenen Tätigkeitsbildem für Kraftfahrer ist im Abschnitt „Tätigkeit“ festgelegt, daß der Kraftfahrer „kleinere Reparaturen“ durchzuführen hat. Bei der Entscheidung, ob dem Kraftfahrer, der Reparaturarbeiten durchführt, diese als „andere Arbeit“ gemäß § 27 Abs. 5 GBA im Durchschnittsverdienst zu bezahlen sind, muß zunächst geprüft werden, was unter „kleineren Reparaturen“ zu verstehen ist Zunächst ist davon auszugehen, daß die Aufgabe des Kraftfahrers grundsätzlich darin besteht, mit einem Kraftfahrzeug Transporte durchzuführen. Soweit er für Reparaturen verantwortlich ist, kann es sich nur um Reparaturen an seinem Fahrzeug handeln. Darüber hinaus darf der Umfang der Reparaturstunden im Verhältnis zu den Fahrstunden nicht in einem krassen Mißverhältnis stehen. Die BGL des Verklagten hat die Auffassung vertreten, daß unter „kleineren Reparaturen“ nur solche Reparaturen verstanden werden können, die innerhalb einer Stunde erledigt werden. Alle anderen Reparaturen sei „andere Arbeit“ i. S. des § 27 GBA. Im Gegensatz dazu hat der Zentralvorstand des FDGB IG Transport und Nachrichtenwesen gemeinsam mit dem Ministerium für Verkehrswesen Hauptverwaltung des Kraftverkehrs die Auffassung vertreten, daß die Ausführung von Reparaturen innerhalb einer Schicht zum Aufgabengebiet des Kraftfahrers gehöre. Dieser Auffassung haben sich die Prozeßparteien im wesentlichen angeschlossen. In Übereinstimmung mit dem Kreisstaatsanwalt vertritt auch die Kammer für Arbeitsrechtssachen die Meinung, daß aus der Feststellung in den Tätigkeitsbildem für Kraftfahrer, daß diese für kleinere Reparaturen verantwortlich sind, nicht geschlußfolgert werden kann, daß die Kraftfahrer schlechthin für alle Reparaturen verantwortlich sind und diese Reparaturen in ihren Aufgabenbereich fallen. Reparaturarbeit im Sinne des Tätigkeitsbildes für Kraft-, fahrer ist im Rahmen der vereinbarten Arbeitsaufgaben nur insoweit gegeben, als sie innerhalb einer Schicht wegen einer Störung am Fahrzeug geleistet werden muß. Damit ist gesichert, daß der Kraftfahrer als Arbeitsaufgabe nur diejenige Reparatur durchzuführen hat, die im Zusammen- hang mit seiner Tätigkeit als Kraftfahrer entsteht und die ihm auch zugemutet werden kann. Soweit dem Kraftfahrer darüber hinaus Reparaturarbeiten aufgetragen werden, gehören diese nicht zu seiner eigentlichen Tätigkeit und sind als „andere Arbeit“ i. S. des § 27 GBA zu werten und zu bezahlen. Das trifft insbesondere dann zu, wenn der Kraftfahrer zu Reparaturarbeiten an anderen Fahrzeugen herangezogen wird oder wenn die Reparaturarbeiten über die Dauer einer Schicht hinausgehen. Das wäre beispielsweise auch dann der Fall, wenn die Reparatur erst kurze Zeit vor Beendigung der einen Schicht begonnen und in den ersten Stunden der nächsten Schicht abgeschlossen wird. In diesem Fall wäre für die gesamte Reparaturarbeit § 27 GBA anzuwenden. Eine Gesamtreparaturdauer von mehr als 8% Stunden wird dabei nicht gefordert. Der Verklagte hat in den vergangenen zwei Jahren Reparaturarbeiten in einem Umfang von 150,5 Stunden durchgeführt, die nach den oben dargelegten Grundsätzen als „andere Arbeit“ i. S. des § 27 GBA angesehen werden müssen. Dem Verklagten hätte demzufolge für diese Arbeiten der Durchschnittsverdienst gemäß § 27 Abs. 5 GBA gezahlt werden müssen. Er hat jedoch nur den Tariflohn erhalten, so daß sich ein Differenzbetrag ergibt, den der Verklagte noch fordern kann. Der Beschluß der Konfliktkommission war daher aufzuheben, weil er davon ausgeht, daß lediglich Reparaturen bis zur Dauer einer Stunde dem Tätigkeitsbild des Kraftfahrers entsprechen. Eine solche Auffassung ist zu eng und wird sowohl der Aufgabenstellung der Verkehrsbetriebe als auch den Aufgaben der Kraftfahrer nicht gerecht. Der Anspruch des Verklagten ist gerechtfertigt, soweit er die Zahlung des Durchschnittslohns für die Reparaturarbeiten verlangt, die über die Dauer einer Schicht hinausgehen. §6 Abs. 1 Ziff.2 PrämienVO; §6 Abs.l der 1. DB zur PrämienVO; §§ 38, 116 GBA. 1. Unzufriedenheit des Werktätigen mit den im Betrieb bestehenden Arbeitsbedingungen ist kein gesellschaftlich gerechtfertigter Grund für die Beendigung des Arbeits-recfatsverhältnisses während des Planjahrs, so daß ein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie nicht besteht. 2. Aus einer fehlerhaften Abschlußbeurteilung kann der Werktätige nur dann einen Anspruch auf entgangenen Verdienst geltend machen, wenn andere Betriebe ihn wegen der unrichtigen Feststellungen in der Beurteilung die der Betrieb zu vertreten hat nicht eingestellt haben. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 25. Juni 1976 111 BAB 61/76. Die Klägerin war in der Zeit vom 1. März 1974 bis 10. Mai 1975 beim Verklagten als Lohnbuchhalterin beschäftigt. Da die Klägerin mit dem Inhalt ihrer Abschlußbeurteilung nicht einverstanden war, hatte die Konfliktkommission den Betrieb zur Anfertigung einer neuen Beurteilung verpflichtet. Den Antrag der Klägerin auf Zahlung anteiliger Jahresendprämie für das Jahr 1974 hat die Konfliktkommission abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Einspruch beim Kreisgericht. Gleichzeitig forderte sie Schadenersatz für entgangenen Verdienst, weil sie wegen der fehlerhaften Beurteilung von mehreren Betrieben nicht eingestellt worden sei. Das Stadtbezirksgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Dazu führte es aus, die Beweiserhebung habe ergeben, daß die fehlerhafte Abschlußbeurteilung für die Nichteinstellung der Klägerin in den von ihr genannten Betrieben nicht ursächlich war. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe daher nicht. Sie habe auch keinen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie, weil sie nicht während des gesamten Planjahrs im Betrieb tätig gewesen sei und die Arbeitsaufnahme beim Verklagten im März 1974 keinen gesellschaftlich gerechtfertigten Ausnahmefall darstelle. Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Stadt-bezirksgerichts eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 155 (NJ DDR 1977, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 155 (NJ DDR 1977, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, auch sogenannte kleine oder unbedeutende Aufträge konsequent auf das operative Kernanliegen zuzuschneiden. Somit wird deutlich, daß die Einsicht der in die operative Zielstellung eine wichtige Voraussetzung für die nachfolgend genannten Aufgaben. Erkennen und Aufdecken aller konkreten Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zur Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen.

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