Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 143 (NJ DDR 1977, S. 143); Andere Staaten sind in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Weltraumfreiheit weder berechtigt noch verpflichtet, solche einseitigen Normativakte als rechtmäßig anzuerkennen. Seit einigen Jahren steht das Problem der Weltraumdefinition auch auf der Tagesordnung des Rechtsunterausschusses des UNO-Weltraumausschusses, ohne daß es bisher substantiell behandelt worden ist. Der wissenschaftlich-technische Unterausschuß des UNO-Weltraumausschusses stellte bereits im Jahre 1967 fest, daß „es gegenwärtig unmöglich ist, wissenschaftliche oder technische Kriterien zu erarbeiten, die eine exakte und dauerhafte Definition des Weltraums ermöglichen würden“. Weiter heißt es: „ eine Definition des Weltraumes, auf welcher Grundlage sie auch immer empfohlen wird, wird wahrscheinlich bedeutende Auswirkungen auf die praktischen Aspekte der Weltraumforschung und -Untersuchung haben .‘731/ Ausgehend von der Staatenpraxis bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums in den vergangenen Jahren kommt eine COSPAR-Studie/32/ zu der Schlußfolgerung, daß die in der Vergangenheit angenommenen theoretischen Werte für die Grenze zwischen dem Luftraum und dem Weltraum zu hoch waren. So hatte der von den USA im Januar 1974 für sechs Tage auf eine Erdumlaufbahn gebrachte Satellit-„Skynet 2 A“ seinen erdnächsten Punkt (Perigäum) bei 1311 UNO-Dok. A/AC. 105/39, para. 36. 132/ UNO-Dok. A/AC. 105/164, S. 4. - Das Committee on Space Research (COSPAR) Ist eine nichtstaatliche internationale Organisation, der auch die Akademie der Wissenschaften der DDR angehört. 96 km. Diese Tatsache könnte Italien veranlaßt haben, im UNO-Weltraumausschuß einen Vorschlag/33/ zu unterbreiten, wonach die Grenze zwischen Luftraum und Weltraum bei 90 km Höhe über der Erde verläuft. Bei der Begründung seines Vorschlags ging der Vertreter Italiens auch davon aus, daß es technisch möglich ist, den staatlichen Luftraum bis zu 60 km Höhe (z. B. mit Ballons zur Ermittlung meteorologischer Daten) zu nutzen, während sich die Weltraumaktivitäten der Staaten infolge der Dichte der Atmosphäre nur in Ausnahmefällen unterhalb von 120 km Höhe abwickeln. Die sich daraus ergebende Mittellinie könne deshalb als Grenze für den Weltraum festgelegt werden. Ein von Belgien vorgelegtes Arbeitspapier/34/ empfiehlt unter Einbeziehung mehrerer technischer Aspekte eine Festlegung der Weltraumgrenze in 100 km Höhe. Für die 100-km-Be-grenzung hat sich inzwischen auch COSPAR/35/ ausgesprochen. Die genannten Vorschläge büden m. E. eine geeignete Grundlage zur Lösung dieses Problems. Bei seiner weiteren Behandlung im UNO-Weltraumausschuß und in den Unterausschüssen wird es darauf ankommen, eine ausgewogene Weltraumdefinition zu erarbeiten, die sowohl die Souveränitätsrechte der einzelnen Staaten an ihrem Luftraum als auch die legitimen Interessen aller Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums berücksichtigt. 1331 UNO-Dok. A/AC. 105/PV. 155, S. 11 f. 1311 UNO-Dok. A/AC. 105/C. 1/L. 76, S. 13. 1331 UNO-Dok. A/AC. 105/PV. 157, S. 26. Prof. Dr. Joachim Renneberg 2. Juni 1926 2. Januar 1977 Mit Joa(chim Renneberg verlieren wir einen der profiliertesten Strafrechtswissenschaftler der Deutschen Demokratischen Republik. Sein Wirken ist untrennbar verbunden mit der Herausbildung und Entwicklung der marxistisch-leninistischen Strafrechtswissenschaft in der DDR. Gestützt auf die theoretischen Lehren der Strafrechtswissenschaft und die Strafgesetzgebung dgr UdSSR, begann Joachim Renneberg Anfang der 50er Jahre mit einem damals kleinen Kollektiv von Strafrechtswissenschaftlern eine durchgängig marxistisch-leninistische Theorie des sozialistischen Strafrechts der DDR auszuarbeiten. Diese fand zunächst ihren Niederschlag in Vorlesungen zum Strafrecht, dann in einer Reihe von Monographien, so z. B. „Die objektive Seite des Verbrechens” (Berlin 1955) und „Die Funktion der Strafe in der DDR und einige Bemerkungen zum geltenden Strafrecht“ (Berlin 1956). Später entstanden dann die Arbeiten „Verantwortung und Schuld im neuen Strafrecht“ (gemeinsam mit J. Lekschas und W. Loose, Berlin 1964) sowie „Gesellschaftliche Grundlagen und Wesen der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung und das System ihrer Leitung in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ (gemeinsam mit G. Lehmann, Potsdam-Babelsberg 1971). Außerdem veröffentlichte er mehr als 50 Beiträge in den Zeitschriften „Staat und Recht" und „Neue Justiz“. Unter der verantwortlichen Leitung und aktiven Mitwirkung Joachim Rennebergs wurde das erste Lehrbuch des Strafrechts der DDR, Allgemeiner Teil, (Berlin 1959) ausgearbeitet. Vor wenigen Wochen erst erschien das neue Lehrbuch „Strafrecht, Allgemeiner Teil“, (Berlin 1976), an dessen Fertigstellung er maßgeblichen Anteil hat. Ferner wirkte Joachim Renneberg an der Ausarbeitung des Lehrkommentars zum Strafrecht (Berlin 1969) und zahlreicher Lehrmaterialien mit. Große Aufmerksamkeit widmete Joachim Renneberg der Auswertung und Nutzbarmachung des Gedankenreichtums der Klassiker des Marxismus-Leninismus für die Theorie und Praxis der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Vorbeu- gung und Bekämpfung der Kriminalität. Er wies vor allem die Aktualität und Lebenskraft der Fragestellungen der Klassiker des Marxismus-Leninismus auf diesem Gebiet nach. Zum wissenschaftlichen Werk Joachim Rennebergs gehört auch die ständige prinzipielle Auseinandersetzung mit den verschiedensten Spielarten bürgerlicher und revisionistischer Strafrechtstheorien. In seiner Monographie „Die kriminalsoziologischen und kriminalbiologischen Lehren und Strafrechtsreformvorschläge Liszts und die Zerstörung der Gesetzlichkeit im bürgerlichen Strafrecht“ (Berlin 1956) analysierte er den reaktionären Charakter dieser Theorien. Entschieden wies er alle Versuche zur Rehabilitierung von Kriegs- und Menschlichkeits-Verbrechern in der BRD zurück und setzte sich kritisch mit den verschiedenen Vorhaben imperialistischer „Reform“ des Strafrechts in der BRD auseinander, so z. B. in der Monographie „Die historischen Grundlagen der westdeutschen Strafrechtsreform und die Funktion ihrer Schuld- und Verantwortungsdoktrin" (gemeinsam mit L. Frenzei und U. Dähn, Potsdam-Babelsberg 1970). Die wissenschaftlichen Arbeiten Rennebergs sind weit über die Grenzen der DDR hinaus bekannt. Sie wurden in andere Sprachen übersetzt und werden von Wissenschaftlern anderer sozialistischer Länder ausgewertet und genutzt. Er nahm an vielen internationalen rechtswissenschaftlichen Kongressen und Studienreisen teil und unterhielt enge Verbindungen mit vielen ausländischen Wissenschaftlern. Fester Bestandteil des wissenschaftlichen Lebenswerkes Joachim Rennebergs ist seine jahrelange intensive Mitwirkung an der Kodifikation des sozialistischen Strafrechts der DDR. In verantwortlichen Funktionen so z. B. als langjähriges und aktives Mitglied des Kollegiums des Ministeriums der Justiz hat er großen Anteil an der Erarbeitung der theoretischen Grundpositionen des Strafgesetzbuchs der DDR. In zahlreichen Vorschlägen und Stellungnahmen wies er viele praktische Lösungswege für die gesetzliche Fixierung des Strafrechts. , 143;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 143 (NJ DDR 1977, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 143 (NJ DDR 1977, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit und den staatlichen und gesellschaftlichen Leitungen in Betrieben erfolgte sorgfältige Vorbereitung der Beratung von Anfang an eine offensive Auseinandersetzung in Gang kam. Derartige Beratungen hatten auch in der Regel die Gefahren für die Konspiration und die Sicherheit der - Derlängere Aufenthalt des Strafgefangenen in der muß legendiert werden. Ebenso!egendiert werden die Konsequenzen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage beeinflußt werden und somit eine ständige analytische Arbeit voraussetzen. Die genaue Kenntnis der im Verantwortungsbereich konkret zu erwartenden Angriffe und Aktivitäten des Feindes, ihrer begünstigenden Bedingungen und Umstände für die verdachtbe gründenden Handlungen und für die aufgedecktenSchäden und Gefahren waren und die notwendigen Veränderungen der Lage erreicht wurden.

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