Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 154 (NJ DDR 1977, S. 154); und ist auch bei der Festsetzung der Gebührenwerte zu Ergebnissen gelangt, die mit den Bestimmungen der ZPO nicht im Einklang stehen. Es ist damit zugleich seiner Anleitungspflicht gegenüber dem Kreisgericht nicht gerecht geworden. Auch in zweiter Instanz ist bei aller Gebotenheit einer konzentrierten und zügigen Verfahrensweise das Recht der Prozeßparteien, vom Gericht gehört zu werden, eines der Grundprinzipien des sozialistischen Verfahrensrechts (§ 3 Abs. 2 ZPO), zu gewährleisten. Im Falle der Beschwerde bestimmt daher § 159 Abs. 2 Satz 1 ZPO, daß über sie erst entschieden werden kann, wenn der anderen Prozeßpartei die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Die von der ZPO zugelassenen Ausnahmen Abweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit (§ 159 Abs. 2 Satz 3 ZPO) waren in diesem Verfahren nicht gegeben. Die Beschwerde der Verklagten ist am 15. April 1976 beim Bezirksgericht eingegangen, wobei das Kreisgericht die Wochenfrist des § 159 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO für die Vorlage an das Bezirksgericht nicht eingehalten hat, denn dem Kreisgericht lag der Schriftsatz bereits am 24. März 1976 vor. Bereits dieses Versäumnis hätte der Beschwerdesenat rügen müssen. Die durch das Kreisgericht verursachte Verfahrensverzögerung durfte nicht dazu führen, daß dem Kläger keine ausreichende Möglichkeit zur Äußerung gegeben wurde. Die Beschwerdeschrift ist vom Bezirksgericht am 20. April an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers geschickt worden. Schon am 23. April hat das Bezirksgericht seine Entscheidung getroffen, ohne daß eine Stellungnahme des Klägers vorlag; eine solche konnte auch noch nicht vorliegen. Ohne Äußerung des Klägers zu den Darlegungen der Verklagten und zum Anlaß der Klagerücknahme war keine ausreichende Grundlage gegeben, um darüber befinden zu können, ob dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen waren oder ob die Verklagte die Kosten ganz oder teilweise zu übernehmen hatte, weil sie zur Klage Anlaß gab oder andere Umstände dies rechtfertigten (§ 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Um ein rationelles Verfahren zu ermöglichen, ist es dienlich, zur Erwiderung auf die Beschwerdebegrün-* düng eine angemessene Frist zu setzen. Dieser Verfahrensmangel mußte bei den in diesem Verfahren gegebenen Umständen die Aufhebung der getroffenen Entscheidung zur Folge haben. Überdies lag Veranlassung vor, das Kreisgericht darauf hinzuweisen, daß es notwendig war, seine vom Normalfall abweichende Kostenentscheidung zu begründen, um die Verständlichkeit und Überzeugungskraft seiner Entscheidung im Interesse der Prozeßparteien zu gewährleisten (§ 84 ZPO i. V. m. J 78 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO). Ohne Antrag der Verklagten hat das Bezirksgericht zugleich den Beschluß des Kreisgerichts über den Gebührenwert für das Verfahren über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geändert. Das war verfahrensrechtlich gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig, da diese Befugnis auch dem Bezirksgericht zusteht, wenn es aus anderem Anlaß mit der Sache befaßt ist. Der neuen Wertfestsetzung kann jedoch im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Es wurde nicht beachtet, daß nach § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO im selbständigen Verfahren nach § 39 FGB der Gebührenwert, selbst wenn die Prozeßparteien höhere Anträge stellen, nicht über den Wert der Hälfte des Gesamtvermögens hinaus bemessen werden darf. Dabei ist vom Reinvermögen der Prozeßparteien auszugehen. Vom Wert der vorhandenen Vermögensstücke sind die gemeinsamen Verbindlichkeiten der Ehegatten in Abzug zu bringen. Hierdurch werden nicht zu vertretende Kostenbelastungen für die Verfahrensbeteiligten vermieden. Die Verklagte hat den tatsächlich zur Verteilung verfügbaren Vermögenswert auf 9 305,20 M beziffert. An dessen Hälfte wird sich der Beschwerdesenat bei der anderweitigen Wertfestsetzung zu orientieren haben, soweit nicht noch Umstände zu berücksichtigen sind, die bisher keine Erwähnung gefunden haben. Des weiteren wäre das Kreisgericht im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben der Prozeßparteien auf die Pflicht zur Begründung seines Wertfestsetzungsbeschlusses aufmerksam zu machen gewesen, zumal sich auch aus den Akten keine Hinweise für die Bemessung des Wertes auf 8 300 M ergeben. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren kann nicht aus § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO hergeleitet werden, sondern ist nach § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO zu berechnen. Das Rechtsmittel richtet sich dagegen, daß der Verklagten die Hälfte der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden ist. Allein dieser Betrag kommt für die Wertbemessung in Betracht. Der Gebührenwert für die zweite Instanz liegt also wesentlich niedriger, als ihn das Bezirksgericht festgesetzt hat. Der Beschluß des Bezirksgerichts verletzt §§ 3 Abs. 2, 159 Abs. 2 Satz 1 sowie 172 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 ZPO. Er war daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Da der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts auf der aufgehobenen Entscheidung des Beschwerdesenats beruht, war er ebenfalls mit aufzuheben. § 70 ZPO. Ein Rechtsirrtum (hier: über die Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten der anderen Prozeßpartei) rechtfertigt keine Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis. BG Cottbus, Beschluß vom 14. Oktober 1976 - 00 BFR 220/76. Das Kreisgericht hat im Ehescheidungsurteil vom 2. Juli 1976 die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu zwei Dritteln und der Verklagten zu einem Drittel auferlegt. Dieses Urteil ist dem Kläger am 14. Juli 1976 zugestellt worden. Am 2. Oktober 1976 hat der Kläger gegen die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde als unzulässig abgewiesen. Aus den Gründen: Der Kläger ist ausweislich der Akten vom Kreisgericht ordnungsgemäß darüber belehrt worden, daß eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eingelegt werden kann. Da das Urteil dem Kläger am 14. Juli 1976 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am 28. Juli 1976 ab. Die am 2. Oktober 1976 eingegangene Beschwerde ist daher verspätet eingelegt worden. Dem Kläger kann auch nicht Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis gemäß § 70 ZPO gewährt werden. Er begründet die Versäumung der Frist damit, daß er angenommen habe, die Rechtsanwaltskosten einer Prozeßpartei seien immer nur vom Auftraggeber zu tragen. Erst durch den Kostenausgleichungsantrag des gegnerischen Rechtsanwalts vom 20. September 1976 habe er erfahren, daß auch die andere Prozeßpartei damit belastet werden könne. Mit dieser Auffassung hat sich der Kläger über den Umfang der Kosten eines Verfahrens (§ 164 ZPO) im Rechtsirrtum befunden. Ein solcher Irrtum stellt aber keinen Befreiungsgrund nach § 70 ZPO dar. Eine Befreiung von den Folgen der Nichteinhaltung der Berufungsfrist kann nur gewährt werden, wenn eine Prozeßpartei zwar innerhalb der Frist Berufung einlegen wollte, daran aber ohne ihr Verschulden gehindert wurde, oder wenn die Prozeßpartei ohne Verschulden vom Lauf oder von der Dauer der Berufungsfrist keine Kenntnis erhalten hatte. Da ein solcher Fall hier nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §§ 159, 158 ZPO als unzulässig abzuweisen. 154;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 154 (NJ DDR 1977, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 154 (NJ DDR 1977, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen zusammenzuarbeiten. Die Instrukteure haben im Rahmen von Anleitungs- und Kontrolleinsätzen den Stand der politisch-operativen Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der Sicherheitsgrundsätze zu überprüfen und zu analysieren, Mängel und Mißstände in derElaktrowerkst-att des festgestellt: Betriebsangehörigen ist es möglich, während der Arbeitszeit aus betriebseigenem Material Gegenstände zum privaten Gebrauch anzufertigen; die diesbezüglich bestehenden betrieblichen Regelungen werden in der Regel im Arbeits- und Freizeitbereich wenig sichtbar;. Die von den Personen zur Tatausführung in Erwägung gezogenen Möglichkeiten zum ungesetzlichen Verlassen können sehr verschiedenartig sein. Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unter-rich ten. Weitere Aufklärunqspflichten.

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