Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 151 (NJ DDR 1977, S. 151); Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt, zutreffend festgestellt und rechtlich richtig beurteilt. Es hat jedoch den Grad der Schuld fehlerhaft beurteilt, indem es dem Zeugen D. ein Mitverursachen am Zustandekommen des Unfalls angelastet hat Bei der Prüfung der Frage, ob eine mitwirkende Verursachung durch D. vorliegt, ist im vorliegenden Fall von folgenden Sachverhaltsfeststellungen auszugehen: Der Zeuge befand sich höchstens 20 m hinter dem Angeklagten, als dieser die Fahrtrichtungsänderung nach links durch Blinkzeichen angab. Zu diesem Zeitpunkt betrug bei der vom Zeugen gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h allein schon sein Reaktionsweg 13,9 m, also etwa zwei Drittel der gesamten Strecke des Abstands zum Fahrzeug des Angeklagten. Hinzu kommt daß sich der Zeuge, schon links versetzt fahrend, auch auf etwaigen Gegenverkehr zu konzentrieren hatte. Der Zeuge hatte bei dieser plötzlich für ihn entstandenen kritischen Verkehrssituation nur zwei Möglichkeiten: zu bremsen oder den bereits eingeleiteten Überholvorgang durchzuführen. Er entschied sich für das letztere. Auch durch ein plötzliches Bremsen hätte er den Unfall nicht verhindern können, weil bei dieser Geschwindigkeit sein reiner Bremsweg 19,3 m betrug. Sein Reaktionsweg unter Beachtung der Reaktionszeit und sein Bremsweg betrugen somit vom Beginn des Überholvorgangs bis zum Fahrzeug des Angeklagten 33,2 m, also mehr als die Hälfte des Abstands. Auf Grund dieser objektiven Sachlage war der Zeuge, selbst bei Wahrnehmung des Blinkzeichens, nicht mehr in der Lage, den Zusammenstoß durch Bremsen abzuwenden. Da das Nichtwahrnehmen des Blinkzeichens durch den Zeugen somit ohne Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist* war der Standpunkt des Kreisgerichts, diesen Umstand dem Zeugen im Sinne einer Mitwirkung anzulasten, fehlerhaft. Seitens des Zeugen liegt kein Verstoß gegen § 8 Abs. 5 StVO vor. Dieser Unfall ist allein vom Angeklagten durch sein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten verursacht worden. Unrichtig ist auch die Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz gegenüber den geschädigten Eheleuten D. Es wurde richtig festgestellt, daß der Angeklagte diesen Verkehrsunfall in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verursachte. In einem solchen Fall besteht nicht für den Mitarbeiter, sondern für den Betrieb, für den er tätig ist, die Schadenersatzpflicht Die Ersatzpflicht des Mitarbeiters wird vom Gesetz (§ 331 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen. In dieser Sache bestand für die Verurteilung zum Schadenersatz aber auch deswegen keine Grundlage, weil der Prozeßbevollmächtigte der Geschädigten in der Annahme, daß der Betrieb des Angeklagten den Schaden zu ersetzen hat, den Schadenersatzantrag zurückgenommen hat. Die gemäß § 33 Abs. 3 StGB angeordnete Wiedergutmachungspflicht des Angeklagten bleibt jedoch trotz des Wegfalls der Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz unberührt. Die Wiedergutmachungspflicht des Angeklagten bezieht sich auf Verpflichtungen aus der materiellen Verantwortlichkeit nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen (vgl. OG, Urteil vom 6. November 1975 3 Zst 25/75 unveröffentlicht). Das Urteil des Kreisgerichts war deshalb in Übereinstimmung mit dem Vertreter des Generalstaatsanwalts der DDR hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz aufzuheben, der Schadenersatzantrag als unzulässig zurückzuweisen sowie eine Korrektur der Bewertung des Grades der Schuld vorzunehmen. § § 196 Abs. 1 StGB. Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „Beschädigung oder Vernichtung bedeutender Sachwerte“ bei einem schweren Verkehrsunfall i. S. des § 196 Abs. 1 StGB ist nicht allein die Art des Sachwerts entscheidend; vielmehr kommt es auch darauf an, ob die Beschädigung oder Vernichtung bedeutende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hatte. BG Dresden, Urteil vom 23. September 1976 3 BSB 491/76. Die 36jährige Angeklagte arbeitet seit dem 23. April 1976 als Straßenbahnfahrerin im VEB Verkehrsbetriebe. Am 11. Juni 1976 begann sie gegen 15 Uhr ihren Dienst. Um 23.55 Uhr fuhr sie mit dem Straßenbahnzug über den P.-Platz und wollte nach links einbiegen. Dabei hatte sie den Fährverkehr auf der Hauptstraße zu beachten, übersah aber eine von links kommende Straßenbahn, so daß beide Straßenbahnzüge kollidierten. An den beiden Triebwagen und an einem Hänger entstand ein Sachschaden in Höhe von 39 780 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagte wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 StGB) auf Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf ein Jahr festgelegt und für den Fall der Nichtbewährung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angedroht. Die vom Arbeitskollektiv übernommene Bürgschaft für die Angeklagte wurde bestätigt. Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach den Feststellungen des Verkehrsbetriebes entstanden außer den Reparaturkosten keine weiteren volkswirtschaftlichen Schäden. Dazu hat der Senat in ergänzender Beweisaufnahme zwei Zeugen vernommen und festgestellt, daß sich die Beschädigung der Triebwagen und des Hängers der Straßenbahn nicht auf die Einhaltung des Fahrplans ausgewirkt hat, weü nach 24 Uhr planmäßig eine Pause ein-tritt. Der Ausfall der Wagen konnte am folgenden Tag mit Hilfe der vorhandenen Reserve an Straßenbahnwagen ersetzt werden. Die Wagen waren zur Reparatur in der Betriebswerkstatt geeignet. Die Reparaturkapazitäten des Betriebes wurden nicht außergewöhnlich hoch beansprucht. Danach steht fest, daß durch den von der Angeklagten verursachten Verkehrsunfall über die entstandenen Reparaturkosten hinaus keine weitergehenden Auswirkungen auf die Volkswirtschaft eingetreten sind. Für die Verwirklichung des Tatbestands des § 196 StGB in der Alternative der Beschädigung bedeutender Sachwerte ist im konkreten Fall die Höhe des am Fahrzeug entstandenen finanziellen Schadens allein nicht ausreichend. Aber auch die Art des Sachwerts, wie hier ein zur Personenbeförderung eingesetztes Fahrzeug, ist nicht allein für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „bedeutender Sachwert“ entscheidend. Vielmehr kommt es auch darauf an, ob die Beschädigung oder Vernichtung bedeutende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft hatte. Weder mit der konkreten Schadenssumme noch mit der Art des Sachwerts allein sind zwangsläufig volkswirtschaftliche Auswirkungen verbunden. Demzufolge hat die Angeklagte den Tatbestand der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls gemäß § 196 StGB nicht verwirklicht. Sie war gemäß § 244 Abs. 1 StPO freizusprechen. Anmerkung: Der vorstehenden Entscheidung des Bezirksgerichts ist zuzustimmen. Bereits in Ziff. 1.1. des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der Rechtsprechung in Verkehrsstrafsachen vom 2. Juli 1969 (NJ-Beilage 4/70 zu Heft 15) wird darauf hingewiesen, daß bedeutende Sach- 151;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes des Sozialismus bekannt sein muß und zu deren Einschätzung, Überprüfung, Sicherung, Nutzung oder Bearbeitung Aktivitäten duroh Staatssicherheit erforderlich sind. Eine ist operativ bedeutsam, wenn sie auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten der staatliche Schuldvorwurf mitgeteilt. Darauf reagiert der Beschuldigte, Er legt ein ganz konkretes Verhalten an den Tag.

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